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Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-38

AMLD6 artikel 38: Beaufsichtigung von Formen von Infrastruktur bestimmter Vermittler, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk

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AMLD6Offizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, AMLD6 artikel 38
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Wenn die Tätigkeiten der folgenden Verpflichteten in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über Vertreter oder Vertriebspartner oder über andere Arten von Infrastruktur ausgeübt werden, auch wenn diese Tätigkeiten im Rahmen einer gemäß der Richtlinie 2013/36/EU erteilten Zulassung ausgeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Aktivitäten der Aufsicht ihrer nationalen Aufseh…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    a)

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (42),

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    b)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    c)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 führen die Aufseher der Mitgliedstaaten, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden, eine wirksame Überwachung durch, ob die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 sowie die von den Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften zur Umsetzung dieser Verordnungen eingehalten werden.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Beaufsichtigung von in diesem Absatz genannten Vertretern, Vertriebspartnern oder anderen Arten von Infrastruktur durch den Aufseher des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, sofern

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    a)

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    die in dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten technischen Regulierungsstandard festgelegten Kriterien nicht erfüllt sind; und

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    b)

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    der Aufseher des Mitgliedstaats, in dem sich diese Vertreter, Vertriebspartner oder anderen Arten von Infrastruktur befinden, dem Aufseher des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, mitteilt, dass angesichts der begrenzten Infrastruktur des Unternehmens in seinem Hoheitsgebiet die Aufsicht der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten von dem Aufseher des Mitgliedstaats durchgeführt werden sollte, in…

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    (3) Für die Zwecke dieses Artikels stellen der Aufseher des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, und der Aufseher des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über Vertreter oder Vertriebspartner oder über andere Arten von Infrastruktur tätig ist, einander alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die in Absatz 2 Buchs…

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Wenn die Tätigkeiten der folgenden Verpflichteten in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über Vertreter oder Vertriebspartner oder über andere Arten von Infrastruktur ausgeübt werden, auch wenn diese Tätigkeiten im Rahmen einer gemäß der Richtlinie 2013/36/EU erteilten Zulassung ausgeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Aktivitäten der Aufsicht ihrer nationalen Aufseher unterliegen:
  2. 2a)
  3. 3E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (42),
  4. 4b)
  5. 5Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und
  6. 6c)
  7. 7Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.
  8. 8Für die Zwecke von Unterabsatz 1 führen die Aufseher der Mitgliedstaaten, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden, eine wirksame Überwachung durch, ob die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 sowie die von den Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften zur Umsetzung dieser Verordnungen eingehalten werden.
  9. 9(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Beaufsichtigung von in diesem Absatz genannten Vertretern, Vertriebspartnern oder anderen Arten von Infrastruktur durch den Aufseher des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, sofern
  10. 10a)
  11. 11die in dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten technischen Regulierungsstandard festgelegten Kriterien nicht erfüllt sind; und
  12. 12b)
  13. 13der Aufseher des Mitgliedstaats, in dem sich diese Vertreter, Vertriebspartner oder anderen Arten von Infrastruktur befinden, dem Aufseher des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, mitteilt, dass angesichts der begrenzten Infrastruktur des Unternehmens in seinem Hoheitsgebiet die Aufsicht der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten von dem Aufseher des Mitgliedstaats durchgeführt werden sollte, in dem sich der Hauptsitz des Verpflichteten befindet.
  14. 14(3) Für die Zwecke dieses Artikels stellen der Aufseher des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, und der Aufseher des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über Vertreter oder Vertriebspartner oder über andere Arten von Infrastruktur tätig ist, einander alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kriterien erfüllt sind, einschließlich Informationen über etwaige Änderungen der Umstände des Verpflichteten, die sich auf die Erfüllung dieser Kriterien auswirken könnten.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L1640
chapter
article38
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1640 art. 38, Beaufsichtigung von Formen von Infrastruktur bestimmter Vermittler, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-38 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:0335427dee4b33e9, bygge legal-2026-08-25).