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Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-16

AMLD6 artikel 16: Bankkontenregister und elektronische Datenabrufsysteme

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk

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Was diese Seite ist
Agent, AMLD6 artikel 16
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2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten richten zentrale automatisierte Mechanismen wie Zentralregister oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme ein, die die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die bei Kredit- oder Finanzinstituten in ihrem Hoheitsgebiet durch die IBAN, einschließlich einer virtuellen IBAN, identifizierte Zahlungskonten oder Bankkonten, Depotkonten, Kryptowertekonten un…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen sowie die Kriterien, nach denen Informationen in diese nationalen Mechanismen aufgenommen werden.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen, die in zentralen automatisierten Mechanismen aufbewahrt werden, den zentralen Meldestellen sowie der AMLA für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 unmittelbar und ungefiltert zugänglich sind. Die Informationen müssen auch den Aufsichtsbehörden rechtzeitig zugänglich sein…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (3) Es wird sichergestellt, dass die zentralen automatisierten Mechanismen den Zugriff auf und die Suche in den folgenden Informationen ermöglichen:

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    a)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    in Bezug auf Kundenkontoinhaber und alle Personen, die vorgeben, im Namen eines Kundenkontoinhabers zu handeln: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer sowie, wenn verfügbar, das Datum, an dem die Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, die Befugnis, im Namen…

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    b)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    in Bezug auf wirtschaftliche Eigentümer von Kundenkontoinhabern: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer sowie das Datum, an dem die natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des Kundenkontoinhabers wurde, und, soweit verfügbar, das Datum, an dem sie aufhörte, wirtsch…

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    c)

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    in Bezug auf Bank- oder Zahlungskonten: die IBAN-Nummer, oder, falls das Zahlungskonto nicht durch eine IBAN ermittelt wird, die einheitliche Kontokennung sowie das Datum der Kontoeröffnung und, soweit verfügbar, das Datum der Kontoschließung;

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    d)

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    in Bezug auf virtuelle IBANs, die von einem Kredit- oder Finanzinstitut ausgegeben wird: die virtuelle IBAN-Nummer, die einheitliche Kontokennung des Kontos, auf das Zahlungen an die virtuelle IBAN automatisch umgeleitet werden, und das Datum der Kontoeröffnung und Kontoschließung.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    e)

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    in Bezug auf Depotkonten: die einheitliche Kontokennung und das Datum der Kontoeröffnung und Kontoschließung;

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten richten zentrale automatisierte Mechanismen wie Zentralregister oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme ein, die die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die bei Kredit- oder Finanzinstituten in ihrem Hoheitsgebiet durch die IBAN, einschließlich einer virtuellen IBAN, identifizierte Zahlungskonten oder Bankkonten, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächer innehaben oder kontrollieren.
  2. 2Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen sowie die Kriterien, nach denen Informationen in diese nationalen Mechanismen aufgenommen werden.
  3. 3(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen, die in zentralen automatisierten Mechanismen aufbewahrt werden, den zentralen Meldestellen sowie der AMLA für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 unmittelbar und ungefiltert zugänglich sind. Die Informationen müssen auch den Aufsichtsbehörden rechtzeitig zugänglich sein, damit diese ihren Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie nachkommen können.
  4. 4(3) Es wird sichergestellt, dass die zentralen automatisierten Mechanismen den Zugriff auf und die Suche in den folgenden Informationen ermöglichen:
  5. 5a)
  6. 6in Bezug auf Kundenkontoinhaber und alle Personen, die vorgeben, im Namen eines Kundenkontoinhabers zu handeln: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer sowie, wenn verfügbar, das Datum, an dem die Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, die Befugnis, im Namen des Kunden zu handeln, erhalten hat, und das Datum, an dem ihr diese Befugnis entzogen wurde;
  7. 7b)
  8. 8in Bezug auf wirtschaftliche Eigentümer von Kundenkontoinhabern: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer sowie das Datum, an dem die natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des Kundenkontoinhabers wurde, und, soweit verfügbar, das Datum, an dem sie aufhörte, wirtschaftlicher Eigentümer des Kundenkontoinhabers zu sein.
  9. 9c)
  10. 10in Bezug auf Bank- oder Zahlungskonten: die IBAN-Nummer, oder, falls das Zahlungskonto nicht durch eine IBAN ermittelt wird, die einheitliche Kontokennung sowie das Datum der Kontoeröffnung und, soweit verfügbar, das Datum der Kontoschließung;
  11. 11d)
  12. 12in Bezug auf virtuelle IBANs, die von einem Kredit- oder Finanzinstitut ausgegeben wird: die virtuelle IBAN-Nummer, die einheitliche Kontokennung des Kontos, auf das Zahlungen an die virtuelle IBAN automatisch umgeleitet werden, und das Datum der Kontoeröffnung und Kontoschließung.
  13. 13e)
  14. 14in Bezug auf Depotkonten: die einheitliche Kontokennung und das Datum der Kontoeröffnung und Kontoschließung;

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1640 art. 16, Bankkontenregister und elektronische Datenabrufsysteme. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-16 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:1a1ad0b9f7e84a7b, bygge legal-2026-08-25).