Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-17
AMLD6 artikel 17: Durchführungsrechtsakte für die Vernetzung von Registern
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk
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- Agent, AMLD6 artikel 17
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-31Aktuell
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Kurze Antwort
What does AMLD6 Article 17 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLD6 Article 17 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32024L1640. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLD6 Article 17Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen und Verfahren festlegen, die notwendig sind, um für die Vernetzung der Zentralregister der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 10 Absatz 19 zu sorgen, und zwar in Bezug auf Folgendes:
- Paragraph 2 applies. a)
- Paragraph 3 applies. die technische Spezifikation zur Festlegung der technischen Daten, die benötigt werden, damit die Plattform ihre Aufgaben erfüllen kann, und die Methode für die Speicherung, die Verwendung und den Schutz dieser Daten;
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen und Verfahren festlegen, die notwendig sind, um für die Vernetzung der Zentralregister der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 10 Absatz 19 zu sorgen, und zwar in Bezug auf Folgendes:
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
a)
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
die technische Spezifikation zur Festlegung der technischen Daten, die benötigt werden, damit die Plattform ihre Aufgaben erfüllen kann, und die Methode für die Speicherung, die Verwendung und den Schutz dieser Daten;
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
b)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
die gemeinsamen Kriterien, nach denen die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer über das System der Vernetzung der Zentralregister verfügbar sind, abhängig vom Umfang des von den Mitgliedstaaten gewährten Zugangs;
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
c)
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
die technischen Details hinsichtlich der Frage, wie die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung gestellt werden sollen;
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
d)
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit des Systems der Vernetzung der Zentralregister;
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
e)
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
die technischen Vorkehrungen für die Umsetzung der verschiedenen Arten des Zugangs zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 dieser Richtlinie, einschließlich der Authentifizierung der Nutzer durch die Nutzung elektronischer Ermittlungsmittel und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
f)
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
die Zahlungsmodalitäten, wenn für den Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eine Gebühr gemäß Artikel 11 Absatz 4 und 13 Absatz 12 zu entrichten ist, wobei die verfügbaren Zahlungsmöglichkeiten wie Fernzahlungsvorgänge zu berücksichtigen sind.
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen und Verfahren festlegen, die notwendig sind, um für die Vernetzung der Zentralregister der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 10 Absatz 19 zu sorgen, und zwar in Bezug auf Folgendes:
- 2a)
- 3die technische Spezifikation zur Festlegung der technischen Daten, die benötigt werden, damit die Plattform ihre Aufgaben erfüllen kann, und die Methode für die Speicherung, die Verwendung und den Schutz dieser Daten;
- 4b)
- 5die gemeinsamen Kriterien, nach denen die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer über das System der Vernetzung der Zentralregister verfügbar sind, abhängig vom Umfang des von den Mitgliedstaaten gewährten Zugangs;
- 6c)
- 7die technischen Details hinsichtlich der Frage, wie die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung gestellt werden sollen;
- 8d)
- 9die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit des Systems der Vernetzung der Zentralregister;
- 10e)
- 11die technischen Vorkehrungen für die Umsetzung der verschiedenen Arten des Zugangs zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 dieser Richtlinie, einschließlich der Authentifizierung der Nutzer durch die Nutzung elektronischer Ermittlungsmittel und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
- 12f)
- 13die Zahlungsmodalitäten, wenn für den Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eine Gebühr gemäß Artikel 11 Absatz 4 und 13 Absatz 12 zu entrichten ist, wobei die verfügbaren Zahlungsmöglichkeiten wie Fernzahlungsvorgänge zu berücksichtigen sind.
- 14Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024L1640 art. 17, Durchführungsrechtsakte für die Vernetzung von Registern. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-17 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:36386816d5968277, bygge legal-2026-08-25).