AMLD6, Artikel 16, SE

(1) Die Mitgliedstaaten richten zentrale automatisierte Mechanismen wie Zentralregister oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme ein, die die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die bei Kredit- oder Finanzinstituten in ihrem Hoheitsgebiet durch die IBAN, einschließlich einer virtuellen IBAN, identifizierte Zahlungskonten oder Bankkonten, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächer innehaben oder kontrollieren.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen sowie die Kriterien, nach denen Informationen in diese nationalen Mechanismen aufgenommen werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen, die in zentralen automatisierten Mechanismen aufbewahrt werden, den zentralen Meldestellen sowie der AMLA für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 unmittelbar und ungefiltert zugänglich sind. Die Informationen müssen auch den Aufsichtsbehörden rechtzeitig zugänglich sein, damit diese ihren Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie nachkommen können.

(3) Es wird sichergestellt, dass die zentralen automatisierten Mechanismen den Zugriff auf und die Suche in den folgenden Informationen ermöglichen:

a)

in Bezug auf Kundenkontoinhaber und alle Personen, die vorgeben, im Namen eines Kundenkontoinhabers zu handeln: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer sowie, wenn verfügbar, das Datum, an dem die Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, die Befugnis, im Namen des Kunden zu handeln, erhalten hat, und das Datum, an dem ihr diese Befugnis entzogen wurde;

b)

in Bezug auf wirtschaftliche Eigentümer von Kundenkontoinhabern: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer sowie das Datum, an dem die natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des Kundenkontoinhabers wurde, und, soweit verfügbar, das Datum, an dem sie aufhörte, wirtschaftlicher Eigentümer des Kundenkontoinhabers zu sein.

c)

in Bezug auf Bank- oder Zahlungskonten: die IBAN-Nummer, oder, falls das Zahlungskonto nicht durch eine IBAN ermittelt wird, die einheitliche Kontokennung sowie das Datum der Kontoeröffnung und, soweit verfügbar, das Datum der Kontoschließung;

d)

in Bezug auf virtuelle IBANs, die von einem Kredit- oder Finanzinstitut ausgegeben wird: die virtuelle IBAN-Nummer, die einheitliche Kontokennung des Kontos, auf das Zahlungen an die virtuelle IBAN automatisch umgeleitet werden, und das Datum der Kontoeröffnung und Kontoschließung.

e)

in Bezug auf Depotkonten: die einheitliche Kontokennung und das Datum der Kontoeröffnung und Kontoschließung;

Offizielle Quelle

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Source: NovaCopilot