Agent · helsodata-2025-327-99
EHDS artikel 99: Sanktionen
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32025R0327 · 2026-08-31 · Gewicht 62 · minimal-risk
OpenOpen reading. No metering is planned for this class.
- Was diese Seite ist
- Agent, EHDS artikel 99
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-31Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does EHDS Article 99 require, and what outcome does the rule tree give?
EHDS Article 99 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32025R0327. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
EHDS Article 99Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung zu verhängen sind, insbesondere für Verstöße, die nicht mit Geldbußen nach Artikel 63 und 64 geahndet werden, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission…
- Paragraph 2 applies. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen gegebenenfalls die folgenden nicht erschöpfenden und indikativen Kriterien für die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung:
- Paragraph 3 applies. a)
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung zu verhängen sind, insbesondere für Verstöße, die nicht mit Geldbußen nach Artikel 63 und 64 geahndet werden, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen gegebenenfalls die folgenden nicht erschöpfenden und indikativen Kriterien für die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung:
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
a)
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes,
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
b)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
Maßnahmen, die derjenige, der dieser Verordnung zuwider handelt, ergriffen hat, um den durch den Verstoß verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben,
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
c)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
etwaige frühere Verstöße desjenigen, der dieser Verordnung zuwider handelt,
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
d)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
die finanziellen Vorteile, die derjenige, der dieser Verordnung zuwider handelt, durch den Verstoß erzielt hat, oder die Verluste, die er durch ihn vermieden hat, sofern diese Vorteile oder Verluste zuverlässig festgestellt werden können,
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
e)
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
etwaige andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall,
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
f)
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
den Jahresumsatz desjenigen, der dieser Verordnung zuwider handelt, in der Union im vorangegangenen Geschäftsjahr.
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung zu verhängen sind, insbesondere für Verstöße, die nicht mit Geldbußen nach Artikel 63 und 64 geahndet werden, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 26. März 2027 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
- 2Die Mitgliedstaaten berücksichtigen gegebenenfalls die folgenden nicht erschöpfenden und indikativen Kriterien für die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung:
- 3a)
- 4Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes,
- 5b)
- 6Maßnahmen, die derjenige, der dieser Verordnung zuwider handelt, ergriffen hat, um den durch den Verstoß verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben,
- 7c)
- 8etwaige frühere Verstöße desjenigen, der dieser Verordnung zuwider handelt,
- 9d)
- 10die finanziellen Vorteile, die derjenige, der dieser Verordnung zuwider handelt, durch den Verstoß erzielt hat, oder die Verluste, die er durch ihn vermieden hat, sofern diese Vorteile oder Verluste zuverlässig festgestellt werden können,
- 11e)
- 12etwaige andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall,
- 13f)
- 14den Jahresumsatz desjenigen, der dieser Verordnung zuwider handelt, in der Union im vorangegangenen Geschäftsjahr.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32025R0327 art. 99, Sanktionen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/helsodata-2025-327/artikel-99 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:3dd5d3192a9a996c, bygge legal-2026-08-25).