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Agent · helsodata-2025-327-74

EHDS artikel 74: Verantwortlichkeit

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32025R0327 · 2026-08-31 · Gewicht 62 · minimal-risk

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EHDSOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, EHDS artikel 74
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-31Aktuell
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ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition

Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Der Gesundheitsdateninhaber gilt als Verantwortlicher für die Bereitstellung der gemäß Artikel 60 Absatz 1 angeforderten personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten an die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten gilt als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, wenn sie ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung erfüllt.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Ungeachtet Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes gilt die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten als Auftragsverarbeiter für den Gesundheitsdatennutzer, der als Verantwortlicher handelt, für die Verarbeitung von elektronischen Gesundheitsdaten in der sicheren Verarbeitungsumgebung aufgrund einer gemäß Artikel 68 erteilten Datengenehmigung, wenn sie Daten über diese Umgebung bereitstellt, oder für die Verarbeitung solch…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (2) In den in Artikel 72 Absatz 6 genannten Fällen gilt der vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber als Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten für den Gesundheitsdatennutzer aufgrund einer Datengenehmigung oder einer Gesundheitsdatenanfrage. Der vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber gilt als A…

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Muster für Vereinbarungen zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Absatz 5

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Der Gesundheitsdateninhaber gilt als Verantwortlicher für die Bereitstellung der gemäß Artikel 60 Absatz 1 angeforderten personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten an die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten.
  2. 2Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten gilt als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, wenn sie ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung erfüllt.
  3. 3Ungeachtet Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes gilt die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten als Auftragsverarbeiter für den Gesundheitsdatennutzer, der als Verantwortlicher handelt, für die Verarbeitung von elektronischen Gesundheitsdaten in der sicheren Verarbeitungsumgebung aufgrund einer gemäß Artikel 68 erteilten Datengenehmigung, wenn sie Daten über diese Umgebung bereitstellt, oder für die Verarbeitung solcher Daten im Rahmen der Generierung einer Antwort aufgrund einer gemäß Artikel 69 genehmigten Gesundheitsdatenanfrage.
  4. 4(2) In den in Artikel 72 Absatz 6 genannten Fällen gilt der vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber als Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten für den Gesundheitsdatennutzer aufgrund einer Datengenehmigung oder einer Gesundheitsdatenanfrage. Der vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber gilt als Auftragsverarbeiter für den Gesundheitsdatennutzer, wenn er Daten über eine sichere Verarbeitungsumgebung bereitstellt.
  5. 5(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Muster für Vereinbarungen zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32025R0327
chapter
article74
paragraphs5
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Kontingent60 anrop per minut och adress, utan nyckel
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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32025R0327 art. 74, Verantwortlichkeit. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/helsodata-2025-327/artikel-74 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:7c08f58d51bcc63d, bygge legal-2026-08-25).