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Agent · helsodata-2025-327-33

EHDS artikel 33: Pflichten der Händler

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32025R0327 · 2026-08-31 · Gewicht 70 · minimal-risk

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EHDSOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, EHDS artikel 33
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Bevor Händler ein EHR-System auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    a)

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    der Hersteller die EU-Konformitätserklärung ausgestellt hat;

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    b)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    das EHR-System mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist;

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    c)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    dem EHR-System das in Artikel 38 genannte Informationsblatt mit klaren und vollständigen Gebrauchsanweisungen in zugänglichen Formaten beiliegt;

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    d)

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    der Einführer gegebenenfalls die in Artikel 32 Absatz 3 genannten Anforderungen eingehalten hat.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (2) Solange sich ein EHR-System in ihrer Verantwortung befindet, stellen die Händler sicher, dass das EHR-System nicht derart verändert wird, dass seine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II und mit jeglichen gemäß Artikel 42 erlassenen Anforderungen beeinträchtigt wird.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (3) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein EHR-System nicht den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II und jeglichen gemäß Artikel 42 erlassenen Anforderungen genügt, so stellt er dieses erst dann auf dem Markt bereit, wenn die Konformität des EHR-Systems hergestellt worden ist. Der Händler setzt den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitglied…

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (4) Die Händler legen einer Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen vor, die für den Nachweis der Konformität eines EHR-Systems erforderlich sind. Sie arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen sowie mit dem Hersteller, dem Einführer und gegebenenfalls dem Bevollmächtigten des Herstellers bei allen Maßnahmen zusammen, die ergriffen werden, um die EHR-Systeme mit…

    Absatz 12

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Bevor Händler ein EHR-System auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob
  2. 2a)
  3. 3der Hersteller die EU-Konformitätserklärung ausgestellt hat;
  4. 4b)
  5. 5das EHR-System mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist;
  6. 6c)
  7. 7dem EHR-System das in Artikel 38 genannte Informationsblatt mit klaren und vollständigen Gebrauchsanweisungen in zugänglichen Formaten beiliegt;
  8. 8d)
  9. 9der Einführer gegebenenfalls die in Artikel 32 Absatz 3 genannten Anforderungen eingehalten hat.
  10. 10(2) Solange sich ein EHR-System in ihrer Verantwortung befindet, stellen die Händler sicher, dass das EHR-System nicht derart verändert wird, dass seine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II und mit jeglichen gemäß Artikel 42 erlassenen Anforderungen beeinträchtigt wird.
  11. 11(3) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein EHR-System nicht den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II und jeglichen gemäß Artikel 42 erlassenen Anforderungen genügt, so stellt er dieses erst dann auf dem Markt bereit, wenn die Konformität des EHR-Systems hergestellt worden ist. Der Händler setzt den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das EHR-System auf dem Markt bereitgestellt wurde, unverzüglich davon in Kenntnis. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein EHR-System ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit natürlicher Personen darstellt, unterrichtet er die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Händler niedergelassen ist, sowie den Hersteller und den Einführer.
  12. 12(4) Die Händler legen einer Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen vor, die für den Nachweis der Konformität eines EHR-Systems erforderlich sind. Sie arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen sowie mit dem Hersteller, dem Einführer und gegebenenfalls dem Bevollmächtigten des Herstellers bei allen Maßnahmen zusammen, die ergriffen werden, um die EHR-Systeme mit den in Anhang II festgelegten grundlegenden Anforderungen und mit jeglichen gemäß Artikel 42 erlassenen Anforderungen in Einklang zu bringen oder sie zurückzurufen oder vom Markt zurückzunehmen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32025R0327
chapter
article33
paragraphs12
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32025R0327 art. 33, Pflichten der Händler. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/helsodata-2025-327/artikel-33 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:da6484e95c5818c2, bygge legal-2026-08-25).