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Agent · dsa-2022-2065-48

DSA artikel 48: Krisenprotokolle

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32022R2065 · 2026-08-18 · Gewicht 76 · minimal-risk

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Agent, DSA artikel 48
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Das Gremium kann der Kommission empfehlen, gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 die Ausarbeitung von freiwilligen Krisenprotokollen zur Bewältigung von Krisensituationen einzuleiten Diese Situationen sind strikt auf außergewöhnliche Umstände beschränkt, die die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit beeinträchtigen.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Die Kommission fördert und erleichtert die Beteiligung von Anbietern sehr großer Online-Plattformen, sehr großer Online-Suchmaschinen und gegebenenfalls anderer Online-Plattformen oder anderer Online-Suchmaschinen sich an der Ausarbeitung, Erprobung und Anwendung dieser Krisenprotokolle zu beteiligen. Die Kommission ist bestrebt, sicherzustellen, dass diese Krisenprotokolle eine oder mehrere der folgenden Maßnahm…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    a)

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    hervorgehobene Darstellung von Informationen über die Krisensituation, die von den Behörden der Mitgliedstaaten oder auf Unionsebene oder je nach Krisenkontext von anderen einschlägigen zuverlässigen Stellen bereitgestellt werden;

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    b)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    Gewährleistung, dass der Anbieter von Vermittlungsdiensten eine spezifische Kontaktstelle für das Krisenmanagement benennt; gegebenenfalls kann dies die in Artikel 11 genannte elektronische Kontaktstelle sein, oder – bei Anbietern einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine – der in Artikel 41 genannte Compliance-Beauftragte;

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    c)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    gegebenenfalls Anpassung der Ressourcen, die für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 16, 20, 22, 23 und 35 vorgesehen sind, an den durch die Krisensituation entstandenen Bedarf.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (3) Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Behörden der Mitgliedstaaten in die Ausarbeitung, Erprobung und Überwachung der Anwendung der Krisenprotokolle ein, und kann auch die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einbeziehen. Die Kommission kann gegebenenfalls auch Organisationen der Zivilgesellschaft oder andere einschlägige Organisationen in die Ausarbeitung der Krisenprotokolle einbeziehen.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (4) Die Kommission setzt sich dafür ein, dass alle folgenden Elemente in den Krisenprotokollen klar dargelegt werden:

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    a)

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    die spezifischen Parameter zur Bestimmung der besonderen außergewöhnlichen Umstände, denen mit dem Krisenprotokoll begegnet werden soll, und die damit verfolgten Ziele;

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    b)

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    die Rolle der einzelnen Beteiligten und die Maßnahmen, die sie in Vorbereitung und nach Aktivierung des Krisenprotokolls zu ergreifen haben;

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Das Gremium kann der Kommission empfehlen, gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 die Ausarbeitung von freiwilligen Krisenprotokollen zur Bewältigung von Krisensituationen einzuleiten Diese Situationen sind strikt auf außergewöhnliche Umstände beschränkt, die die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit beeinträchtigen.
  2. 2(2) Die Kommission fördert und erleichtert die Beteiligung von Anbietern sehr großer Online-Plattformen, sehr großer Online-Suchmaschinen und gegebenenfalls anderer Online-Plattformen oder anderer Online-Suchmaschinen sich an der Ausarbeitung, Erprobung und Anwendung dieser Krisenprotokolle zu beteiligen. Die Kommission ist bestrebt, sicherzustellen, dass diese Krisenprotokolle eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:
  3. 3a)
  4. 4hervorgehobene Darstellung von Informationen über die Krisensituation, die von den Behörden der Mitgliedstaaten oder auf Unionsebene oder je nach Krisenkontext von anderen einschlägigen zuverlässigen Stellen bereitgestellt werden;
  5. 5b)
  6. 6Gewährleistung, dass der Anbieter von Vermittlungsdiensten eine spezifische Kontaktstelle für das Krisenmanagement benennt; gegebenenfalls kann dies die in Artikel 11 genannte elektronische Kontaktstelle sein, oder – bei Anbietern einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine – der in Artikel 41 genannte Compliance-Beauftragte;
  7. 7c)
  8. 8gegebenenfalls Anpassung der Ressourcen, die für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 16, 20, 22, 23 und 35 vorgesehen sind, an den durch die Krisensituation entstandenen Bedarf.
  9. 9(3) Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Behörden der Mitgliedstaaten in die Ausarbeitung, Erprobung und Überwachung der Anwendung der Krisenprotokolle ein, und kann auch die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einbeziehen. Die Kommission kann gegebenenfalls auch Organisationen der Zivilgesellschaft oder andere einschlägige Organisationen in die Ausarbeitung der Krisenprotokolle einbeziehen.
  10. 10(4) Die Kommission setzt sich dafür ein, dass alle folgenden Elemente in den Krisenprotokollen klar dargelegt werden:
  11. 11a)
  12. 12die spezifischen Parameter zur Bestimmung der besonderen außergewöhnlichen Umstände, denen mit dem Krisenprotokoll begegnet werden soll, und die damit verfolgten Ziele;
  13. 13b)
  14. 14die Rolle der einzelnen Beteiligten und die Maßnahmen, die sie in Vorbereitung und nach Aktivierung des Krisenprotokolls zu ergreifen haben;

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32022R2065
chapterIII. Due diligence obligations for a transparent and safe online environment
article48
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisorEDPB — European Data Protection Board
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32022R2065 art. 48, Krisenprotokolle. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/dsa-2022-2065/artikel-48 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:187d91ee08960e0d, bygge legal-2026-08-25).