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Agent · cbam-2023-956-27

CBAM artikel 27: Umgehung

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32023R0956 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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Agent, CBAM artikel 27
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Kommission ergreift gemäß dem vorliegenden Artikel und auf der Grundlage einschlägiger und objektiver Daten Maßnahmen, um gegen Praktiken zur Umgehung der vorliegenden Verordnung vorzugehen.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Unter Umgehungspraktiken sind Änderungen im Warenhandelsgefüge zu verstehen, die auf Verfahren, Prozesse oder Arbeitsschritte zurückzuführen sind, denen kein hinreichender triftiger Grund oder keine wirtschaftliche Rechtfertigung zugrunde liegt, außer dem bzw. der, sich irgendeiner der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen ganz oder teilweise zu entziehen. Diese Verfahren, Prozesse oder Arbe…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    a)

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    jegliche leichte Veränderung der betreffenden Waren, die darauf abzielt, dass diese Waren unter KN-Codes fallen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, sofern sich die wesentlichen Merkmale dieser Waren durch diese Veränderung nicht ändern;

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    b)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    die künstliche Aufteilung von Sendungen in Teilsendungen, deren Einzelwert den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Schwellenwert nicht überschreitet.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    (3) Die Kommission überwacht fortlaufend die Situation auf Unionsebene, um Umgehungspraktiken aufzudecken, auch im Wege der Marktüberwachung oder auf der Grundlage einschlägiger Informationsquellen, wie etwa Einreichungen und Berichte von Organisationen der Zivilgesellschaft.

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    (4) Ein Mitgliedstaat oder eine Partei, der bzw. die durch eine der in Absatz 2 genannten Situationen beeinträchtigt oder begünstigt wurde, kann die Kommission darüber in Kenntnis setzen, wenn er bzw. sie mit Umgehungspraktiken konfrontiert ist. Andere Beteiligte als die unmittelbar beeinträchtigten oder begünstigten Parteien, wie zum Beispiel Umweltschutzorganisationen und Nichtregierungsorganisationen, die über kon…

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (5) In der Mitteilung gemäß Absatz 4 müssen die ihr zugrunde liegenden Gründe angegeben werden und die einschlägigen Daten und Statistiken zur Untermauerung des Vorwurfs der Umgehung der vorliegenden Verordnung enthalten sein. Die Kommission leitet eine Untersuchung eines Vorwurfs der Umgehung ein, wenn sie von einem Mitgliedstaat oder einem beeinträchtigten, begünstigten oder sonstigen Beteiligten eine entsprechende…

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (6) Wenn die Kommission in Anbetracht der einschlägigen Daten, Berichte und Statistiken, einschließlich solcher, die von Zollbehörden bereitgestellt werden, ausreichende Gründe zu der Annahme hat, dass die Umstände gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vorliegen und einem festen Muster folgen, ist sie befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zu erlassen, um…

    Absatz 10

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Kommission ergreift gemäß dem vorliegenden Artikel und auf der Grundlage einschlägiger und objektiver Daten Maßnahmen, um gegen Praktiken zur Umgehung der vorliegenden Verordnung vorzugehen.
  2. 2(2) Unter Umgehungspraktiken sind Änderungen im Warenhandelsgefüge zu verstehen, die auf Verfahren, Prozesse oder Arbeitsschritte zurückzuführen sind, denen kein hinreichender triftiger Grund oder keine wirtschaftliche Rechtfertigung zugrunde liegt, außer dem bzw. der, sich irgendeiner der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen ganz oder teilweise zu entziehen. Diese Verfahren, Prozesse oder Arbeitsschritte umfassen unter anderem:
  3. 3a)
  4. 4jegliche leichte Veränderung der betreffenden Waren, die darauf abzielt, dass diese Waren unter KN-Codes fallen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, sofern sich die wesentlichen Merkmale dieser Waren durch diese Veränderung nicht ändern;
  5. 5b)
  6. 6die künstliche Aufteilung von Sendungen in Teilsendungen, deren Einzelwert den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Schwellenwert nicht überschreitet.
  7. 7(3) Die Kommission überwacht fortlaufend die Situation auf Unionsebene, um Umgehungspraktiken aufzudecken, auch im Wege der Marktüberwachung oder auf der Grundlage einschlägiger Informationsquellen, wie etwa Einreichungen und Berichte von Organisationen der Zivilgesellschaft.
  8. 8(4) Ein Mitgliedstaat oder eine Partei, der bzw. die durch eine der in Absatz 2 genannten Situationen beeinträchtigt oder begünstigt wurde, kann die Kommission darüber in Kenntnis setzen, wenn er bzw. sie mit Umgehungspraktiken konfrontiert ist. Andere Beteiligte als die unmittelbar beeinträchtigten oder begünstigten Parteien, wie zum Beispiel Umweltschutzorganisationen und Nichtregierungsorganisationen, die über konkrete Beweise für Umgehungspraktiken verfügen, können ebenfalls die Kommission davon in Kenntnis setzen.
  9. 9(5) In der Mitteilung gemäß Absatz 4 müssen die ihr zugrunde liegenden Gründe angegeben werden und die einschlägigen Daten und Statistiken zur Untermauerung des Vorwurfs der Umgehung der vorliegenden Verordnung enthalten sein. Die Kommission leitet eine Untersuchung eines Vorwurfs der Umgehung ein, wenn sie von einem Mitgliedstaat oder einem beeinträchtigten, begünstigten oder sonstigen Beteiligten eine entsprechende Mitteilung erhält, die die in diesem Absatz genannten Anforderungen erfüllt, oder wenn sie selbst feststellt, dass eine solche Untersuchung erforderlich ist. Bei der Durchführung der Untersuchung kann die Kommission von den zuständigen Behörden und den Zollbehörden unterstützt werden. Die Kommission schließt die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung ab. Wurde eine Untersuchung eingeleitet, so unterrichtet die Kommission alle zuständigen Behörden davon.
  10. 10(6) Wenn die Kommission in Anbetracht der einschlägigen Daten, Berichte und Statistiken, einschließlich solcher, die von Zollbehörden bereitgestellt werden, ausreichende Gründe zu der Annahme hat, dass die Umstände gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vorliegen und einem festen Muster folgen, ist sie befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zu erlassen, um die Warenliste in Anhang I um die einschlägigen in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten leicht veränderten Erzeugnisse zu ergänzen und so einer Umgehung der Vorschriften vorzubeugen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32023R0956
chapter
article27
paragraphs10
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R0956 art. 27, Umgehung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/cbam-2023-956/artikel-27 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:a563cf802d564592, bygge legal-2026-08-25).