Agent · cbam-2023-956-26
CBAM artikel 26: Sanktionen
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32023R0956 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, CBAM artikel 26
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-22Aktuell
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Kurze Antwort
What does CBAM Article 26 require, and what outcome does the rule tree give?
CBAM Article 26 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32023R0956. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
CBAM Article 26Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Einem zugelassenen CBAM-Anmelder, der nicht bis zum 31. Mai jedes Jahres die Anzahl an CBAM-Zertifikaten abgibt, die den grauen Emissionen entspricht, die mit den im vorausgegangenen Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind, wird eine Sanktion auferlegt. Diese Sanktion entspricht der Sanktion wegen Emissionsüberschreitung gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, erhöht gemäß Artikel 16 Absatz 4…
- Paragraph 2 applies. (2) Verbringt eine andere Person als ein zugelassener CBAM-Anmelder Waren in das Zollgebiet der Union, ohne die Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, wird dieser Person eine Sanktion auferlegt. Die Sanktion muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und — in Abhängigkeit insbesondere von der Dauer, der Schwere, dem Umfang, der Vorsätzlichkeit und der Wiederholung des Verstoßes sowie…
- Paragraph 3 applies. (3) Die Zahlung der Sanktion entbindet den zugelassenen CBAM-Anmelder nicht von der Verpflichtung, die für ein bestimmtes Jahr ausstehende Anzahl an CBAM-Zertifikaten abzugeben.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Einem zugelassenen CBAM-Anmelder, der nicht bis zum 31. Mai jedes Jahres die Anzahl an CBAM-Zertifikaten abgibt, die den grauen Emissionen entspricht, die mit den im vorausgegangenen Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind, wird eine Sanktion auferlegt. Diese Sanktion entspricht der Sanktion wegen Emissionsüberschreitung gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, erhöht gemäß Artikel 16 Absatz 4…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Verbringt eine andere Person als ein zugelassener CBAM-Anmelder Waren in das Zollgebiet der Union, ohne die Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, wird dieser Person eine Sanktion auferlegt. Die Sanktion muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und — in Abhängigkeit insbesondere von der Dauer, der Schwere, dem Umfang, der Vorsätzlichkeit und der Wiederholung des Verstoßes sowie…
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Die Zahlung der Sanktion entbindet den zugelassenen CBAM-Anmelder nicht von der Verpflichtung, die für ein bestimmtes Jahr ausstehende Anzahl an CBAM-Zertifikaten abzugeben.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(4) Stellt die zuständige Behörde, auch angesichts der vorläufigen Berechnungen der Kommission gemäß Artikel 19, fest, dass ein zugelassener CBAM-Anmelder seiner Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten nicht nachgekommen ist, wie in Absatz 1 dieses Artikels dargelegt, oder dass eine Person Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat, ohne die Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, wie…
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
a)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
dass sie zu dem Schluss gelangt ist, dass der zugelassene CBAM-Anmelder oder die betreffende Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels seinen bzw. ihren Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung nicht nachgekommen ist;
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
b)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
die Gründe für ihre Schlussfolgerung;
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
c)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
die Höhe der dem zugelassenen CBAM-Anmelder oder der betreffenden Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels auferlegten Sanktion;
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
d)
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
das Datum, ab dem die Sanktion fällig ist;
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
e)
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
die Maßnahmen, die der zugelassene CBAM-Anmelder oder die betreffende Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu ergreifen hat, um die Sanktion zu zahlen, und
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Einem zugelassenen CBAM-Anmelder, der nicht bis zum 31. Mai jedes Jahres die Anzahl an CBAM-Zertifikaten abgibt, die den grauen Emissionen entspricht, die mit den im vorausgegangenen Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind, wird eine Sanktion auferlegt. Diese Sanktion entspricht der Sanktion wegen Emissionsüberschreitung gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, erhöht gemäß Artikel 16 Absatz 4 der genannten Richtlinie, für das Jahr der Einfuhr der Waren. Die Sanktion gilt für jedes CBAM-Zertifikat, das der zugelassene CBAM-Anmelder nicht abgegeben hat.
- 2(2) Verbringt eine andere Person als ein zugelassener CBAM-Anmelder Waren in das Zollgebiet der Union, ohne die Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, wird dieser Person eine Sanktion auferlegt. Die Sanktion muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und — in Abhängigkeit insbesondere von der Dauer, der Schwere, dem Umfang, der Vorsätzlichkeit und der Wiederholung des Verstoßes sowie vom Grad der Zusammenarbeit der Person mit der zuständigen Behörde — für jedes CBAM-Zertifikat, das die Person nicht abgegeben hat, das Drei- bis Fünffache der in Absatz 1 genannten Sanktion für das Jahr der Verbringung der Waren betragen.
- 3(3) Die Zahlung der Sanktion entbindet den zugelassenen CBAM-Anmelder nicht von der Verpflichtung, die für ein bestimmtes Jahr ausstehende Anzahl an CBAM-Zertifikaten abzugeben.
- 4(4) Stellt die zuständige Behörde, auch angesichts der vorläufigen Berechnungen der Kommission gemäß Artikel 19, fest, dass ein zugelassener CBAM-Anmelder seiner Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten nicht nachgekommen ist, wie in Absatz 1 dieses Artikels dargelegt, oder dass eine Person Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat, ohne die Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, wie in Absatz 2 dieses Artikels dargelegt, verhängt sie die Sanktion gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 dieses Artikels. Zu diesem Zweck teilt die zuständige Behörde dem zugelassenen CBAM-Anmelder oder — falls Absatz 2 dieses Artikels zutrifft — der betreffenden Person Folgendes mit:
- 5a)
- 6dass sie zu dem Schluss gelangt ist, dass der zugelassene CBAM-Anmelder oder die betreffende Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels seinen bzw. ihren Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung nicht nachgekommen ist;
- 7b)
- 8die Gründe für ihre Schlussfolgerung;
- 9c)
- 10die Höhe der dem zugelassenen CBAM-Anmelder oder der betreffenden Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels auferlegten Sanktion;
- 11d)
- 12das Datum, ab dem die Sanktion fällig ist;
- 13e)
- 14die Maßnahmen, die der zugelassene CBAM-Anmelder oder die betreffende Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu ergreifen hat, um die Sanktion zu zahlen, und
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32023R0956 art. 26, Sanktionen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/cbam-2023-956/artikel-26 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:69bd7368e2e7cdc7, bygge legal-2026-08-25).