Agent · cbam-2023-956-28
CBAM artikel 28: Ausübung der Befugnisübertragung
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32023R0956 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
OpenOpen reading. No metering is planned for this class.
- Was diese Seite ist
- Agent, CBAM artikel 28
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-22Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does CBAM Article 28 require, and what outcome does the rule tree give?
CBAM Article 28 is tested here by a deterministic rule tree of 7 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32023R0956. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
CBAM Article 28Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- Paragraph 2 applies. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Mai 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschwe…
- Paragraph 3 applies. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Mai 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschwe…
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(4) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
(5) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
(6) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament un…
Absatz 7
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- 2(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Mai 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
- 3(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
- 4(4) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- 5(5) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
- 6(6) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 7(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32023R0956 art. 28, Ausübung der Befugnisübertragung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/cbam-2023-956/artikel-28 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:d6a65491f7251889, bygge legal-2026-08-25).