Agent · cbam-2023-956-18
CBAM artikel 18: Akkreditierung der Prüfer
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32023R0956 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, CBAM artikel 18
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-22Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
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Kurze Antwort
What does CBAM Article 18 require, and what outcome does the rule tree give?
CBAM Article 18 is tested here by a deterministic rule tree of 3 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32023R0956. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
CBAM Article 18Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Jede gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 für relevante Tätigkeiten akkreditierte Person ist für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ein akkreditierter Prüfer. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um relevante Tätigkeiten zu ermitteln, indem sie eine Angleichung der Qualifikationen eines akkreditierten Prüfers vorsieht, die notwendig sind, um Prüfungen f…
- Paragraph 2 applies. (2) Eine nationale Akkreditierungsstelle kann auf Ersuchen eine Person als Prüfer für die Zwecke der vorliegenden Verordnung akkreditieren, wenn sie aufgrund der bei ihr eingereichten Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass diese Person befähigt ist, bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung der grauen Emissionen gemäß den Artikeln 8 und 10 die Prüfungsgrundsätze gemäß Anhang VI anzuwenden.
- Paragraph 3 applies. (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Akkreditierung gemäß Absatz 2 dieses Artikels, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfer, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditieru…
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Jede gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 für relevante Tätigkeiten akkreditierte Person ist für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ein akkreditierter Prüfer. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um relevante Tätigkeiten zu ermitteln, indem sie eine Angleichung der Qualifikationen eines akkreditierten Prüfers vorsieht, die notwendig sind, um Prüfungen f…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Eine nationale Akkreditierungsstelle kann auf Ersuchen eine Person als Prüfer für die Zwecke der vorliegenden Verordnung akkreditieren, wenn sie aufgrund der bei ihr eingereichten Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass diese Person befähigt ist, bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung der grauen Emissionen gemäß den Artikeln 8 und 10 die Prüfungsgrundsätze gemäß Anhang VI anzuwenden.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Akkreditierung gemäß Absatz 2 dieses Artikels, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfer, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditieru…
Absatz 3
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Jede gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 für relevante Tätigkeiten akkreditierte Person ist für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ein akkreditierter Prüfer. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um relevante Tätigkeiten zu ermitteln, indem sie eine Angleichung der Qualifikationen eines akkreditierten Prüfers vorsieht, die notwendig sind, um Prüfungen für die Zwecke dieser Verordnung durchzuführen, wobei die relevanten Tätigkeiten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 aufzuführen und im Akkreditierungszertifikat anzugeben sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
- 2(2) Eine nationale Akkreditierungsstelle kann auf Ersuchen eine Person als Prüfer für die Zwecke der vorliegenden Verordnung akkreditieren, wenn sie aufgrund der bei ihr eingereichten Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass diese Person befähigt ist, bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung der grauen Emissionen gemäß den Artikeln 8 und 10 die Prüfungsgrundsätze gemäß Anhang VI anzuwenden.
- 3(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Akkreditierung gemäß Absatz 2 dieses Artikels, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfer, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen zu ergänzen.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32023R0956 art. 18, Akkreditierung der Prüfer. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/cbam-2023-956/artikel-18 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:574d270651820486, bygge legal-2026-08-25).