Agent · cbam-2023-956-17
CBAM artikel 17: Zulassung
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32023R0956 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, CBAM artikel 17
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-22Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does CBAM Article 17 require, and what outcome does the rule tree give?
CBAM Article 17 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32023R0956. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
CBAM Article 17Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Wird ein Antrag auf eine Zulassung gemäß Artikel 5 gestellt, so gewährt die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, sofern die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien erfüllt sind. Der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt.
- Paragraph 2 applies. Bevor die zuständige Behörde den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gewährt, führt sie über das CBAM-Register ein Konsultationsverfahren zu dem Zulassungsantrag durch. Die Dauer des Konsultationsverfahrens, an dem die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission beteiligt werden, darf 15 Arbeitstage nicht überschreiten.
- Paragraph 3 applies. (2) Für die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gelten die folgenden Kriterien:
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Wird ein Antrag auf eine Zulassung gemäß Artikel 5 gestellt, so gewährt die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, sofern die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien erfüllt sind. Der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
Bevor die zuständige Behörde den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gewährt, führt sie über das CBAM-Register ein Konsultationsverfahren zu dem Zulassungsantrag durch. Die Dauer des Konsultationsverfahrens, an dem die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission beteiligt werden, darf 15 Arbeitstage nicht überschreiten.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(2) Für die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gelten die folgenden Kriterien:
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
a)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
Der Antragsteller war an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften, die Marktmissbrauchsregeln oder diese Verordnung bzw. im Rahmen dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte beteiligt und insbesondere hat er in den fünf Jahren vor der Antragstellung keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen;
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
b)
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
der Antragsteller erbringt den Nachweis über seine finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß dieser Verordnung;
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
c)
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
der Antragsteller ist in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem der Antrag gestellt wird, und
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
d)
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
dem Antragsteller wurde eine EORI-Nummer gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugewiesen.
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
(3) Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Kriterien nicht erfüllt sind, oder wenn der Anmelder die in Artikel 5 Absatz 5 aufgeführten Angaben nicht gemacht hat, wird die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders verweigert. In der entsprechenden Entscheidung über die Verweigerung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders sind die Gründe für…
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
(4) Eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders ist im CBAM-Register zu registrieren und muss die folgenden Angaben enthalten:
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
a)
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Wird ein Antrag auf eine Zulassung gemäß Artikel 5 gestellt, so gewährt die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, sofern die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien erfüllt sind. Der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt.
- 2Bevor die zuständige Behörde den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gewährt, führt sie über das CBAM-Register ein Konsultationsverfahren zu dem Zulassungsantrag durch. Die Dauer des Konsultationsverfahrens, an dem die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission beteiligt werden, darf 15 Arbeitstage nicht überschreiten.
- 3(2) Für die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gelten die folgenden Kriterien:
- 4a)
- 5Der Antragsteller war an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften, die Marktmissbrauchsregeln oder diese Verordnung bzw. im Rahmen dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte beteiligt und insbesondere hat er in den fünf Jahren vor der Antragstellung keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen;
- 6b)
- 7der Antragsteller erbringt den Nachweis über seine finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß dieser Verordnung;
- 8c)
- 9der Antragsteller ist in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem der Antrag gestellt wird, und
- 10d)
- 11dem Antragsteller wurde eine EORI-Nummer gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugewiesen.
- 12(3) Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Kriterien nicht erfüllt sind, oder wenn der Anmelder die in Artikel 5 Absatz 5 aufgeführten Angaben nicht gemacht hat, wird die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders verweigert. In der entsprechenden Entscheidung über die Verweigerung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders sind die Gründe für die Verweigerung anzuführen; die Entscheidung muss zudem Informationen über die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen, enthalten.
- 13(4) Eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders ist im CBAM-Register zu registrieren und muss die folgenden Angaben enthalten:
- 14a)
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32023R0956 art. 17, Zulassung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/cbam-2023-956/artikel-17 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:fb8316f6d82912d9, bygge legal-2026-08-25).