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Agent · cbam-2023-956-19

CBAM artikel 19: Überprüfung der CBAM-Erklärungen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

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Agent, CBAM artikel 19
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Kommission nimmt bei der Überprüfung der CBAM-Erklärungen die Aufsichtsfunktion wahr.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Die Kommission kann die CBAM-Erklärungen gemäß einer Strategie für die Überprüfung, bei der Risikofaktoren berücksichtigt werden, innerhalb des Zeitraums, der mit dem vierten Jahr nach dem Jahr endet, in dem die CBAM-Erklärungen hätten vorgelegt werden müssen, überprüfen.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Die Überprüfung kann darin bestehen, die in der CBAM-Erklärung und in Prüfberichten enthaltenen Angaben auf der Grundlage der von den Zollbehörden gemäß Artikel 25 übermittelten Informationen und sonstiger einschlägiger Nachweise sowie auf der Grundlage von für notwendig erachteten Prüfungen, auch in den Räumlichkeiten des zugelassenen CBAM-Anmelders, zu prüfen.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    Die Kommission setzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der CBAM-Anmelder niedergelassen ist, von der Einleitung und den Ergebnissen der Überprüfung über das CBAM-Register in Kenntnis.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, kann eine CBAM-Erklärung innerhalb der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Frist ebenfalls überprüfen. Die zuständige Behörde setzt die Kommission von der Einleitung und den Ergebnissen einer Überprüfung über das CBAM-Register in Kenntnis.

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    (3) Die Kommission legt auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Zusammenhang mit der Umsetzung des CBAM auf Unionsebene und unter Berücksichtigung der im CBAM-Register enthaltenen Informationen, der von den Zollbehörden übermittelten Daten und anderer einschlägiger Informationsquellen, einschließlich der gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 25 durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen, regelmäßig spezifische Risi…

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    Die Kommission erleichtert ferner den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden über betrügerische Aktivitäten und gemäß Artikel 26 verhängte Sanktionen.

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    (4) Legt ein zugelassener CBAM-Anmelder keine CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 vor oder gelangt die Kommission auf der Grundlage der Überprüfung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu der Auffassung, dass die angegebene Anzahl der CBAM-Zertifikate falsch ist, so bewertet die Kommission die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung dieses zugelassenen CBAM-Anmelders anhand der ihr vorliegenden Informationen. und die…

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (5) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die angegebene Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate falsch ist oder dass keine CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 vorgelegt wurde, so legt sie die Anzahl der CBAM-Zertifikate fest, die vom zugelassenen CBAM-Anmelder hätten abgegeben werden müssen, wobei sie die von der Kommission übermittelten Informationen berücksichtigt.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    Die zuständige Behörde teilt dem zugelassenen CBAM-Anmelder ihre Entscheidung über die Festlegung der Anzahl der CBAM-Zertifikate mit und fordert ihn auf, die zusätzlichen CBAM-Zertifikate binnen eines Monats abzugeben.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    Die Entscheidung der zuständigen Behörde umfasst die Gründe für die Entscheidung und eine Rechtsmittelbelehrung. Die Entscheidung wird auch über das CBAM-Register mitgeteilt.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    Beschließt die zuständige Behörde nach Erhalt der vorläufigen Berechnung der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels, keine Maßnahmen zu ergreifen, so unterrichtet sie die Kommission hierüber über das CBAM-Register.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (6) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Anzahl der abgegebenen CBAM-Zertifikate die Anzahl der CBAM-Zertifikate übersteigt, die hätten abgegeben werden müssen, so unterrichtet sie unverzüglich die Kommission. Die zu viel abgegebenen CBAM-Zertifikate werden gemäß Artikel 23 zurückgekauft.

    Absatz 13

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Kommission nimmt bei der Überprüfung der CBAM-Erklärungen die Aufsichtsfunktion wahr.
  2. 2(2) Die Kommission kann die CBAM-Erklärungen gemäß einer Strategie für die Überprüfung, bei der Risikofaktoren berücksichtigt werden, innerhalb des Zeitraums, der mit dem vierten Jahr nach dem Jahr endet, in dem die CBAM-Erklärungen hätten vorgelegt werden müssen, überprüfen.
  3. 3Die Überprüfung kann darin bestehen, die in der CBAM-Erklärung und in Prüfberichten enthaltenen Angaben auf der Grundlage der von den Zollbehörden gemäß Artikel 25 übermittelten Informationen und sonstiger einschlägiger Nachweise sowie auf der Grundlage von für notwendig erachteten Prüfungen, auch in den Räumlichkeiten des zugelassenen CBAM-Anmelders, zu prüfen.
  4. 4Die Kommission setzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der CBAM-Anmelder niedergelassen ist, von der Einleitung und den Ergebnissen der Überprüfung über das CBAM-Register in Kenntnis.
  5. 5Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, kann eine CBAM-Erklärung innerhalb der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Frist ebenfalls überprüfen. Die zuständige Behörde setzt die Kommission von der Einleitung und den Ergebnissen einer Überprüfung über das CBAM-Register in Kenntnis.
  6. 6(3) Die Kommission legt auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Zusammenhang mit der Umsetzung des CBAM auf Unionsebene und unter Berücksichtigung der im CBAM-Register enthaltenen Informationen, der von den Zollbehörden übermittelten Daten und anderer einschlägiger Informationsquellen, einschließlich der gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 25 durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen, regelmäßig spezifische Risikofaktoren und besonders zu beachtende Punkte fest.
  7. 7Die Kommission erleichtert ferner den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden über betrügerische Aktivitäten und gemäß Artikel 26 verhängte Sanktionen.
  8. 8(4) Legt ein zugelassener CBAM-Anmelder keine CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 vor oder gelangt die Kommission auf der Grundlage der Überprüfung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu der Auffassung, dass die angegebene Anzahl der CBAM-Zertifikate falsch ist, so bewertet die Kommission die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung dieses zugelassenen CBAM-Anmelders anhand der ihr vorliegenden Informationen. und die Kommission nimmt eine vorläufige Berechnung der Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate vor, die spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres hätten abgegeben werden müssen, das auf das Jahr folgt, in dem die CBAM-Erklärung hätte vorgelegt werden müssen, oder bis spätestens zum 31. Dezember des vierten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die falsche CBAM-Erklärung abgegeben wurde. Die Kommission stellt diese vorläufige Berechnung den zuständigen Behörden zur Orientierung und unbeschadet der endgültigen Berechnung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, bereit.
  9. 9(5) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die angegebene Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate falsch ist oder dass keine CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 vorgelegt wurde, so legt sie die Anzahl der CBAM-Zertifikate fest, die vom zugelassenen CBAM-Anmelder hätten abgegeben werden müssen, wobei sie die von der Kommission übermittelten Informationen berücksichtigt.
  10. 10Die zuständige Behörde teilt dem zugelassenen CBAM-Anmelder ihre Entscheidung über die Festlegung der Anzahl der CBAM-Zertifikate mit und fordert ihn auf, die zusätzlichen CBAM-Zertifikate binnen eines Monats abzugeben.
  11. 11Die Entscheidung der zuständigen Behörde umfasst die Gründe für die Entscheidung und eine Rechtsmittelbelehrung. Die Entscheidung wird auch über das CBAM-Register mitgeteilt.
  12. 12Beschließt die zuständige Behörde nach Erhalt der vorläufigen Berechnung der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels, keine Maßnahmen zu ergreifen, so unterrichtet sie die Kommission hierüber über das CBAM-Register.
  13. 13(6) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Anzahl der abgegebenen CBAM-Zertifikate die Anzahl der CBAM-Zertifikate übersteigt, die hätten abgegeben werden müssen, so unterrichtet sie unverzüglich die Kommission. Die zu viel abgegebenen CBAM-Zertifikate werden gemäß Artikel 23 zurückgekauft.

Herkunft

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act32023R0956
chapter
article19
paragraphs13
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R0956 art. 19, Überprüfung der CBAM-Erklärungen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/cbam-2023-956/artikel-19 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:71786b4876ac0658, bygge legal-2026-08-25).