Agent · avskogningsforordningen-2023-1115-27
EUDR artikel 27: Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Behörden
What is an agent? Agents execute decisions.
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
Auch gesucht als: Entwaldungsverordnung Artikel 27 · Verordnung (EU) 2023/1115 Artikel 27
CELEX 32023R1115 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Agent, EUDR artikel 27
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Kurze Antwort
What does EUDR Article 27 require, and what outcome does the rule tree give?
EUDR Article 27 is tested here by a deterministic rule tree of 8 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32023R1115. The outcome is a machine classification, not a compliance decision. Quelle: NovaCopilot, nc:de:agent:avskogningsforordningen-2023-1115:artikel-27.
EUDR Article 27Noch nicht geprüftAmtlicher Text
- Paragraph 1 applies. zwischen den Zollbehörden gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und
- Paragraph 2 applies. zwischen den Zollbehörden und der Kommission gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
- Paragraph 3 applies. zwischen den Zollbehörden und zuständigen Behörden, einschließlich zuständiger Behörden anderer Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
zwischen den Zollbehörden gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
zwischen den Zollbehörden und der Kommission gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
zwischen den Zollbehörden und zuständigen Behörden, einschließlich zuständiger Behörden anderer Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(1) Um den risikobasierten Ansatz nach Artikel 16 Absatz 5 für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder ihn verlassen, zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Kontrollen wirksam sind und im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden, arbeiten die Kommission, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden eng zusammen und tauschen Informationen aus.
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
(2) Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden arbeiten im Einklang mit Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zusammen und tauschen Informationen aus, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind, auch auf elektronischem Wege.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
(3) Die Zollbehörden dürfen im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vertrauliche Informationen, die sie im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erheben oder die ihnen auf vertraulicher Basis übermittelt werden, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermitteln, in dem der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler oder Bevollmächtigte niedergelassen ist.
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
(4) Haben die zuständigen Behörden Informationen gemäß dem vorliegenden Artikel erhalten, so können diese zuständigen Behörden diese Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 3 an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten weiterleiten.
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
(5) Risikobezogene Informationen werden wie folgt ausgetauscht a) zwischen den Zollbehörden gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und
Absatz 8
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1zwischen den Zollbehörden gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und
- 2zwischen den Zollbehörden und der Kommission gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
- 3zwischen den Zollbehörden und zuständigen Behörden, einschließlich zuständiger Behörden anderer Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
- 4(1) Um den risikobasierten Ansatz nach Artikel 16 Absatz 5 für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder ihn verlassen, zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Kontrollen wirksam sind und im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden, arbeiten die Kommission, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden eng zusammen und tauschen Informationen aus.
- 5(2) Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden arbeiten im Einklang mit Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zusammen und tauschen Informationen aus, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind, auch auf elektronischem Wege.
- 6(3) Die Zollbehörden dürfen im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vertrauliche Informationen, die sie im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erheben oder die ihnen auf vertraulicher Basis übermittelt werden, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermitteln, in dem der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler oder Bevollmächtigte niedergelassen ist.
- 7(4) Haben die zuständigen Behörden Informationen gemäß dem vorliegenden Artikel erhalten, so können diese zuständigen Behörden diese Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 3 an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten weiterleiten.
- 8(5) Risikobezogene Informationen werden wie folgt ausgetauscht a) zwischen den Zollbehörden gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32023R1115 art. 27, Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Behörden. NovaCopilot, https://legal.exploreworldai.com/agent/avskogningsforordningen-2023-1115/artikel-27 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:b9eb678d392f7d2f, bygge legal-2026-10-25).