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Agent · avskogningsforordningen-2023-1115-17

EUDR artikel 17: Sofortiger Handlungsbedarf bei relevanten Erzeugnissen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32023R1115 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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Was diese Seite ist
Agent, EUDR artikel 17
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die zuständigen Behörden ermitteln Situationen, in denen das Risiko von Verstößen gegen Artikel 3 bei relevanten Erzeugnissen so hoch ist, dass seitens der zuständigen Behörden sofortiger Handlungsbedarf besteht, bevor diese relevanten Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden. Die zuständigen Behörden registrieren die ermittelten Situationen in dem gemäß Artikel 33…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Wenn die zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Situationen feststellen, einschließlich wenn für entsprechende relevante Erzeugnisse eine Sorgfaltserklärung vorgelegt wird, erkennt das Informationssystem gemäß Artikel 33 das hohe Risiko dahingehend, dass gegen Artikel 3 verstoßen wird, und informiert die zuständigen Behörden, die

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    a)

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    unverzüglich vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 23 ergreifen, um das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung dieser relevanten Erzeugnisse auf dem Markt auszusetzen, oder

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    b)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    sobald die elektronische Schnittstelle gemäß Artikel 28 Absatz 1 eingerichtet ist, im Falle relevanter Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, die Zollbehörden auffordern, die Überlassung dieser relevanter Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr gemäß Artikel 26 Absatz 7 auszusetzen.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    (3) Eine Aussetzung nach Absatz 2 endet binnen drei Arbeitstagen oder, bei verderblichen relevanten Erzeugnissen, binnen 72 Stunden, jeweils ab dem Moment, an dem das hohe Risiko eines Verstoßes im Informationssystem gemäß Artikel 33 festgestellt wird. Kommen die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Ergebnisse der in diesem Zeitraum durchgeführten Kontrollen zu dem Schluss, dass sie mehr Zeit benötigen, um fest…

    Absatz 7

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die zuständigen Behörden ermitteln Situationen, in denen das Risiko von Verstößen gegen Artikel 3 bei relevanten Erzeugnissen so hoch ist, dass seitens der zuständigen Behörden sofortiger Handlungsbedarf besteht, bevor diese relevanten Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden. Die zuständigen Behörden registrieren die ermittelten Situationen in dem gemäß Artikel 33 eingerichteten Informationssystem.
  2. 2(2) Wenn die zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Situationen feststellen, einschließlich wenn für entsprechende relevante Erzeugnisse eine Sorgfaltserklärung vorgelegt wird, erkennt das Informationssystem gemäß Artikel 33 das hohe Risiko dahingehend, dass gegen Artikel 3 verstoßen wird, und informiert die zuständigen Behörden, die
  3. 3a)
  4. 4unverzüglich vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 23 ergreifen, um das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung dieser relevanten Erzeugnisse auf dem Markt auszusetzen, oder
  5. 5b)
  6. 6sobald die elektronische Schnittstelle gemäß Artikel 28 Absatz 1 eingerichtet ist, im Falle relevanter Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, die Zollbehörden auffordern, die Überlassung dieser relevanter Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr gemäß Artikel 26 Absatz 7 auszusetzen.
  7. 7(3) Eine Aussetzung nach Absatz 2 endet binnen drei Arbeitstagen oder, bei verderblichen relevanten Erzeugnissen, binnen 72 Stunden, jeweils ab dem Moment, an dem das hohe Risiko eines Verstoßes im Informationssystem gemäß Artikel 33 festgestellt wird. Kommen die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Ergebnisse der in diesem Zeitraum durchgeführten Kontrollen zu dem Schluss, dass sie mehr Zeit benötigen, um festzustellen, ob die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen, so verlängern sie den Zeitraum der Aussetzung um zusätzliche Zeiträume von drei Arbeitstagen, durch einstweilige Maßnahmen gemäß Artikel 23 oder — im Falle relevanter Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen — durch Benachrichtigung der Zollbehörden, dass die Aussetzung gemäß Artikel 26 Absatz 7 aufrechterhalten werden muss.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32023R1115
chapter
article17
paragraphs7
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R1115 art. 17, Sofortiger Handlungsbedarf bei relevanten Erzeugnissen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/avskogningsforordningen-2023-1115/artikel-17 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:09142159db496dd2, bygge legal-2026-08-25).