Rättskällor med officiella primärkällor

Utskrivet ·

Zum Inhalt springen
Zur Antwort springen

Agent · avskogningsforordningen-2023-1115-16

EUDR artikel 16: Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32023R1115 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

OpenOpen reading. No metering is planned for this class.

EUDROffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, EUDR artikel 16
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-22Aktuell
Verantwortlicher Herausgeber
ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition

Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die zuständigen Behörden führen in ihrem Gebiet Kontrollen durch, um festzustellen, ob in der Union niedergelassene Marktteilnehmer und Händler dieser Verordnung entsprechen. Die zuständigen Behörden führen in ihrem Gebiet Kontrollen durch, um festzustellen, ob die relevanten Erzeugnisse, die der Marktteilnehmer oder Händler in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt hat bzw. beabsichtigt,…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden gemäß den Artikeln 18 und 19 durchgeführt.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Die zuständigen Behörden verwenden einen risikobasierten Ansatz, um die durchzuführenden Kontrollen zu bestimmen. Die Risikokriterien werden auf der Grundlage einer Analyse der Risiken von Verstößen gegen diese Verordnung ermittelt, wobei insbesondere die relevanten Rohstoffe, die Komplexität und die Länge der Lieferketten, einschließlich der Frage einer etwaigen Vermischung relevanter Erzeugnisse, die Verarbeitu…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) Die Kommission legt gegebenenfalls auf Unionsebene vorläufige Risikokriterien gemäß Absatz 3 fest, überprüft und aktualisiert diese regelmäßig und teilt sie den zuständigen Behörden mit.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (5) Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen erstellen die zuständigen Behörden Jahrespläne, die mindestens Folgendes umfassen:

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    a)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    gemäß Absatz 3 festgelegte nationale Risikokriterien für die Ermittlung der notwendigen Kontrollen, die auf den von der Kommission gemäß Absatz 4 auf Unionsebene festgelegten vorläufigen Risikokriterien beruhen und systematisch Risikokriterien in Bezug auf Länder oder Landesteile enthalten, für die ein hohes Risiko festgestellt wurde;

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    b)

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    die Auswahl der zu kontrollierenden Marktteilnehmer und Händler; diese Auswahl stützt sich auf die nationalen Risikokriterien gemäß Buchstabe a, wobei unter anderem Informationen aus dem Informationssystem gemäß Artikel 33 und Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden sind; für jeden zu kontrollierenden Marktteilnehmer oder Händler können die zuständigen Behörden spezifische Sorgfaltserklärungen fes…

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (6) Die jährliche Überprüfung der Pläne durch die zuständigen Behörden stützt sich systematisch auf die Ergebnisse der Kontrollen und die Erfahrungen bei der Umsetzung der Pläne nach Absatz 5, um ihre Wirksamkeit zu verbessern.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (7) Die zuständigen Behörden übermitteln ihre erstellten Kontrollpläne sowie deren Aktualisierungen den anderen zuständigen Behörden und der Kommission. Die zuständigen Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission Informationen über die Entwicklung und Anwendung der in Absatz 5 genannten Risikokriterien aus und koordinieren diese, um die Wirksamkeit der Durchsetzung di…

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (8) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 3 % der Marktteilnehmer erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die in einem Erzeugerland oder dessen Landest…

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (9) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 diese Artikels von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 9 % der Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, sowie auf 9 % der Menge jedes relevanten…

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    (10) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 1 % der Marktteilnehmer erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die in einem Land oder in La…

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die zuständigen Behörden führen in ihrem Gebiet Kontrollen durch, um festzustellen, ob in der Union niedergelassene Marktteilnehmer und Händler dieser Verordnung entsprechen. Die zuständigen Behörden führen in ihrem Gebiet Kontrollen durch, um festzustellen, ob die relevanten Erzeugnisse, die der Marktteilnehmer oder Händler in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt hat bzw. beabsichtigt, in Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereitzustellen oder auszuführen, dieser Verordnung entsprechen.
  2. 2(2) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden gemäß den Artikeln 18 und 19 durchgeführt.
  3. 3(3) Die zuständigen Behörden verwenden einen risikobasierten Ansatz, um die durchzuführenden Kontrollen zu bestimmen. Die Risikokriterien werden auf der Grundlage einer Analyse der Risiken von Verstößen gegen diese Verordnung ermittelt, wobei insbesondere die relevanten Rohstoffe, die Komplexität und die Länge der Lieferketten, einschließlich der Frage einer etwaigen Vermischung relevanter Erzeugnisse, die Verarbeitungsstufe des relevanten Erzeugnisses, die Frage, ob die betreffenden Grundstücke an Wälder grenzen, der Ländern oder Landesteilen zugeordnete Risikograd gemäß Artikel 29 — unter besonderer Beachtung der Lage von Ländern oder Landesteilen, für die ein hohes Risiko festgestellt wurde —, bisherige Verstöße gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer oder Händler, die Risiken einer Umgehung sowie alle sonstigen einschlägigen Informationen berücksichtigt werden. Die Risikoanalyse beruht auf den in den Artikeln 9 und 10 genannten Informationen, kann sich auf die Informationen stützen, die in dem in Artikel 33 genannten Informationssystem enthalten sind, und kann durch weitere einschlägige Quellen wie Überwachungsdaten, Risikoprofile internationaler Organisationen, gemäß Artikel 31 geäußerte begründete Bedenken oder Schlussfolgerungen der Sitzungen von Sachverständigengruppen der Kommission gestützt werden.
  4. 4(4) Die Kommission legt gegebenenfalls auf Unionsebene vorläufige Risikokriterien gemäß Absatz 3 fest, überprüft und aktualisiert diese regelmäßig und teilt sie den zuständigen Behörden mit.
  5. 5(5) Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen erstellen die zuständigen Behörden Jahrespläne, die mindestens Folgendes umfassen:
  6. 6a)
  7. 7gemäß Absatz 3 festgelegte nationale Risikokriterien für die Ermittlung der notwendigen Kontrollen, die auf den von der Kommission gemäß Absatz 4 auf Unionsebene festgelegten vorläufigen Risikokriterien beruhen und systematisch Risikokriterien in Bezug auf Länder oder Landesteile enthalten, für die ein hohes Risiko festgestellt wurde;
  8. 8b)
  9. 9die Auswahl der zu kontrollierenden Marktteilnehmer und Händler; diese Auswahl stützt sich auf die nationalen Risikokriterien gemäß Buchstabe a, wobei unter anderem Informationen aus dem Informationssystem gemäß Artikel 33 und Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden sind; für jeden zu kontrollierenden Marktteilnehmer oder Händler können die zuständigen Behörden spezifische Sorgfaltserklärungen festlegen, die überprüft werden müssen.
  10. 10(6) Die jährliche Überprüfung der Pläne durch die zuständigen Behörden stützt sich systematisch auf die Ergebnisse der Kontrollen und die Erfahrungen bei der Umsetzung der Pläne nach Absatz 5, um ihre Wirksamkeit zu verbessern.
  11. 11(7) Die zuständigen Behörden übermitteln ihre erstellten Kontrollpläne sowie deren Aktualisierungen den anderen zuständigen Behörden und der Kommission. Die zuständigen Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission Informationen über die Entwicklung und Anwendung der in Absatz 5 genannten Risikokriterien aus und koordinieren diese, um die Wirksamkeit der Durchsetzung dieser Verordnung zu verbessern.
  12. 12(8) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 3 % der Marktteilnehmer erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die in einem Erzeugerland oder dessen Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 ein normales Risiko festgestellt wurde.
  13. 13(9) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 diese Artikels von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 9 % der Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, sowie auf 9 % der Menge jedes relevanten Erzeugnisses erstrecken, das relevante Rohstoffe enthält oder unter deren Verwendung hergestellt wurde, die in einem Land oder in Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 ein hohes Risiko festgestellt wurde.
  14. 14(10) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 1 % der Marktteilnehmer erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die in einem Land oder in Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 ein geringes Risiko festgestellt wurde.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32023R1115
chapter
article16
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

callhttps://legal.exploreworldai.com/api/public/v1/agents/avskogningsforordningen-2023-1115-16/run
methodGET
outputmatched, outcome, trace, missing, hash
Kontingent60 anrop per minut och adress, utan nyckel
stabilityRegelträdet versioneras. En ändring byter artefakthash, aldrig adress.

Hashes

textsha256:b4c4b6c6567f99241db4d45647a9378cf3e655a5ecec1f57d80a9f76f8a92517
scriptsha256:a5b537956a4a276b453df78de5cb8316ed4a0b52a3db6d2da422091c70626f8e
enginesha256:0a4bd50d21f8ec9be383fc091511008b76ad61909cbfb674eab56fe567fbd7a0
agentsha256:3f359ea4780df8337516ee93818f9dcc33f09798eead3fdb8f364fb44083ded6
versionagent-engine-1+legal-2026-08-25 / 3f359ea4780df833

Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R1115 art. 16, Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/avskogningsforordningen-2023-1115/artikel-16 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:099483902b676f19, bygge legal-2026-08-25).