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Agent · avskogningsforordningen-2023-1115-16

EUDR artikel 16: Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollen

What is an agent? Agents execute decisions.

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

Auch gesucht als: Entwaldungsverordnung Artikel 16 · Verordnung (EU) 2023/1115 Artikel 16

CELEX 32023R1115 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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EUDROffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, EUDR artikel 16
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-22Abgelaufen
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Source: NovaCopilot

Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    gemäß Absatz 3 festgelegte nationale Risikokriterien für die Ermittlung der notwendigen Kontrollen, die auf den von der Kommission gemäß Absatz 4 auf Unionsebene festgelegten vorläufigen Risikokriterien beruhen und systematisch Risikokriterien in Bezug auf Länder oder Landesteile enthalten, für die ein hohes Risiko festgestellt wurde;

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    die Auswahl der zu kontrollierenden Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler; diese Auswahl stützt sich auf die nationalen Risikokriterien gemäß Buchstabe a, wobei unter anderem Informationen aus dem Informationssystem gemäß Artikel 33 und Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden sind; für jeden zu kontrollierenden Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler könn…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (1) Die zuständigen Behörden führen in ihrem Gebiet Kontrollen durch, um festzustellen, ob in der Union niedergelassene Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler dieser Verordnung entsprechen. Die zuständigen Behörden führen in ihrem Gebiet Kontrollen durch, um festzustellen, ob die relevanten Erzeugnisse, die der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler in Verkehr gebracht, auf de…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (2) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden gemäß den Artikeln 18 und 19 durchgeführt.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (3) Die zuständigen Behörden verwenden einen risikobasierten Ansatz, um die durchzuführenden Kontrollen zu bestimmen. Die Risikokriterien werden auf der Grundlage einer Analyse der Risiken von Verstößen gegen diese Verordnung ermittelt, wobei insbesondere die relevanten Rohstoffe, die Komplexität und die Länge der Lieferketten, einschließlich der Frage einer etwaigen Vermischung relevanter Erzeugnisse, die Verarbeitu…

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    (4) Die Kommission legt gegebenenfalls auf Unionsebene vorläufige Risikokriterien gemäß Absatz 3 fest, überprüft und aktualisiert diese regelmäßig und teilt sie den zuständigen Behörden mit.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    (5) Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen erstellen die zuständigen Behörden Jahrespläne, die mindestens Folgendes umfassen: a) gemäß Absatz 3 festgelegte nationale Risikokriterien für die Ermittlung der notwendigen Kontrollen, die auf den von der Kommission gemäß Absatz 4 auf Unionsebene festgelegten vorläufigen Risikokriterien beruhen und systematisch Risikokriterien in Bezug auf Länder oder Landest…

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    (6) Die jährliche Überprüfung der Pläne durch die zuständigen Behörden stützt sich systematisch auf die Ergebnisse der Kontrollen und die Erfahrungen bei der Umsetzung der Pläne nach Absatz 5, um ihre Wirksamkeit zu verbessern.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (7) Die zuständigen Behörden übermitteln ihre erstellten Kontrollpläne sowie deren Aktualisierungen den anderen zuständigen Behörden und der Kommission. Die zuständigen Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission Informationen über die Entwicklung und Anwendung der in Absatz 5 genannten Risikokriterien aus und koordinieren diese, um die Wirksamkeit der Durchsetzung di…

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (8) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 3 % der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung h…

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (9) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 diese Artikels von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 9 % der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendu…

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (10) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 1 % der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Teilnehmer und nicht-KMU-Händler erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren…

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (11) Die quantifizierten Ziele der Kontrollen, die von den zuständigen Behörden durchzuführen sind, sind für jeden der relevanten Rohstoffe einzeln zu erfüllen. Die quantifizierten Ziele werden anhand der Gesamtzahl der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler, die im Vorjahr relevante Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt haben, und g…

    Absatz 13

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1gemäß Absatz 3 festgelegte nationale Risikokriterien für die Ermittlung der notwendigen Kontrollen, die auf den von der Kommission gemäß Absatz 4 auf Unionsebene festgelegten vorläufigen Risikokriterien beruhen und systematisch Risikokriterien in Bezug auf Länder oder Landesteile enthalten, für die ein hohes Risiko festgestellt wurde;
  2. 2die Auswahl der zu kontrollierenden Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler; diese Auswahl stützt sich auf die nationalen Risikokriterien gemäß Buchstabe a, wobei unter anderem Informationen aus dem Informationssystem gemäß Artikel 33 und Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden sind; für jeden zu kontrollierenden Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler können die zuständigen Behörden spezifische Sorgfaltserklärungen festlegen, die überprüft werden müssen.
  3. 3(1) Die zuständigen Behörden führen in ihrem Gebiet Kontrollen durch, um festzustellen, ob in der Union niedergelassene Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler dieser Verordnung entsprechen. Die zuständigen Behörden führen in ihrem Gebiet Kontrollen durch, um festzustellen, ob die relevanten Erzeugnisse, die der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt hat bzw. beabsichtigt, in Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereitzustellen oder auszuführen, dieser Verordnung entsprechen.
  4. 4(2) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden gemäß den Artikeln 18 und 19 durchgeführt.
  5. 5(3) Die zuständigen Behörden verwenden einen risikobasierten Ansatz, um die durchzuführenden Kontrollen zu bestimmen. Die Risikokriterien werden auf der Grundlage einer Analyse der Risiken von Verstößen gegen diese Verordnung ermittelt, wobei insbesondere die relevanten Rohstoffe, die Komplexität und die Länge der Lieferketten, einschließlich der Frage einer etwaigen Vermischung relevanter Erzeugnisse, die Verarbeitungsstufe des relevanten Erzeugnisses, die Frage, ob die betreffenden Grundstücke an Wälder grenzen, der Ländern oder Landesteilen zugeordnete Risikograd gemäß Artikel 29 — unter besonderer Beachtung der Lage von Ländern oder Landesteilen, für die ein hohes Risiko festgestellt wurde —, bisherige Verstöße gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler, die Risiken einer Umgehung sowie alle sonstigen einschlägigen Informationen berücksichtigt werden. Die Risikoanalyse beruht auf den in den Artikeln 9 und 10 genannten Informationen, kann sich auf die Informationen stützen, die in dem in Artikel 33 genannten Informationssystem enthalten sind, und kann durch weitere einschlägige Quellen wie Überwachungsdaten, Risikoprofile internationaler Organisationen, gemäß Artikel 31 geäußerte begründete Bedenken oder Schlussfolgerungen der Sitzungen von Sachverständigengruppen der Kommission gestützt werden.
  6. 6(4) Die Kommission legt gegebenenfalls auf Unionsebene vorläufige Risikokriterien gemäß Absatz 3 fest, überprüft und aktualisiert diese regelmäßig und teilt sie den zuständigen Behörden mit.
  7. 7(5) Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen erstellen die zuständigen Behörden Jahrespläne, die mindestens Folgendes umfassen: a) gemäß Absatz 3 festgelegte nationale Risikokriterien für die Ermittlung der notwendigen Kontrollen, die auf den von der Kommission gemäß Absatz 4 auf Unionsebene festgelegten vorläufigen Risikokriterien beruhen und systematisch Risikokriterien in Bezug auf Länder oder Landesteile enthalten, für die ein hohes Risiko festgestellt wurde;
  8. 8(6) Die jährliche Überprüfung der Pläne durch die zuständigen Behörden stützt sich systematisch auf die Ergebnisse der Kontrollen und die Erfahrungen bei der Umsetzung der Pläne nach Absatz 5, um ihre Wirksamkeit zu verbessern.
  9. 9(7) Die zuständigen Behörden übermitteln ihre erstellten Kontrollpläne sowie deren Aktualisierungen den anderen zuständigen Behörden und der Kommission. Die zuständigen Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission Informationen über die Entwicklung und Anwendung der in Absatz 5 genannten Risikokriterien aus und koordinieren diese, um die Wirksamkeit der Durchsetzung dieser Verordnung zu verbessern.
  10. 10(8) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 3 % der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die in einem Erzeugerland oder dessen Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 ein normales Risiko festgestellt wurde.
  11. 11(9) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 diese Artikels von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 9 % der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, sowie auf 9 % der Menge jedes relevanten Erzeugnisses erstrecken, das relevante Rohstoffe enthält oder unter deren Verwendung hergestellt wurde, die in einem Land oder in Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 ein hohes Risiko festgestellt wurde.
  12. 12(10) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 1 % der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Teilnehmer und nicht-KMU-Händler erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die in einem Land oder in Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 ein geringes Risiko festgestellt wurde.
  13. 13(11) Die quantifizierten Ziele der Kontrollen, die von den zuständigen Behörden durchzuführen sind, sind für jeden der relevanten Rohstoffe einzeln zu erfüllen. Die quantifizierten Ziele werden anhand der Gesamtzahl der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler, die im Vorjahr relevante Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt haben, und gegebenenfalls anhand der Menge berechnet. Marktteilnehmer gelten als überprüft, wenn die zuständige Behörde die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b einschlägigen Elemente überprüft hat. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler gelten als überprüft, wenn die zuständige Behörde die gemäß Artikel 19 Absatz 1 einschlägigen Elemente überprüft hat.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32023R1115
chapter-
article16
paragraphs13
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor-
national-

Schnittstelle

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Hashes

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R1115 art. 16, Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollen. NovaCopilot, https://legal.exploreworldai.com/agent/avskogningsforordningen-2023-1115/artikel-16 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:3d5808661b8e23c0, bygge legal-2026-10-25).