Agent · visselblasardirektivet-2019-1937-11
WHISTLEBLOWING artikel 11: Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung von Folgemaßnahmen nach Meldungen
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32019L1937 · 2026-08-22 · Gewicht 67 · minimal-risk
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WHISTLEBLOWINGOffizielle Quelle
- Was diese Seite ist
- Agent, WHISTLEBLOWING artikel 11
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- 2026-08-22Aktuell
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Kurze Antwort
What does WHISTLEBLOWING Article 11 require, and what outcome does the rule tree give?
WHISTLEBLOWING Article 11 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32019L1937. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
WHISTLEBLOWING Article 11Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, Meldungen entgegenzunehmen, Rückmeldung dazu zu geben und entsprechende Folgemaßnahmen zu ergreifen, und statten diese Behörden mit angemessenen Ressourcen aus.
- Paragraph 2 applies. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden
- Paragraph 3 applies. a)
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, Meldungen entgegenzunehmen, Rückmeldung dazu zu geben und entsprechende Folgemaßnahmen zu ergreifen, und statten diese Behörden mit angemessenen Ressourcen aus.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
a)
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
unabhängige und autonome externe Meldekanäle für die Entgegennahme und Bearbeitung von Informationen über Verstöße einrichten;
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
b)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
den Eingang der Meldungen umgehend, und in jedem Fall innerhalb von sieben Tagen nach dem Eingang der Meldung, bestätigen, sofern der Hinweisgeber sich nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen oder die zuständige Behörde hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Bestätigung des Eingangs der Meldung den Schutz der Identität des Hinweisgebers beeinträchtigen würde;
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
c)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
ordnungsgemäße Folgemaßnahmen zu den Meldungen ergreifen;
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
d)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
Hinweisgebern binnen eines angemessenen Zeitrahmens von maximal drei Monaten, bzw. sechs Monaten in hinreichend begründeten Fällen, Rückmeldung erstatten.
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
e)
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
dem Hinweisgeber das abschließende Ergebnis von durch die Meldung ausgelösten Untersuchungen nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren mitteilen;
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
f)
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
die in der Meldung enthaltenen Informationen rechtzeitig an die jeweils zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur weiteren Untersuchung weiterleiten, sofern diese Möglichkeit nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht besteht.
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, Meldungen entgegenzunehmen, Rückmeldung dazu zu geben und entsprechende Folgemaßnahmen zu ergreifen, und statten diese Behörden mit angemessenen Ressourcen aus.
- 2(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden
- 3a)
- 4unabhängige und autonome externe Meldekanäle für die Entgegennahme und Bearbeitung von Informationen über Verstöße einrichten;
- 5b)
- 6den Eingang der Meldungen umgehend, und in jedem Fall innerhalb von sieben Tagen nach dem Eingang der Meldung, bestätigen, sofern der Hinweisgeber sich nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen oder die zuständige Behörde hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Bestätigung des Eingangs der Meldung den Schutz der Identität des Hinweisgebers beeinträchtigen würde;
- 7c)
- 8ordnungsgemäße Folgemaßnahmen zu den Meldungen ergreifen;
- 9d)
- 10Hinweisgebern binnen eines angemessenen Zeitrahmens von maximal drei Monaten, bzw. sechs Monaten in hinreichend begründeten Fällen, Rückmeldung erstatten.
- 11e)
- 12dem Hinweisgeber das abschließende Ergebnis von durch die Meldung ausgelösten Untersuchungen nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren mitteilen;
- 13f)
- 14die in der Meldung enthaltenen Informationen rechtzeitig an die jeweils zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur weiteren Untersuchung weiterleiten, sofern diese Möglichkeit nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht besteht.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32019L1937 art. 11, Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung von Folgemaßnahmen nach Meldungen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/visselblasardirektivet-2019-1937/artikel-11 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:404b8ad1a9468ecb, bygge legal-2026-08-25).