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Agent · visselblasardirektivet-2019-1937-12

WHISTLEBLOWING artikel 12: Gestaltung externer Meldekanäle

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32019L1937 · 2026-08-22 · Gewicht 67 · minimal-risk

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WHISTLEBLOWINGOffizielle Quelle

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Agent, WHISTLEBLOWING artikel 12
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Externe Meldekanäle gelten als unabhängig und autonom, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    a)

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    sie werden so gestaltet, eingerichtet und betrieben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet ist und nicht befugten Mitarbeitern der zuständigen Behörde der Zugriff darauf verwehrt wird;

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    b)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    sie ermöglichen die dauerhafte Speicherung von Informationen gemäß Artikel 18, um weitere Untersuchungen zu ermöglichen.

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    (2) Die externen Meldekanäle müssen die Meldung in schriftlicher und mündlicher Form ermöglichen. Mündliche Meldungen müssen per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung sowie — auf Ersuchen des Hinweisgebers — im Wege einer physischen Zusammenkunft innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens möglich sein.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    (3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass es den entgegennehmenden Mitarbeitern in Fällen, in denen eine Meldung die über andere Kanäle als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Meldekanäle eingegangen ist oder von anderen als den für die Bearbeitung zuständigen Mitarbeitern entgegengenommen wurde, untersagt ist, Informationen offenzulegen, durch die die Identität des Hinweisgebers oder der betroffenen Person…

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden Mitarbeiter benennen, die für die Bearbeitung von Meldungen und insbesondere für Folgendes zuständig sind:

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    a)

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    Übermittlung von Informationen über die Meldeverfahren an etwaige interessierte Personen;

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    b)

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    Entgegennahme von Meldungen und Ergreifung entsprechender Folgemaßnahmen;

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    c)

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    Aufrechterhaltung des Kontakts zum Hinweisgeber zwecks Erstattung von Rückmeldungen und erforderlichenfalls Anforderung weiterer Informationen.

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Externe Meldekanäle gelten als unabhängig und autonom, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:
  2. 2a)
  3. 3sie werden so gestaltet, eingerichtet und betrieben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet ist und nicht befugten Mitarbeitern der zuständigen Behörde der Zugriff darauf verwehrt wird;
  4. 4b)
  5. 5sie ermöglichen die dauerhafte Speicherung von Informationen gemäß Artikel 18, um weitere Untersuchungen zu ermöglichen.
  6. 6(2) Die externen Meldekanäle müssen die Meldung in schriftlicher und mündlicher Form ermöglichen. Mündliche Meldungen müssen per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung sowie — auf Ersuchen des Hinweisgebers — im Wege einer physischen Zusammenkunft innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens möglich sein.
  7. 7(3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass es den entgegennehmenden Mitarbeitern in Fällen, in denen eine Meldung die über andere Kanäle als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Meldekanäle eingegangen ist oder von anderen als den für die Bearbeitung zuständigen Mitarbeitern entgegengenommen wurde, untersagt ist, Informationen offenzulegen, durch die die Identität des Hinweisgebers oder der betroffenen Person bekannt werden könnte, und dass diese die Meldung unverzüglich und unverändert an die für die Bearbeitung von Meldungen zuständigen Mitarbeiter weiterleiten.
  8. 8(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden Mitarbeiter benennen, die für die Bearbeitung von Meldungen und insbesondere für Folgendes zuständig sind:
  9. 9a)
  10. 10Übermittlung von Informationen über die Meldeverfahren an etwaige interessierte Personen;
  11. 11b)
  12. 12Entgegennahme von Meldungen und Ergreifung entsprechender Folgemaßnahmen;
  13. 13c)
  14. 14Aufrechterhaltung des Kontakts zum Hinweisgeber zwecks Erstattung von Rückmeldungen und erforderlichenfalls Anforderung weiterer Informationen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
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chapter
article12
paragraphs14
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32019L1937 art. 12, Gestaltung externer Meldekanäle. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/visselblasardirektivet-2019-1937/artikel-12 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:9e508be2827cfa58, bygge legal-2026-08-25).