Agent · utlandska-subventioner-2022-2560-25
FSR artikel 25: Verfahrensvorschriften für die Vorprüfung und die eingehende Prüfung angemeldeter Zusammenschlüsse
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32022R2560 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Agent, FSR artikel 25
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- 2026-08-22Aktuell
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Kurze Antwort
What does FSR Article 25 require, and what outcome does the rule tree give?
FSR Article 25 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32022R2560. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
FSR Article 25Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 12 bis 16 und 18 gelten für angemeldete Zusammenschlüsse.
- Paragraph 2 applies. (2) Die Kommission kann spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang einer vollständigen Anmeldung eine eingehende Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 einleiten.
- Paragraph 3 applies. (3) Im Anschluss an die eingehende Prüfung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines der folgenden Beschlüsse:
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 12 bis 16 und 18 gelten für angemeldete Zusammenschlüsse.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Die Kommission kann spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang einer vollständigen Anmeldung eine eingehende Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 einleiten.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Im Anschluss an die eingehende Prüfung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines der folgenden Beschlüsse:
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
a)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 11 Absatz 3,
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
b)
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 11 Absatz 4, oder
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
c)
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
einen Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses, wenn die Kommission feststellt, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt nach den Artikeln 4 bis 6 verzerrt.
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
(4) Beschlüsse nach Absatz 3 werden innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Einleitung der eingehenden Prüfung erlassen; diese Frist kann gegebenenfalls nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 4 und Absatz 5 verlängert werden. Hat die Kommission bei Fristablauf noch keinen Beschluss erlassen, so dürfen die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss vollziehen.
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
(5) In jedem Auskunftsverlangen an ein Unternehmen gibt die Kommission an, ob die Fristen nach Artikel 24 Absatz 5 ausgesetzt werden, falls das Unternehmen nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständige Auskünfte erteilt.
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
(6) Wenn die Kommission feststellt, dass ein Zusammenschluss, der nach Artikel 21 Absatz 1 anmeldepflichtig ist oder nach Artikel 21 Absatz 5 auf Aufforderung der Kommission angemeldet wurde, bereits vollzogen worden ist und dass die drittstaatlichen Subventionen im Zusammenhang mit diesem Zusammenschluss den Binnenmarkt gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 verzerren, kann sie eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
a)
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 12 bis 16 und 18 gelten für angemeldete Zusammenschlüsse.
- 2(2) Die Kommission kann spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang einer vollständigen Anmeldung eine eingehende Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 einleiten.
- 3(3) Im Anschluss an die eingehende Prüfung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines der folgenden Beschlüsse:
- 4a)
- 5einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 11 Absatz 3,
- 6b)
- 7einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 11 Absatz 4, oder
- 8c)
- 9einen Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses, wenn die Kommission feststellt, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt nach den Artikeln 4 bis 6 verzerrt.
- 10Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
- 11(4) Beschlüsse nach Absatz 3 werden innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Einleitung der eingehenden Prüfung erlassen; diese Frist kann gegebenenfalls nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 4 und Absatz 5 verlängert werden. Hat die Kommission bei Fristablauf noch keinen Beschluss erlassen, so dürfen die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss vollziehen.
- 12(5) In jedem Auskunftsverlangen an ein Unternehmen gibt die Kommission an, ob die Fristen nach Artikel 24 Absatz 5 ausgesetzt werden, falls das Unternehmen nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständige Auskünfte erteilt.
- 13(6) Wenn die Kommission feststellt, dass ein Zusammenschluss, der nach Artikel 21 Absatz 1 anmeldepflichtig ist oder nach Artikel 21 Absatz 5 auf Aufforderung der Kommission angemeldet wurde, bereits vollzogen worden ist und dass die drittstaatlichen Subventionen im Zusammenhang mit diesem Zusammenschluss den Binnenmarkt gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 verzerren, kann sie eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
- 14a)
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32022R2560 art. 25, Verfahrensvorschriften für die Vorprüfung und die eingehende Prüfung angemeldeter Zusammenschlüsse. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/utlandska-subventioner-2022-2560/artikel-25 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:383796753b4738f6, bygge legal-2026-08-25).