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Agent · utlandska-subventioner-2022-2560-25

FSR artikel 25: Verfahrensvorschriften für die Vorprüfung und die eingehende Prüfung angemeldeter Zusammenschlüsse

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32022R2560 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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Was diese Seite ist
Agent, FSR artikel 25
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 12 bis 16 und 18 gelten für angemeldete Zusammenschlüsse.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Die Kommission kann spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang einer vollständigen Anmeldung eine eingehende Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 einleiten.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Im Anschluss an die eingehende Prüfung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines der folgenden Beschlüsse:

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    a)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 11 Absatz 3,

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    b)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 11 Absatz 4, oder

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    c)

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    einen Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses, wenn die Kommission feststellt, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt nach den Artikeln 4 bis 6 verzerrt.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (4) Beschlüsse nach Absatz 3 werden innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Einleitung der eingehenden Prüfung erlassen; diese Frist kann gegebenenfalls nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 4 und Absatz 5 verlängert werden. Hat die Kommission bei Fristablauf noch keinen Beschluss erlassen, so dürfen die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss vollziehen.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (5) In jedem Auskunftsverlangen an ein Unternehmen gibt die Kommission an, ob die Fristen nach Artikel 24 Absatz 5 ausgesetzt werden, falls das Unternehmen nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständige Auskünfte erteilt.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (6) Wenn die Kommission feststellt, dass ein Zusammenschluss, der nach Artikel 21 Absatz 1 anmeldepflichtig ist oder nach Artikel 21 Absatz 5 auf Aufforderung der Kommission angemeldet wurde, bereits vollzogen worden ist und dass die drittstaatlichen Subventionen im Zusammenhang mit diesem Zusammenschluss den Binnenmarkt gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 verzerren, kann sie eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    a)

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 12 bis 16 und 18 gelten für angemeldete Zusammenschlüsse.
  2. 2(2) Die Kommission kann spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang einer vollständigen Anmeldung eine eingehende Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 einleiten.
  3. 3(3) Im Anschluss an die eingehende Prüfung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines der folgenden Beschlüsse:
  4. 4a)
  5. 5einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 11 Absatz 3,
  6. 6b)
  7. 7einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 11 Absatz 4, oder
  8. 8c)
  9. 9einen Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses, wenn die Kommission feststellt, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt nach den Artikeln 4 bis 6 verzerrt.
  10. 10Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
  11. 11(4) Beschlüsse nach Absatz 3 werden innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Einleitung der eingehenden Prüfung erlassen; diese Frist kann gegebenenfalls nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 4 und Absatz 5 verlängert werden. Hat die Kommission bei Fristablauf noch keinen Beschluss erlassen, so dürfen die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss vollziehen.
  12. 12(5) In jedem Auskunftsverlangen an ein Unternehmen gibt die Kommission an, ob die Fristen nach Artikel 24 Absatz 5 ausgesetzt werden, falls das Unternehmen nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständige Auskünfte erteilt.
  13. 13(6) Wenn die Kommission feststellt, dass ein Zusammenschluss, der nach Artikel 21 Absatz 1 anmeldepflichtig ist oder nach Artikel 21 Absatz 5 auf Aufforderung der Kommission angemeldet wurde, bereits vollzogen worden ist und dass die drittstaatlichen Subventionen im Zusammenhang mit diesem Zusammenschluss den Binnenmarkt gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 verzerren, kann sie eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
  14. 14a)

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32022R2560
chapter
article25
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32022R2560 art. 25, Verfahrensvorschriften für die Vorprüfung und die eingehende Prüfung angemeldeter Zusammenschlüsse. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/utlandska-subventioner-2022-2560/artikel-25 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:383796753b4738f6, bygge legal-2026-08-25).