Agent · utlandska-subventioner-2022-2560-26
FSR artikel 26: Geldbußen und Zwangsgelder bei Zusammenschlüssen
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32022R2560 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Agent, FSR artikel 26
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- 2026-08-22Aktuell
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Kurze Antwort
What does FSR Article 26 require, and what outcome does the rule tree give?
FSR Article 26 is tested here by a deterministic rule tree of 11 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32022R2560. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
FSR Article 26Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Kommission kann Geldbußen oder Zwangsgelder nach Artikel 17 verhängen.
- Paragraph 2 applies. (2) Die Kommission kann durch Beschluss gegen die beteiligten Unternehmen auch Geldbußen von höchstens 1 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese Unternehmen in einer Anmeldung nach Artikel 21 oder in einer Ergänzung einer solchen Anmeldung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht haben.
- Paragraph 3 applies. (3) Die Kommission kann durch Beschluss gegen die beteiligten Unternehmen auch Geldbußen von höchstens 10 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Kommission kann Geldbußen oder Zwangsgelder nach Artikel 17 verhängen.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Die Kommission kann durch Beschluss gegen die beteiligten Unternehmen auch Geldbußen von höchstens 1 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese Unternehmen in einer Anmeldung nach Artikel 21 oder in einer Ergänzung einer solchen Anmeldung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht haben.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Die Kommission kann durch Beschluss gegen die beteiligten Unternehmen auch Geldbußen von höchstens 10 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
a)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss vor seinem Vollzug nicht nach Artikel 21 anmelden, es sei denn, dies ist nach Artikel 24 ausdrücklich zulässig,
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
b)
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
einen angemeldeten Zusammenschluss unter Verstoß gegen Artikel 24 vollziehen,
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
c)
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
einen angemeldeten Zusammenschluss vollziehen, der nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c untersagt wurde,
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
d)
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
die Anmeldepflichten nach Artikel 39 Absatz 1 umgangen haben oder versucht haben, diese zu umgehen.
Absatz 11
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Kommission kann Geldbußen oder Zwangsgelder nach Artikel 17 verhängen.
- 2(2) Die Kommission kann durch Beschluss gegen die beteiligten Unternehmen auch Geldbußen von höchstens 1 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese Unternehmen in einer Anmeldung nach Artikel 21 oder in einer Ergänzung einer solchen Anmeldung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht haben.
- 3(3) Die Kommission kann durch Beschluss gegen die beteiligten Unternehmen auch Geldbußen von höchstens 10 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig
- 4a)
- 5einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss vor seinem Vollzug nicht nach Artikel 21 anmelden, es sei denn, dies ist nach Artikel 24 ausdrücklich zulässig,
- 6b)
- 7einen angemeldeten Zusammenschluss unter Verstoß gegen Artikel 24 vollziehen,
- 8c)
- 9einen angemeldeten Zusammenschluss vollziehen, der nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c untersagt wurde,
- 10d)
- 11die Anmeldepflichten nach Artikel 39 Absatz 1 umgangen haben oder versucht haben, diese zu umgehen.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32022R2560 art. 26, Geldbußen und Zwangsgelder bei Zusammenschlüssen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/utlandska-subventioner-2022-2560/artikel-26 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:652bd768e34e4a80, bygge legal-2026-08-25).