Agent · utlandska-subventioner-2022-2560-24
FSR artikel 24: Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen und Fristen
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32022R2560 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, FSR artikel 24
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- 2026-08-22Aktuell
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Kurze Antwort
What does FSR Article 24 require, and what outcome does the rule tree give?
FSR Article 24 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32022R2560. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
FSR Article 24Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss darf nicht vor seiner Anmeldung vollzogen werden.
- Paragraph 2 applies. Darüber hinaus
- Paragraph 3 applies. a)
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss darf nicht vor seiner Anmeldung vollzogen werden.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
Darüber hinaus
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
a)
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
darf der Zusammenschluss während eines Zeitraums von 25 Arbeitstagen nach Eingang dieser Anmeldung nicht vollzogen werden, sofern bei der Kommission eine vollständige Anmeldung eingeht.
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
b)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
darf der Zusammenschluss während eines Zeitraums von 90 Arbeitstagen nach Einleitung der eingehenden Prüfung nicht vollzogen werden, sofern die Kommission spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anmeldung eine eingehende Prüfung einleitet. Diese Frist verlängert sich um 15 Arbeitstage, wenn die beteiligten Unternehmen nach Artikel 7 Verpflichtungszusagen unterbreiten, um die Verzerrung auf dem Binnen…
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
c)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
darf der Zusammenschluss danach vollzogen werden, nachdem die Kommission einen Beschluss nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a oder b erlassen hat.
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
Die unter den Buchstaben a und b genannte Frist beginnt an dem auf den Eingang der vollständigen Anmeldung oder. den Erlass des einschlägigen Kommissionsbeschlusses folgenden Arbeitstag.
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
(2) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Vorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, erworben wird, sofern
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
a)
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
der Zusammenschluss nach Artikel 21 unverzüglich bei der Kommission angemeldet wird und
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
b)
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition aufgrund einer von der Kommission nach Absatz 3 dieses Artikels erteilten Freistellung ausübt.
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss darf nicht vor seiner Anmeldung vollzogen werden.
- 2Darüber hinaus
- 3a)
- 4darf der Zusammenschluss während eines Zeitraums von 25 Arbeitstagen nach Eingang dieser Anmeldung nicht vollzogen werden, sofern bei der Kommission eine vollständige Anmeldung eingeht.
- 5b)
- 6darf der Zusammenschluss während eines Zeitraums von 90 Arbeitstagen nach Einleitung der eingehenden Prüfung nicht vollzogen werden, sofern die Kommission spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anmeldung eine eingehende Prüfung einleitet. Diese Frist verlängert sich um 15 Arbeitstage, wenn die beteiligten Unternehmen nach Artikel 7 Verpflichtungszusagen unterbreiten, um die Verzerrung auf dem Binnenmarkt zu beseitigen.
- 7c)
- 8darf der Zusammenschluss danach vollzogen werden, nachdem die Kommission einen Beschluss nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a oder b erlassen hat.
- 9Die unter den Buchstaben a und b genannte Frist beginnt an dem auf den Eingang der vollständigen Anmeldung oder. den Erlass des einschlägigen Kommissionsbeschlusses folgenden Arbeitstag.
- 10(2) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Vorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, erworben wird, sofern
- 11a)
- 12der Zusammenschluss nach Artikel 21 unverzüglich bei der Kommission angemeldet wird und
- 13b)
- 14der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition aufgrund einer von der Kommission nach Absatz 3 dieses Artikels erteilten Freistellung ausübt.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32022R2560 art. 24, Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen und Fristen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/utlandska-subventioner-2022-2560/artikel-24 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:fda259939aea615a, bygge legal-2026-08-25).