Agent · produktsakerhet-2023-988-28
GPSR artikel 28: Vorgehen der Union gegen Produkte, die ein ernstes Risiko darstellen
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32023R0988 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
OpenOpen reading. No metering is planned for this class.
- Was diese Seite ist
- Agent, GPSR artikel 28
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-22Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does GPSR Article 28 require, and what outcome does the rule tree give?
GPSR Article 28 is tested here by a deterministic rule tree of 12 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32023R0988. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
GPSR Article 28Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Erlangt die Kommission Kenntnis davon, dass ein Produkt oder eine bestimmte Produktkategorie oder Produktgruppe ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellt, so kann sie entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten geeignete Maßnahmen ergreifen, die der Schwere und Dringlichkeit der Situation angemessen sind, wenn
- Paragraph 2 applies. a)
- Paragraph 3 applies. das Risiko angesichts der Art des Sicherheitsproblems des Produkts, der Produktkategorie oder der Produktgruppe nach anderen Verfahren des einschlägigen Unionsrechts für die betreffenden Produkte nicht in einer mit dem Grad der Schwere oder Dringlichkeit des Problems zu vereinbarenden Weise bewältigt werden kann und
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Erlangt die Kommission Kenntnis davon, dass ein Produkt oder eine bestimmte Produktkategorie oder Produktgruppe ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellt, so kann sie entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten geeignete Maßnahmen ergreifen, die der Schwere und Dringlichkeit der Situation angemessen sind, wenn
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
a)
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
das Risiko angesichts der Art des Sicherheitsproblems des Produkts, der Produktkategorie oder der Produktgruppe nach anderen Verfahren des einschlägigen Unionsrechts für die betreffenden Produkte nicht in einer mit dem Grad der Schwere oder Dringlichkeit des Problems zu vereinbarenden Weise bewältigt werden kann und
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
b)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
das Risiko nur durch Erlass geeigneter und auf Unionsebene anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung eines einheitlichen und hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts auf wirksame Weise beseitigt werden kann.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
Diese Maßnahmen können Maßnahmen umfassen, mit denen das Inverkehrbringen dieser Produkte oder ihre Bereitstellung auf dem Markt verboten, ausgesetzt oder eingeschränkt wird oder besondere Bedingungen für ihre Konformitätsbewertung hinsichtlich des Sicherheitsgebots, soweit anwendbar, oder für ihre Vermarktung festgelegt werden, wie zum Beispiel die Prüfung einer repräsentativen Stichprobe dieser Produkte, damit ein…
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
Die Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um für die wirksame Durchführung jener Durchführungsrechtsakte zu sorgen. Die betreffenden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen in Kenntnis.
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
Die Kommission evaluiert regelmäßig die Effizienz der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen und unterrichtet das Netzwerk für Verbrauchersicherheit über das Ergebnis dieser Evaluierung.
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
(2) Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. In diesen Durchführungsrechtsakten wird der Zeitpunkt festgelegt, ab dem sie nicht mehr gelten.
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern kann die Kommission gemäß dem in Artikel 46 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
(4) Es ist untersagt, ein Produkt, dessen Inverkehrbringen in der Union oder Bereitstellung auf dem Unionsmarkt gemäß einer nach Absatz 1 oder Absatz 3 erlassenen Maßnahme verboten wurde, aus der Union auszuführen, es sei denn, dies wird in der Maßnahme unter hinreichender Begründung ausdrücklich gestattet.
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
(5) Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission mit einem begründeten Antrag auffordern, zu prüfen, ob der Erlass einer Maßnahme gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 notwendig ist.
Absatz 12
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Erlangt die Kommission Kenntnis davon, dass ein Produkt oder eine bestimmte Produktkategorie oder Produktgruppe ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellt, so kann sie entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten geeignete Maßnahmen ergreifen, die der Schwere und Dringlichkeit der Situation angemessen sind, wenn
- 2a)
- 3das Risiko angesichts der Art des Sicherheitsproblems des Produkts, der Produktkategorie oder der Produktgruppe nach anderen Verfahren des einschlägigen Unionsrechts für die betreffenden Produkte nicht in einer mit dem Grad der Schwere oder Dringlichkeit des Problems zu vereinbarenden Weise bewältigt werden kann und
- 4b)
- 5das Risiko nur durch Erlass geeigneter und auf Unionsebene anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung eines einheitlichen und hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts auf wirksame Weise beseitigt werden kann.
- 6Diese Maßnahmen können Maßnahmen umfassen, mit denen das Inverkehrbringen dieser Produkte oder ihre Bereitstellung auf dem Markt verboten, ausgesetzt oder eingeschränkt wird oder besondere Bedingungen für ihre Konformitätsbewertung hinsichtlich des Sicherheitsgebots, soweit anwendbar, oder für ihre Vermarktung festgelegt werden, wie zum Beispiel die Prüfung einer repräsentativen Stichprobe dieser Produkte, damit ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist.
- 7Die Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um für die wirksame Durchführung jener Durchführungsrechtsakte zu sorgen. Die betreffenden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen in Kenntnis.
- 8Die Kommission evaluiert regelmäßig die Effizienz der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen und unterrichtet das Netzwerk für Verbrauchersicherheit über das Ergebnis dieser Evaluierung.
- 9(2) Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. In diesen Durchführungsrechtsakten wird der Zeitpunkt festgelegt, ab dem sie nicht mehr gelten.
- 10(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern kann die Kommission gemäß dem in Artikel 46 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.
- 11(4) Es ist untersagt, ein Produkt, dessen Inverkehrbringen in der Union oder Bereitstellung auf dem Unionsmarkt gemäß einer nach Absatz 1 oder Absatz 3 erlassenen Maßnahme verboten wurde, aus der Union auszuführen, es sei denn, dies wird in der Maßnahme unter hinreichender Begründung ausdrücklich gestattet.
- 12(5) Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission mit einem begründeten Antrag auffordern, zu prüfen, ob der Erlass einer Maßnahme gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 notwendig ist.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32023R0988 art. 28, Vorgehen der Union gegen Produkte, die ein ernstes Risiko darstellen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/produktsakerhet-2023-988/artikel-28 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:c7369297869c3e8b, bygge legal-2026-08-25).