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Agent · produktsakerhet-2023-988-15

GPSR artikel 15: Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure mit den Marktüberwachungsbehörden

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32023R0988 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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Agent, GPSR artikel 15
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Wirtschaftsakteure arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen zusammen, durch die Risiken, welche mit den von diesen Akteuren auf dem Markt bereitgestellten Produkten verbunden sind, beseitigt oder gemindert werden könnten.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Der Wirtschaftsakteur übermittelt einer Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Informationen, insbesondere

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    a)

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    eine vollständige Beschreibung des mit dem Produkt verbundenen Risikos, der damit in Zusammenhang stehenden Beschwerden und der bekannten Unfälle und

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    b)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    eine Beschreibung etwaiger bezüglich des Risikos ergriffener Korrekturmaßnahmen.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    (3) Die Wirtschaftsakteure ermitteln und nennen auf Verlangen auch die folgenden für die Rückverfolgbarkeit des Produkts relevanten Informationen:

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    a)

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    alle Wirtschaftsakteure, von denen sie das Produkt oder ein Teil, eine Komponente oder eine Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bezogen haben, und

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    b)

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    alle Wirtschaftsakteure, an die sie das Produkt geliefert haben.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (4) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 2 genannten Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Bezug des Produkts bzw. ab der Lieferung des Produkts vorlegen können.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (5) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 3 genannten Informationen für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Bezug des Produkts oder eines Teils, einer Komponente oder einer Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bzw. ab der Lieferung des Produkts vorlegen können.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    (6) Die Marktüberwachungsbehörden können die Wirtschaftsakteure auffordern, regelmäßige Fortschrittsberichte vorzulegen, und sie können entscheiden, ob oder ab wann die Korrekturmaßnahme als abgeschlossen gelten kann.

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Wirtschaftsakteure arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen zusammen, durch die Risiken, welche mit den von diesen Akteuren auf dem Markt bereitgestellten Produkten verbunden sind, beseitigt oder gemindert werden könnten.
  2. 2(2) Der Wirtschaftsakteur übermittelt einer Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Informationen, insbesondere
  3. 3a)
  4. 4eine vollständige Beschreibung des mit dem Produkt verbundenen Risikos, der damit in Zusammenhang stehenden Beschwerden und der bekannten Unfälle und
  5. 5b)
  6. 6eine Beschreibung etwaiger bezüglich des Risikos ergriffener Korrekturmaßnahmen.
  7. 7(3) Die Wirtschaftsakteure ermitteln und nennen auf Verlangen auch die folgenden für die Rückverfolgbarkeit des Produkts relevanten Informationen:
  8. 8a)
  9. 9alle Wirtschaftsakteure, von denen sie das Produkt oder ein Teil, eine Komponente oder eine Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bezogen haben, und
  10. 10b)
  11. 11alle Wirtschaftsakteure, an die sie das Produkt geliefert haben.
  12. 12(4) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 2 genannten Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Bezug des Produkts bzw. ab der Lieferung des Produkts vorlegen können.
  13. 13(5) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 3 genannten Informationen für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Bezug des Produkts oder eines Teils, einer Komponente oder einer Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bzw. ab der Lieferung des Produkts vorlegen können.
  14. 14(6) Die Marktüberwachungsbehörden können die Wirtschaftsakteure auffordern, regelmäßige Fortschrittsberichte vorzulegen, und sie können entscheiden, ob oder ab wann die Korrekturmaßnahme als abgeschlossen gelten kann.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32023R0988
chapter
article15
paragraphs14
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R0988 art. 15, Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure mit den Marktüberwachungsbehörden. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/produktsakerhet-2023-988/artikel-15 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:a8aaa3d12fd7ac14, bygge legal-2026-08-25).