Agent · produktsakerhet-2023-988-15
GPSR artikel 15: Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure mit den Marktüberwachungsbehörden
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32023R0988 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, GPSR artikel 15
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-22Aktuell
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Kurze Antwort
What does GPSR Article 15 require, and what outcome does the rule tree give?
GPSR Article 15 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32023R0988. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
GPSR Article 15Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Wirtschaftsakteure arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen zusammen, durch die Risiken, welche mit den von diesen Akteuren auf dem Markt bereitgestellten Produkten verbunden sind, beseitigt oder gemindert werden könnten.
- Paragraph 2 applies. (2) Der Wirtschaftsakteur übermittelt einer Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Informationen, insbesondere
- Paragraph 3 applies. a)
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Wirtschaftsakteure arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen zusammen, durch die Risiken, welche mit den von diesen Akteuren auf dem Markt bereitgestellten Produkten verbunden sind, beseitigt oder gemindert werden könnten.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Der Wirtschaftsakteur übermittelt einer Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Informationen, insbesondere
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
a)
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
eine vollständige Beschreibung des mit dem Produkt verbundenen Risikos, der damit in Zusammenhang stehenden Beschwerden und der bekannten Unfälle und
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
b)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
eine Beschreibung etwaiger bezüglich des Risikos ergriffener Korrekturmaßnahmen.
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
(3) Die Wirtschaftsakteure ermitteln und nennen auf Verlangen auch die folgenden für die Rückverfolgbarkeit des Produkts relevanten Informationen:
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
a)
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
alle Wirtschaftsakteure, von denen sie das Produkt oder ein Teil, eine Komponente oder eine Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bezogen haben, und
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
b)
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
alle Wirtschaftsakteure, an die sie das Produkt geliefert haben.
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
(4) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 2 genannten Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Bezug des Produkts bzw. ab der Lieferung des Produkts vorlegen können.
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
(5) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 3 genannten Informationen für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Bezug des Produkts oder eines Teils, einer Komponente oder einer Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bzw. ab der Lieferung des Produkts vorlegen können.
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
(6) Die Marktüberwachungsbehörden können die Wirtschaftsakteure auffordern, regelmäßige Fortschrittsberichte vorzulegen, und sie können entscheiden, ob oder ab wann die Korrekturmaßnahme als abgeschlossen gelten kann.
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Wirtschaftsakteure arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen zusammen, durch die Risiken, welche mit den von diesen Akteuren auf dem Markt bereitgestellten Produkten verbunden sind, beseitigt oder gemindert werden könnten.
- 2(2) Der Wirtschaftsakteur übermittelt einer Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Informationen, insbesondere
- 3a)
- 4eine vollständige Beschreibung des mit dem Produkt verbundenen Risikos, der damit in Zusammenhang stehenden Beschwerden und der bekannten Unfälle und
- 5b)
- 6eine Beschreibung etwaiger bezüglich des Risikos ergriffener Korrekturmaßnahmen.
- 7(3) Die Wirtschaftsakteure ermitteln und nennen auf Verlangen auch die folgenden für die Rückverfolgbarkeit des Produkts relevanten Informationen:
- 8a)
- 9alle Wirtschaftsakteure, von denen sie das Produkt oder ein Teil, eine Komponente oder eine Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bezogen haben, und
- 10b)
- 11alle Wirtschaftsakteure, an die sie das Produkt geliefert haben.
- 12(4) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 2 genannten Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Bezug des Produkts bzw. ab der Lieferung des Produkts vorlegen können.
- 13(5) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 3 genannten Informationen für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Bezug des Produkts oder eines Teils, einer Komponente oder einer Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bzw. ab der Lieferung des Produkts vorlegen können.
- 14(6) Die Marktüberwachungsbehörden können die Wirtschaftsakteure auffordern, regelmäßige Fortschrittsberichte vorzulegen, und sie können entscheiden, ob oder ab wann die Korrekturmaßnahme als abgeschlossen gelten kann.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32023R0988 art. 15, Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure mit den Marktüberwachungsbehörden. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/produktsakerhet-2023-988/artikel-15 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:a8aaa3d12fd7ac14, bygge legal-2026-08-25).