Agent · produktsakerhet-2023-988-11
GPSR artikel 11: Pflichten der Einführer
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32023R0988 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, GPSR artikel 11
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-22Aktuell
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Kurze Antwort
What does GPSR Article 11 require, and what outcome does the rule tree give?
GPSR Article 11 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32023R0988. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
GPSR Article 11Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Bevor Einführer ein Produkt in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass es dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 entspricht und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absätze 2, 5 und 6 befolgt hat.
- Paragraph 2 applies. (2) Ist ein Einführer aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht mit den Anforderungen nach Artikel 5 und Artikel 9 Absätze 2, 5 und 6 konform ist, so darf der Einführer dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist. Handelt es sich bei dem Produkt um ein gefährliches Produkt, so unterrichtet der Ein…
- Paragraph 3 applies. (3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt b…
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Bevor Einführer ein Produkt in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass es dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 entspricht und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absätze 2, 5 und 6 befolgt hat.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Ist ein Einführer aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht mit den Anforderungen nach Artikel 5 und Artikel 9 Absätze 2, 5 und 6 konform ist, so darf der Einführer dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist. Handelt es sich bei dem Produkt um ein gefährliches Produkt, so unterrichtet der Ein…
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt b…
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(4) Die Einführer gewährleisten, dass dem eingeführten Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, es sei denn, das Produkt kann ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werde…
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
(5) Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 und mit Artikel 9 Absätze 5 und 6 nicht beeinträchtigen.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
(6) Die Einführer halten die Kopie der in Artikel 9 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass sie diesen Behörden die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Unterlagen, soweit anwendbar, auf Verlangen vorlegen können.
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
(7) Um die Sicherheit der Produkte zu gewährleisten, arbeiten die Einführer mit den Marktüberwachungsbehörden und dem Hersteller zusammen.
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
(8) Wenn ein Einführer aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt ein gefährliches Produkt ist, so verfährt der Einführer unverzüglich wie folgt:
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
a)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
Er unterrichtet den Hersteller davon;
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
b)
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
er stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können; falls solche Maßnahmen noch nicht ergriffen wurden, so ergreift der Einführer diese unverzüglich;
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
c)
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
er stellt sicher, dass die Verbraucher unverzüglich gemäß Artikel 35 oder 36 oder gemäß beiden Artikeln davon unterrichtet werden; und
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Bevor Einführer ein Produkt in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass es dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 entspricht und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absätze 2, 5 und 6 befolgt hat.
- 2(2) Ist ein Einführer aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht mit den Anforderungen nach Artikel 5 und Artikel 9 Absätze 2, 5 und 6 konform ist, so darf der Einführer dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist. Handelt es sich bei dem Produkt um ein gefährliches Produkt, so unterrichtet der Einführer außerdem unverzüglich den Hersteller davon und stellt sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway davon unterrichtet werden.
- 3(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht. Die Einführer sorgen dafür, dass jegliche zusätzliche Kennzeichnung die nach dem Unionsrecht erforderlichen Informationen auf der vom Hersteller angebrachten Kennzeichnung nicht verdeckt.
- 4(4) Die Einführer gewährleisten, dass dem eingeführten Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, es sei denn, das Produkt kann ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden.
- 5(5) Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 und mit Artikel 9 Absätze 5 und 6 nicht beeinträchtigen.
- 6(6) Die Einführer halten die Kopie der in Artikel 9 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass sie diesen Behörden die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Unterlagen, soweit anwendbar, auf Verlangen vorlegen können.
- 7(7) Um die Sicherheit der Produkte zu gewährleisten, arbeiten die Einführer mit den Marktüberwachungsbehörden und dem Hersteller zusammen.
- 8(8) Wenn ein Einführer aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt ein gefährliches Produkt ist, so verfährt der Einführer unverzüglich wie folgt:
- 9a)
- 10Er unterrichtet den Hersteller davon;
- 11b)
- 12er stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können; falls solche Maßnahmen noch nicht ergriffen wurden, so ergreift der Einführer diese unverzüglich;
- 13c)
- 14er stellt sicher, dass die Verbraucher unverzüglich gemäß Artikel 35 oder 36 oder gemäß beiden Artikeln davon unterrichtet werden; und
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32023R0988 art. 11, Pflichten der Einführer. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/produktsakerhet-2023-988/artikel-11 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:43b541b463010e78, bygge legal-2026-08-25).