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Agent · produktsakerhet-2023-988-10

GPSR artikel 10: Pflichten der Bevollmächtigten

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32023R0988 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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GPSROffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, GPSR artikel 10
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Ein Hersteller kann mittels eines schriftlichen Auftrags einen Bevollmächtigten benennen.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Ein Bevollmächtigter nimmt die im Auftrag des Herstellers festgelegten Aufgaben wahr. Der Bevollmächtigte legt den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen eine Kopie dieses Auftrags vor. Der Auftrag berechtigt den Bevollmächtigten, mindestens die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    a)

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde: Übermittlung aller zum Nachweis der Sicherheit des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Behörde in einer für diese Behörde verständlichen Amtssprache;

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    b)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    sofern der Bevollmächtigte der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass es sich bei einem fraglichen Produkt um ein gefährliches Produkt handelt: Unterrichtung des Herstellers davon;

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    c)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden über alle Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, welche unter seinen Auftrag fallen, durch eine Meldung im Safety-Business-Gateway, sofern die Informationen nicht bereits vom Hersteller oder auf Anweisung des Herstellers bereitgestellt wurden;

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    d)

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden: Zusammenarbeit mit ihnen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken auf wirksame Weise, die mit Produkten verbunden sind, welche unter seinen Auftrag fallen.

    Absatz 10

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Ein Hersteller kann mittels eines schriftlichen Auftrags einen Bevollmächtigten benennen.
  2. 2(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die im Auftrag des Herstellers festgelegten Aufgaben wahr. Der Bevollmächtigte legt den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen eine Kopie dieses Auftrags vor. Der Auftrag berechtigt den Bevollmächtigten, mindestens die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
  3. 3a)
  4. 4auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde: Übermittlung aller zum Nachweis der Sicherheit des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Behörde in einer für diese Behörde verständlichen Amtssprache;
  5. 5b)
  6. 6sofern der Bevollmächtigte der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass es sich bei einem fraglichen Produkt um ein gefährliches Produkt handelt: Unterrichtung des Herstellers davon;
  7. 7c)
  8. 8Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden über alle Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, welche unter seinen Auftrag fallen, durch eine Meldung im Safety-Business-Gateway, sofern die Informationen nicht bereits vom Hersteller oder auf Anweisung des Herstellers bereitgestellt wurden;
  9. 9d)
  10. 10auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden: Zusammenarbeit mit ihnen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken auf wirksame Weise, die mit Produkten verbunden sind, welche unter seinen Auftrag fallen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32023R0988
chapter
article10
paragraphs10
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R0988 art. 10, Pflichten der Bevollmächtigten. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/produktsakerhet-2023-988/artikel-10 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:a14aa3bc1075486a, bygge legal-2026-08-25).