Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-7
AMLD6 artikel 7: Risikobewertung auf Unionsebene
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, AMLD6 artikel 7
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-31Aktuell
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Kurze Antwort
What does AMLD6 Article 7 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLD6 Article 7 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32024L1640. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLD6 Article 7Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Kommission führt eine Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen für den Binnenmarkt durch, die mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehen.
- Paragraph 2 applies. (2) Bis zum 10. Juli 2028 erstellt die Kommission zu diesem Zweck einen Bericht, in dem diese Risiken auf Unionsebene ermittelt, analysiert und bewertet werden. Die Kommission aktualisiert ihren Bericht in der Folge alle vier Jahre. Die Kommission kann Teile des Berichts gegebenenfalls häufiger aktualisieren.
- Paragraph 3 applies. Wenn die Kommission bei der Aktualisierung des Berichts neue Risiken ermittelt, kann sie den Mitgliedstaaten empfehlen, dass sie eine Aktualisierung ihrer nationalen Risikobewertungen in Erwägung ziehen oder sektorspezifische Risikobewertungen gemäß Artikel 8 durchführen, um diese Risiken zu bewerten.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Kommission führt eine Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen für den Binnenmarkt durch, die mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehen.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Bis zum 10. Juli 2028 erstellt die Kommission zu diesem Zweck einen Bericht, in dem diese Risiken auf Unionsebene ermittelt, analysiert und bewertet werden. Die Kommission aktualisiert ihren Bericht in der Folge alle vier Jahre. Die Kommission kann Teile des Berichts gegebenenfalls häufiger aktualisieren.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
Wenn die Kommission bei der Aktualisierung des Berichts neue Risiken ermittelt, kann sie den Mitgliedstaaten empfehlen, dass sie eine Aktualisierung ihrer nationalen Risikobewertungen in Erwägung ziehen oder sektorspezifische Risikobewertungen gemäß Artikel 8 durchführen, um diese Risiken zu bewerten.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht wird veröffentlicht, mit Ausnahme der Teile, die vertrauliche Informationen enthalten.
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
(3) Der in Absatz 1 genannte Bericht erstreckt sich zumindest auf Folgendes:
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
a)
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
die Bereiche und Sektoren des Binnenmarkts, in denen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bestehen;
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
b)
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
die Art und die Schwere der mit den einzelnen Bereichen und Sektoren verbundenen Risiken;
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
c)
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
die am weitesten verbreiteten Mittel zum Waschen illegaler Erträge unter Angabe — soweit verfügbar — der Mittel, die insbesondere bei Transaktionen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern eingesetzt werden, unabhängig von der Einstufung eines Drittlands gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624;
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
d)
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
eine Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die mit juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen verbunden sind, einschließlich der Exponiertheit gegenüber Risiken, die von ausländischen juristischen Personen und ausländischen Rechtsvereinbarungen ausgehen;
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
e)
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Kommission führt eine Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen für den Binnenmarkt durch, die mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehen.
- 2(2) Bis zum 10. Juli 2028 erstellt die Kommission zu diesem Zweck einen Bericht, in dem diese Risiken auf Unionsebene ermittelt, analysiert und bewertet werden. Die Kommission aktualisiert ihren Bericht in der Folge alle vier Jahre. Die Kommission kann Teile des Berichts gegebenenfalls häufiger aktualisieren.
- 3Wenn die Kommission bei der Aktualisierung des Berichts neue Risiken ermittelt, kann sie den Mitgliedstaaten empfehlen, dass sie eine Aktualisierung ihrer nationalen Risikobewertungen in Erwägung ziehen oder sektorspezifische Risikobewertungen gemäß Artikel 8 durchführen, um diese Risiken zu bewerten.
- 4Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht wird veröffentlicht, mit Ausnahme der Teile, die vertrauliche Informationen enthalten.
- 5(3) Der in Absatz 1 genannte Bericht erstreckt sich zumindest auf Folgendes:
- 6a)
- 7die Bereiche und Sektoren des Binnenmarkts, in denen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bestehen;
- 8b)
- 9die Art und die Schwere der mit den einzelnen Bereichen und Sektoren verbundenen Risiken;
- 10c)
- 11die am weitesten verbreiteten Mittel zum Waschen illegaler Erträge unter Angabe — soweit verfügbar — der Mittel, die insbesondere bei Transaktionen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern eingesetzt werden, unabhängig von der Einstufung eines Drittlands gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624;
- 12d)
- 13eine Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die mit juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen verbunden sind, einschließlich der Exponiertheit gegenüber Risiken, die von ausländischen juristischen Personen und ausländischen Rechtsvereinbarungen ausgehen;
- 14e)
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024L1640 art. 7, Risikobewertung auf Unionsebene. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-7 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:8ebb52eb040f6eaa, bygge legal-2026-08-25).