AMLD6, Artikel 7, NO

(1) Die Kommission führt eine Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen für den Binnenmarkt durch, die mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehen.

(2) Bis zum 10. Juli 2028 erstellt die Kommission zu diesem Zweck einen Bericht, in dem diese Risiken auf Unionsebene ermittelt, analysiert und bewertet werden. Die Kommission aktualisiert ihren Bericht in der Folge alle vier Jahre. Die Kommission kann Teile des Berichts gegebenenfalls häufiger aktualisieren.

Wenn die Kommission bei der Aktualisierung des Berichts neue Risiken ermittelt, kann sie den Mitgliedstaaten empfehlen, dass sie eine Aktualisierung ihrer nationalen Risikobewertungen in Erwägung ziehen oder sektorspezifische Risikobewertungen gemäß Artikel 8 durchführen, um diese Risiken zu bewerten.

Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht wird veröffentlicht, mit Ausnahme der Teile, die vertrauliche Informationen enthalten.

(3) Der in Absatz 1 genannte Bericht erstreckt sich zumindest auf Folgendes:

a)

die Bereiche und Sektoren des Binnenmarkts, in denen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bestehen;

b)

die Art und die Schwere der mit den einzelnen Bereichen und Sektoren verbundenen Risiken;

c)

die am weitesten verbreiteten Mittel zum Waschen illegaler Erträge unter Angabe — soweit verfügbar — der Mittel, die insbesondere bei Transaktionen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern eingesetzt werden, unabhängig von der Einstufung eines Drittlands gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624;

d)

eine Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die mit juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen verbunden sind, einschließlich der Exponiertheit gegenüber Risiken, die von ausländischen juristischen Personen und ausländischen Rechtsvereinbarungen ausgehen;

e)

Offizielle Quelle

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Source: NovaCopilot