Rättskällor med officiella primärkällor

Utskrivet ·

Zum Inhalt springen
Zur Antwort springen

Die Datenmaschine wird täglich mit Tausenden neuer juristischer Datenpunkte aktualisiert, die die Entscheidungsgrundlage der Gesellschaft stärken

Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-68

AMLD6 artikel 68: Informationsaustausch zwischen Aufsehern sowie mit anderen Behörden

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 59 · minimal-risk

OpenOpen reading. No metering is planned for this class.

AMLD6Offizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, AMLD6 artikel 68
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-31Aktuell
Verantwortlicher Herausgeber
ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition

Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Ausgenommen in Fällen, die unter Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 fallen, gestatten die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    a)

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Aufsehern und Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen gemäß Kapitel IV dieser Richtlinie überwachen, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden;

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    b)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Aufsehern und den mit der Aufsicht über die Finanzmärkte aufgrund Gesetzes betrauten Behörden, wenn dieser Austausch im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufsichtsfunktionen stattfindet;

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    c)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    Aufsehern, die für Abschlussprüfer zuständig sind, und gegebenenfalls Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen gemäß Kapitel IV der vorliegenden Richtlinie beaufsichtigen, und Behörden, die für die Aufsicht von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2006/43/EG und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zuständig sind, einschließlich Behörden in anderen Mitgliedstaaten.

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    Die in Artikel 67 Absätze 1 und 3 festgelegten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses stehen dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationsaustausch nicht entgegen.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    Vertrauliche Informationen, die im Einklang mit diesem Absatz ausgetauscht werden, dürfen nur zur Wahrnehmung der Pflichten der betreffenden Behörden und im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Ausübung dieser Funktionen beziehen, verwendet werden. Für die übermittelten Informationen gelten in jedem Fall Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen nach…

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (2) Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung bestimmter Informationen gegenüber anderen nationalen Behörden, die aufgrund Gesetzes für die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständig sind oder denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung oder Ermittlung von Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, gestatten. Die in Artikel 67 Absätze 1 und 3 festgele…

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    Gemäß dem vorliegenden Absatz 2 ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen allerdings nur der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, unterliegen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen nach Artikel 67 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (3) Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1624 durch Verpflichtete an parlamentarische Untersuchungsausschüsse, Rechnungshöfe und andere mit Untersuchungen befasste Einrichtungen in ihrem Mitgliedstaat unter folgenden Bedingungen gestatten:

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    a)

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    Die Einrichtungen haben gemäß dem nationalen Recht ein präzises Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten von Aufsehern oder Behörden, die für die Rechtsvorschriften über eine solche Beaufsichtigung zuständig sind;

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Ausgenommen in Fällen, die unter Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 fallen, gestatten die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen
  2. 2a)
  3. 3Aufsehern und Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen gemäß Kapitel IV dieser Richtlinie überwachen, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden;
  4. 4b)
  5. 5Aufsehern und den mit der Aufsicht über die Finanzmärkte aufgrund Gesetzes betrauten Behörden, wenn dieser Austausch im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufsichtsfunktionen stattfindet;
  6. 6c)
  7. 7Aufsehern, die für Abschlussprüfer zuständig sind, und gegebenenfalls Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen gemäß Kapitel IV der vorliegenden Richtlinie beaufsichtigen, und Behörden, die für die Aufsicht von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2006/43/EG und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zuständig sind, einschließlich Behörden in anderen Mitgliedstaaten.
  8. 8Die in Artikel 67 Absätze 1 und 3 festgelegten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses stehen dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationsaustausch nicht entgegen.
  9. 9Vertrauliche Informationen, die im Einklang mit diesem Absatz ausgetauscht werden, dürfen nur zur Wahrnehmung der Pflichten der betreffenden Behörden und im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Ausübung dieser Funktionen beziehen, verwendet werden. Für die übermittelten Informationen gelten in jedem Fall Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen nach Artikel 67 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind.
  10. 10(2) Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung bestimmter Informationen gegenüber anderen nationalen Behörden, die aufgrund Gesetzes für die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständig sind oder denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung oder Ermittlung von Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, gestatten. Die in Artikel 67 Absätze 1 und 3 festgelegten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses stehen einer solchen Offenlegung von Informationen nicht entgegen.
  11. 11Gemäß dem vorliegenden Absatz 2 ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen allerdings nur der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, unterliegen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen nach Artikel 67 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind.
  12. 12(3) Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1624 durch Verpflichtete an parlamentarische Untersuchungsausschüsse, Rechnungshöfe und andere mit Untersuchungen befasste Einrichtungen in ihrem Mitgliedstaat unter folgenden Bedingungen gestatten:
  13. 13a)
  14. 14Die Einrichtungen haben gemäß dem nationalen Recht ein präzises Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten von Aufsehern oder Behörden, die für die Rechtsvorschriften über eine solche Beaufsichtigung zuständig sind;

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L1640
chapter
article68
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

callhttps://legal.exploreworldai.com/api/public/v1/agents/penningtvattsdirektivet-2024-1640-68/run
methodGET
outputmatched, outcome, trace, missing, hash
Kontingent60 anrop per minut och adress, utan nyckel
stabilityRegelträdet versioneras. En ändring byter artefakthash, aldrig adress.

Hashes

textsha256:a26bd8b7733deb35ff465a5e17fe924842885ced32dfc0f85a4f561ba911ee44
scriptsha256:8165001f247474a1c6889d237b207314cf0eb37670f1895bff7fc6507791a0f0
enginesha256:0a4bd50d21f8ec9be383fc091511008b76ad61909cbfb674eab56fe567fbd7a0
agentsha256:b629269891c76a3ff49e264bfee157508271f7f7ef6aa054979ccad0480cb24b
versionagent-engine-1+legal-2026-08-25 / b629269891c76a3f

Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1640 art. 68, Informationsaustausch zwischen Aufsehern sowie mit anderen Behörden. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-68 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:97b660aa1cb762e9, bygge legal-2026-08-25).