AMLD6, Artikel 53, NO
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verpflichtete für Verstöße gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 gemäß diesem Abschnitt verantwortlich gemacht werden können.
(2) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen fest, stellen sicher, dass die Aufseher solche Geldbußen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2024/1624 oder die Verordnung (EU) 2023/1113 verhängen bzw. anwenden können, und gewährleisten, dass diese durchgesetzt werden. Jede sich daraus ergebende nach diesem Abschnitt verhängte Sanktion oder angewandte Maßnahme muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann dieser Artikel — wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht — so angewandt werden, dass die Geldbuße von dem Aufseher in die Wege geleitet und von einer Justizbehörde verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von Aufsehern verhängten Geldbußen haben. In jedem Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Juli 2027 diejenigen Maßnahmen nach nationalem Recht mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen haben, sowie unverzüglich alle nachfolgenden Änderungen dieser Vorschriften.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei für juristische Personen geltenden Verpflichtungen im Falle von Verstößen gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 nicht nur gegen die juristische Person, sondern auch gegen die Führungsebene und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, Geldbußen verhängt und verwaltungsrechtliche Maßnahmen angewandt werden können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher, wenn sie strafrechtlich zu ahndende Verstöße feststellen, die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zeitnah davon in Kenntnis setzen.
(5) Gemäß dieser Richtlinie und dem nationalen Recht werden Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen auf eine der folgenden Arten angewandt:
a)
direkt durch die Aufseher;
b)
in Zusammenarbeit zwischen den Aufsehern und mit anderen Behörden;
c)
unter der Verantwortung der Aufseher durch Übertragung von Aufgaben an andere Behörden;
d)
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Source: NovaCopilot