Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-37
AMLD6 artikel 37: Befugnisse und Ressourcen der nationalen Aufseher
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk
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- Agent, AMLD6 artikel 37
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-31Aktuell
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Kurze Antwort
What does AMLD6 Article 37 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLD6 Article 37 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32024L1640. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLD6 Article 37Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Verpflichteten, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, mit Ausnahme der in Artikel 38 genannten Umstände einer angemessenen und wirksamen Aufsicht unterliegen. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat einen oder mehrere Aufseher, die wirksam überwachen, ob die Verpflichteten die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 einhalten und die die notwendig…
- Paragraph 2 applies. Haben die Mitgliedstaaten aus Gründen des höherrangigen Allgemeininteresses besondere Zulassungsanforderungen für Verpflichtete eingeführt, um im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet tätig zu werden, so stellen sie sicher, dass die von diesen Verpflichteten im Rahmen dieser besonderen Zulassungen erbrachten Tätigkeiten der Aufsicht durch ihre nationalen Aufseher unterliegen, unabhängig dav…
- Paragraph 3 applies. Dieser Absatz finden keine Anwendung, wenn die AMLA als Aufseher handelt.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Verpflichteten, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, mit Ausnahme der in Artikel 38 genannten Umstände einer angemessenen und wirksamen Aufsicht unterliegen. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat einen oder mehrere Aufseher, die wirksam überwachen, ob die Verpflichteten die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 einhalten und die die notwendig…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
Haben die Mitgliedstaaten aus Gründen des höherrangigen Allgemeininteresses besondere Zulassungsanforderungen für Verpflichtete eingeführt, um im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet tätig zu werden, so stellen sie sicher, dass die von diesen Verpflichteten im Rahmen dieser besonderen Zulassungen erbrachten Tätigkeiten der Aufsicht durch ihre nationalen Aufseher unterliegen, unabhängig dav…
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
Dieser Absatz finden keine Anwendung, wenn die AMLA als Aufseher handelt.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufseher über angemessene finanzielle, personelle und technische Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer in Absatz 5 aufgeführten Aufgaben verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Behörden in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt, entsprechend qualifiziert ist und hohe professionelle Standards — auch in Fragen der Vertraulichkeit, des D…
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
(3) Im Hinblick auf die Verpflichteten nach Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Aufgabe von Selbstverwaltungseinrichtungen wahrgenommen wird, sofern diesen Selbstverwaltungseinrichtungen die in Absatz 6 dieses Artikels genannten Befugnisse gewährt wurden und sie über angemessene finanzielle, personelle…
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
(4) Hat ein Mitgliedstaat die Beaufsichtigung einer Kategorie von Verpflichteten mehr als einem Aufseher übertragen, so stellt er sicher, dass diese Aufseher Verpflichtete in dem gesamten Sektor einheitlich und effizient beaufsichtigen. Zu diesem Zweck ernennt dieser Mitgliedstaat einen federführenden Aufseher oder richtet einen Koordinierungsmechanismus zwischen diesen Aufsehern ein.
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
Hat ein Mitgliedstaat die Beaufsichtigung aller Verpflichteten mehr als einem Aufseher übertragen, so richtet er einen Koordinierungsmechanismus zwischen den Aufsehern ein, um zu gewährleisten, dass Verpflichtete nach höchsten Standards beaufsichtigt werden. Dieser Koordinierungsmechanismus umfasst alle Aufseher, es sei denn,
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
a)
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
die Aufsicht wird einer Selbstverwaltungseinrichtung übertragen; in diesem Fall nimmt die in Artikel 52 genannte Behörde an dem Koordinierungsmechanismus teil;
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
b)
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
die Beaufsichtigung einer Kategorie von Verpflichteten wird mehreren Aufsehern übertragen; in diesem Fall nimmt der federführende Aufseher an dem Koordinierungsmechanismus teil. Wurde kein federführender Aufseher ernannt, so benennen die Aufseher unter sich einen Vertreter.
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
(5) Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Aufseher folgende Aufgaben wahrnehmen:
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
a)
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
Weitergabe relevanter Informationen an Verpflichtete gemäß Artikel 39;
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Verpflichteten, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, mit Ausnahme der in Artikel 38 genannten Umstände einer angemessenen und wirksamen Aufsicht unterliegen. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat einen oder mehrere Aufseher, die wirksam überwachen, ob die Verpflichteten die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 einhalten und die die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Anforderungen bzw. Vorschriften sicherzustellen.
- 2Haben die Mitgliedstaaten aus Gründen des höherrangigen Allgemeininteresses besondere Zulassungsanforderungen für Verpflichtete eingeführt, um im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet tätig zu werden, so stellen sie sicher, dass die von diesen Verpflichteten im Rahmen dieser besonderen Zulassungen erbrachten Tätigkeiten der Aufsicht durch ihre nationalen Aufseher unterliegen, unabhängig davon, ob die zugelassenen Tätigkeiten über eine Infrastruktur in ihrem Hoheitsgebiet oder aus der Ferne ausgeführt werden. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Aufsicht nach diesem Unterabsatz den Aufsehern des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, gemeldet wird.
- 3Dieser Absatz finden keine Anwendung, wenn die AMLA als Aufseher handelt.
- 4(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufseher über angemessene finanzielle, personelle und technische Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer in Absatz 5 aufgeführten Aufgaben verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Behörden in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt, entsprechend qualifiziert ist und hohe professionelle Standards — auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und des Umgangs mit Interessenkonflikten — wahrt.
- 5(3) Im Hinblick auf die Verpflichteten nach Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Aufgabe von Selbstverwaltungseinrichtungen wahrgenommen wird, sofern diesen Selbstverwaltungseinrichtungen die in Absatz 6 dieses Artikels genannten Befugnisse gewährt wurden und sie über angemessene finanzielle, personelle und technische Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Einrichtungen in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt, entsprechend qualifiziert ist und hohe professionelle Standards — auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und des Umgangs mit Interessenkonflikten — wahrt.
- 6(4) Hat ein Mitgliedstaat die Beaufsichtigung einer Kategorie von Verpflichteten mehr als einem Aufseher übertragen, so stellt er sicher, dass diese Aufseher Verpflichtete in dem gesamten Sektor einheitlich und effizient beaufsichtigen. Zu diesem Zweck ernennt dieser Mitgliedstaat einen federführenden Aufseher oder richtet einen Koordinierungsmechanismus zwischen diesen Aufsehern ein.
- 7Hat ein Mitgliedstaat die Beaufsichtigung aller Verpflichteten mehr als einem Aufseher übertragen, so richtet er einen Koordinierungsmechanismus zwischen den Aufsehern ein, um zu gewährleisten, dass Verpflichtete nach höchsten Standards beaufsichtigt werden. Dieser Koordinierungsmechanismus umfasst alle Aufseher, es sei denn,
- 8a)
- 9die Aufsicht wird einer Selbstverwaltungseinrichtung übertragen; in diesem Fall nimmt die in Artikel 52 genannte Behörde an dem Koordinierungsmechanismus teil;
- 10b)
- 11die Beaufsichtigung einer Kategorie von Verpflichteten wird mehreren Aufsehern übertragen; in diesem Fall nimmt der federführende Aufseher an dem Koordinierungsmechanismus teil. Wurde kein federführender Aufseher ernannt, so benennen die Aufseher unter sich einen Vertreter.
- 12(5) Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Aufseher folgende Aufgaben wahrnehmen:
- 13a)
- 14Weitergabe relevanter Informationen an Verpflichtete gemäß Artikel 39;
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024L1640 art. 37, Befugnisse und Ressourcen der nationalen Aufseher. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-37 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:8d8d7ea559b1a9cf, bygge legal-2026-08-25).