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Agent · penningtvatt-2024-1624-69

AMLR artikel 69: Meldung von Verdachtsfällen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024R1624 · 2026-08-22 · Gewicht 62 · minimal-risk

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AMLROffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, AMLR artikel 69
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Verpflichteten sowie gegebenenfalls ihre Direktoren und Mitarbeiter kooperieren vollumfänglich mit der zentralen Meldestelle, indem sie umgehend

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    a)

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    auf eigene Initiative der zentralen Meldestelle berichten, wenn sie Kenntnis davon erhalten oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder oder Tätigkeiten — unabhängig von der Höhe des jeweiligen Betrags — mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder mit Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten in Verbindung stehen, und etwaigen Aufforderungen der zentralen Meldestelle zur Ü…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    b)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    der zentralen Meldestelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte innerhalb der vorgegebenen Fristen zur Verfügung stellen, einschließlich Auskünfte zu den Transaktionsaufzeichnungen;

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    Alle verdächtigen Transaktionen, einschließlich von Versuchen und Verdachtsfällen, die sich aus der Unmöglichkeit ergeben, Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden, unterliegen gemäß Unterabsatz 1 der Meldepflicht.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 beantworten Verpflichtete ein Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle innerhalb von fünf Arbeitstagen. In begründeten und dringenden Fällen können die zentralen Meldestellen eine solche Frist — auch auf weniger als 24 Stunden — verkürzen.

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zentrale Meldestelle die Frist für die Beantwortung über fünf Arbeitstage hinaus verlängern, wenn sie dies für gerechtfertigt hält und sofern dies die Analyse der zentralen Meldestelle nicht untergräbt.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (2) Für die Zwecke von Absatz 1 bewerten die Verpflichteten die Transaktionen oder Tätigkeiten ihrer Kunden auf der Grundlage und vor dem Hintergrund aller einschlägigen Tatsachen und Informationen, die ihnen bekannt sind oder sich in ihrem Besitz befinden. Die Verpflichteten räumen ihrer Bewertung erforderlichenfalls Vorrang ein, wobei der Dringlichkeit der Transaktion oder der Tätigkeit und den Risiken, die den Mit…

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    Verdachtsfälle gemäß Absatz 1 Buchstabe a begründen sich aus den Merkmalen des Kunden und seiner Gegenpartei, dem Umfang und der Art der Transaktion oder Tätigkeit oder deren Methoden und Mustern, der Verbindung zwischen mehreren Transaktionen oder Tätigkeiten, der Herkunft, Bestimmung und Verwendung von Geldern oder jedem anderen Umstand, von dem der Verpflichtete Kenntnis hat, wozu auch die Vereinbarkeit der Transa…

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (3) Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird das Format festgelegt, das für die Meldung von Verdachtsfällen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b zu verwenden ist.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten technischen Durchführungsstandards im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1620 anzunehmen.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (5) Bis zum 10. Juli 2027 gibt die AMLA Leitlinien mit Indikatoren für verdächtige Tätigkeiten und Verhaltensweisen aus und aktualisiert diese regelmäßig. Diese Leitlinien werden regelmäßig aktualisiert.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    (6) Der gemäß Artikel 11 Absatz 2 ernannte Geldwäschebeauftragte leitet die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaats weiter, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete, der diese Informationen weiterleitet, niedergelassen ist.

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Verpflichteten sowie gegebenenfalls ihre Direktoren und Mitarbeiter kooperieren vollumfänglich mit der zentralen Meldestelle, indem sie umgehend
  2. 2a)
  3. 3auf eigene Initiative der zentralen Meldestelle berichten, wenn sie Kenntnis davon erhalten oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder oder Tätigkeiten — unabhängig von der Höhe des jeweiligen Betrags — mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder mit Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten in Verbindung stehen, und etwaigen Aufforderungen der zentralen Meldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte Folge leisten;
  4. 4b)
  5. 5der zentralen Meldestelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte innerhalb der vorgegebenen Fristen zur Verfügung stellen, einschließlich Auskünfte zu den Transaktionsaufzeichnungen;
  6. 6Alle verdächtigen Transaktionen, einschließlich von Versuchen und Verdachtsfällen, die sich aus der Unmöglichkeit ergeben, Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden, unterliegen gemäß Unterabsatz 1 der Meldepflicht.
  7. 7Für die Zwecke von Unterabsatz 1 beantworten Verpflichtete ein Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle innerhalb von fünf Arbeitstagen. In begründeten und dringenden Fällen können die zentralen Meldestellen eine solche Frist — auch auf weniger als 24 Stunden — verkürzen.
  8. 8Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zentrale Meldestelle die Frist für die Beantwortung über fünf Arbeitstage hinaus verlängern, wenn sie dies für gerechtfertigt hält und sofern dies die Analyse der zentralen Meldestelle nicht untergräbt.
  9. 9(2) Für die Zwecke von Absatz 1 bewerten die Verpflichteten die Transaktionen oder Tätigkeiten ihrer Kunden auf der Grundlage und vor dem Hintergrund aller einschlägigen Tatsachen und Informationen, die ihnen bekannt sind oder sich in ihrem Besitz befinden. Die Verpflichteten räumen ihrer Bewertung erforderlichenfalls Vorrang ein, wobei der Dringlichkeit der Transaktion oder der Tätigkeit und den Risiken, die den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, betreffen, Rechnung getragen wird.
  10. 10Verdachtsfälle gemäß Absatz 1 Buchstabe a begründen sich aus den Merkmalen des Kunden und seiner Gegenpartei, dem Umfang und der Art der Transaktion oder Tätigkeit oder deren Methoden und Mustern, der Verbindung zwischen mehreren Transaktionen oder Tätigkeiten, der Herkunft, Bestimmung und Verwendung von Geldern oder jedem anderen Umstand, von dem der Verpflichtete Kenntnis hat, wozu auch die Vereinbarkeit der Transaktion oder Tätigkeit mit den gemäß Kapitel III erlangten Informationen, einschließlich des Risikoprofils des Kunden, zählt.
  11. 11(3) Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird das Format festgelegt, das für die Meldung von Verdachtsfällen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b zu verwenden ist.
  12. 12(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten technischen Durchführungsstandards im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1620 anzunehmen.
  13. 13(5) Bis zum 10. Juli 2027 gibt die AMLA Leitlinien mit Indikatoren für verdächtige Tätigkeiten und Verhaltensweisen aus und aktualisiert diese regelmäßig. Diese Leitlinien werden regelmäßig aktualisiert.
  14. 14(6) Der gemäß Artikel 11 Absatz 2 ernannte Geldwäschebeauftragte leitet die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaats weiter, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete, der diese Informationen weiterleitet, niedergelassen ist.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32024R1624
chapter
article69
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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outputmatched, outcome, trace, missing, hash
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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024R1624 art. 69, Meldung von Verdachtsfällen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvatt-2024-1624/artikel-69 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:2487da9e20d134c2, bygge legal-2026-08-25).