Agent · penningtvatt-2024-1624-68
AMLR artikel 68: Sanktionen
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024R1624 · 2026-08-22 · Gewicht 62 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, AMLR artikel 68
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-22Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does AMLR Article 68 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLR Article 68 is tested here by a deterministic rule tree of 10 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32024R1624. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLR Article 68Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Kapitels Vorschriften über Sanktionen fest und treffen alle zur Sicherstellung von deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- Paragraph 2 applies. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften über Sanktionen samt ihrer Rechtsgrundlage bis zum 10. Januar 2025 mit und setzen sie umgehend über jede nachfolgende Änderung in Kenntnis.
- Paragraph 3 applies. (2) Die Kommission erlässt bis zum 10. Juli 2026 delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 85 zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen Folgendes definiert wird:
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Kapitels Vorschriften über Sanktionen fest und treffen alle zur Sicherstellung von deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften über Sanktionen samt ihrer Rechtsgrundlage bis zum 10. Januar 2025 mit und setzen sie umgehend über jede nachfolgende Änderung in Kenntnis.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(2) Die Kommission erlässt bis zum 10. Juli 2026 delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 85 zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen Folgendes definiert wird:
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
a)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
die Kategorien von Verstößen, die Sanktionen unterliegen, und die Personen, die für solche Verstöße haften;
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
b)
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
Indikatoren für die Einstufung des Schweregrads der Verstöße, die Sanktionen unterliegen;
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
c)
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
die Kriterien, die bei der Festsetzung der Höhe der Sanktionen zu berücksichtigen sind.
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
Die Kommission überprüft regelmäßig die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte, um zu gewährleisten, dass die einschlägigen Kategorien von Verstößen darin ermittelt werden und die entsprechenden Sanktionen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sind.
Absatz 10
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Kapitels Vorschriften über Sanktionen fest und treffen alle zur Sicherstellung von deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- 2Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften über Sanktionen samt ihrer Rechtsgrundlage bis zum 10. Januar 2025 mit und setzen sie umgehend über jede nachfolgende Änderung in Kenntnis.
- 3(2) Die Kommission erlässt bis zum 10. Juli 2026 delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 85 zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen Folgendes definiert wird:
- 4a)
- 5die Kategorien von Verstößen, die Sanktionen unterliegen, und die Personen, die für solche Verstöße haften;
- 6b)
- 7Indikatoren für die Einstufung des Schweregrads der Verstöße, die Sanktionen unterliegen;
- 8c)
- 9die Kriterien, die bei der Festsetzung der Höhe der Sanktionen zu berücksichtigen sind.
- 10Die Kommission überprüft regelmäßig die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte, um zu gewährleisten, dass die einschlägigen Kategorien von Verstößen darin ermittelt werden und die entsprechenden Sanktionen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sind.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024R1624 art. 68, Sanktionen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvatt-2024-1624/artikel-68 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:5b97a91a83695bee, bygge legal-2026-08-25).