Agent · penningtvatt-2024-1624-70
AMLR artikel 70: Besondere Bestimmungen für die Meldung von Verdachtsfällen durch bestimmte Kategorien von Verpflichteten
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024R1624 · 2026-08-22 · Gewicht 62 · minimal-risk
OpenOpen reading. No metering is planned for this class.
- Was diese Seite ist
- Agent, AMLR artikel 70
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-22Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does AMLR Article 70 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLR Article 70 is tested here by a deterministic rule tree of 11 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32024R1624. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLR Article 70Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Abweichend von Artikel 69 Absatz 1 dürfen Mitgliedstaaten den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten gestatten, die in Artikel 69 Absatz 1 genannten Informationen an eine von dem Mitgliedstaat benannte Selbstverwaltungseinrichtung weiterzuleiten.
- Paragraph 2 applies. Die benannte Selbstverwaltungseinrichtung leitet die in Unterabsatz 1 genannten Informationen umgehend und ungefiltert an die zentrale Meldestelle weiter.
- Paragraph 3 applies. (2) Notare, Rechtsanwälte, andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sind von den in Artikel 69 Absatz 1 festgelegten Anforderungen ausgenommen, soweit dies Informationen betrifft, die sie von einem Mandanten erhalten oder in Bezug auf diesen einholen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerich…
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Abweichend von Artikel 69 Absatz 1 dürfen Mitgliedstaaten den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten gestatten, die in Artikel 69 Absatz 1 genannten Informationen an eine von dem Mitgliedstaat benannte Selbstverwaltungseinrichtung weiterzuleiten.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
Die benannte Selbstverwaltungseinrichtung leitet die in Unterabsatz 1 genannten Informationen umgehend und ungefiltert an die zentrale Meldestelle weiter.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(2) Notare, Rechtsanwälte, andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sind von den in Artikel 69 Absatz 1 festgelegten Anforderungen ausgenommen, soweit dies Informationen betrifft, die sie von einem Mandanten erhalten oder in Bezug auf diesen einholen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerich…
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
Die Ausnahme nach Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn die darin genannten Verpflichteten
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
a)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
an Geldwäsche, diesbezüglichen Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beteiligt sind,
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
b)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
Rechtsberatung für die Zwecke der Geldwäsche, der diesbezüglichen Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung erteilen oder
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
c)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
wissen, dass der Mandant die Rechtsberatung für die Zwecke der Geldwäsche, der diesbezüglichen Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt; ob Wissen oder Zweck vorliegen, kann aus objektiven, tatsächlichen Umständen abgeleitet werden.
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Situationen können die Mitgliedstaaten, wenn dies aufgrund des höheren Risikos der Geldwäsche, der diesbezüglichen Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit bestimmten Arten von Transaktionen gerechtfertigt ist, beschließen, dass die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Ausnahme nicht für diese Arten von Transaktionen gilt, und den in jenem A…
Absatz 11
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Abweichend von Artikel 69 Absatz 1 dürfen Mitgliedstaaten den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten gestatten, die in Artikel 69 Absatz 1 genannten Informationen an eine von dem Mitgliedstaat benannte Selbstverwaltungseinrichtung weiterzuleiten.
- 2Die benannte Selbstverwaltungseinrichtung leitet die in Unterabsatz 1 genannten Informationen umgehend und ungefiltert an die zentrale Meldestelle weiter.
- 3(2) Notare, Rechtsanwälte, andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sind von den in Artikel 69 Absatz 1 festgelegten Anforderungen ausgenommen, soweit dies Informationen betrifft, die sie von einem Mandanten erhalten oder in Bezug auf diesen einholen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder eingeholt werden.
- 4Die Ausnahme nach Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn die darin genannten Verpflichteten
- 5a)
- 6an Geldwäsche, diesbezüglichen Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beteiligt sind,
- 7b)
- 8Rechtsberatung für die Zwecke der Geldwäsche, der diesbezüglichen Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung erteilen oder
- 9c)
- 10wissen, dass der Mandant die Rechtsberatung für die Zwecke der Geldwäsche, der diesbezüglichen Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt; ob Wissen oder Zweck vorliegen, kann aus objektiven, tatsächlichen Umständen abgeleitet werden.
- 11(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Situationen können die Mitgliedstaaten, wenn dies aufgrund des höheren Risikos der Geldwäsche, der diesbezüglichen Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit bestimmten Arten von Transaktionen gerechtfertigt ist, beschließen, dass die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Ausnahme nicht für diese Arten von Transaktionen gilt, und den in jenem Absatz genannten Verpflichteten zusätzliche Meldepflichten auferlegen. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission alle gemäß dem vorliegenden Absatz angenommenen Beschlüsse. Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten diese Beschlüsse.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024R1624 art. 70, Besondere Bestimmungen für die Meldung von Verdachtsfällen durch bestimmte Kategorien von Verpflichteten. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvatt-2024-1624/artikel-70 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:c39bc6b5a2a85843, bygge legal-2026-08-25).