Agent · penningtvatt-2024-1624-10
AMLR artikel 10: Unternehmensweite Risikobewertung
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024R1624 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, AMLR artikel 10
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-22Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does AMLR Article 10 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLR Article 10 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32024R1624. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLR Article 10Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Verpflichteten treffen angemessene, der Art ihrer Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Risiken und Komplexität, und ihrer Größe entsprechende Maßnahmen, um die bei ihnen bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu ermitteln und zu bewerten, und berücksichtigen dabei mindestens Folgendes:
- Paragraph 2 applies. a)
- Paragraph 3 applies. den in Anhang I dargelegten Risikovariablen und den in den Anhängen II und III dargelegten Risikofaktoren;
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Verpflichteten treffen angemessene, der Art ihrer Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Risiken und Komplexität, und ihrer Größe entsprechende Maßnahmen, um die bei ihnen bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu ermitteln und zu bewerten, und berücksichtigen dabei mindestens Folgendes:
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
a)
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
den in Anhang I dargelegten Risikovariablen und den in den Anhängen II und III dargelegten Risikofaktoren;
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
b)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
die Ergebnisse der von der Kommission nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durchgeführten Risikobewertung auf Unionsebene;
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
c)
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
die Ergebnisse der von der Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1640 vorgenommenen nationalen Risikobewertung sowie alle einschlägigen sektorspezifischen Risikobewertungen, die von den Mitgliedstaaten vorgenommen wurden;
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
d)
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
einschlägige Informationen, die von internationalen Standardsetzern im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht werden, oder — auf Ebene der Union — einschlägige Veröffentlichungen der Kommission oder der AMLA;
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
e)
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
von den zuständigen Behörden bereitgestellte Informationen über die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung;
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
f)
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
Informationen über den Kundenstamm.
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
Vor der Einführung neuer Produkte, Dienstleistungen oder Geschäftsmodelle, einschließlich der Nutzung neuer Vertriebskanäle und neuer oder in der Entwicklung begriffener Technologien, in Verbindung mit neuen oder bereits bestehenden Produkten und Dienstleistungen oder bevor mit der Bereitstellung einer bestehenden Dienstleistung oder eines bestehenden Produkts für ein neues Kundensegment oder in einem neuen geografis…
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Verpflichteten treffen angemessene, der Art ihrer Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Risiken und Komplexität, und ihrer Größe entsprechende Maßnahmen, um die bei ihnen bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu ermitteln und zu bewerten, und berücksichtigen dabei mindestens Folgendes:
- 2a)
- 3den in Anhang I dargelegten Risikovariablen und den in den Anhängen II und III dargelegten Risikofaktoren;
- 4b)
- 5die Ergebnisse der von der Kommission nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durchgeführten Risikobewertung auf Unionsebene;
- 6c)
- 7die Ergebnisse der von der Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1640 vorgenommenen nationalen Risikobewertung sowie alle einschlägigen sektorspezifischen Risikobewertungen, die von den Mitgliedstaaten vorgenommen wurden;
- 8d)
- 9einschlägige Informationen, die von internationalen Standardsetzern im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht werden, oder — auf Ebene der Union — einschlägige Veröffentlichungen der Kommission oder der AMLA;
- 10e)
- 11von den zuständigen Behörden bereitgestellte Informationen über die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung;
- 12f)
- 13Informationen über den Kundenstamm.
- 14Vor der Einführung neuer Produkte, Dienstleistungen oder Geschäftsmodelle, einschließlich der Nutzung neuer Vertriebskanäle und neuer oder in der Entwicklung begriffener Technologien, in Verbindung mit neuen oder bereits bestehenden Produkten und Dienstleistungen oder bevor mit der Bereitstellung einer bestehenden Dienstleistung oder eines bestehenden Produkts für ein neues Kundensegment oder in einem neuen geografischen Gebiet begonnen wird, ermitteln und bewerten die Verpflichteten insbesondere die damit verbundenen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Steuerung und Minderung dieser Risiken.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024R1624 art. 10, Unternehmensweite Risikobewertung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvatt-2024-1624/artikel-10 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:57ce2244f52ce6c7, bygge legal-2026-08-25).