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Agent · penningtvatt-2024-1624-11

AMLR artikel 11: Compliance-Funktionen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024R1624 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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AMLROffizielle Quelle

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Agent, AMLR artikel 11
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

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Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Verpflichteten benennen ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion, das dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung, die Verordnung (EU) 2023/1113 und von Aufsehern erlassene Verwaltungsakte eingehalten werden (im Folgenden „Compliance-Manager“).

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Der Compliance-Manager stellt sicher, dass die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten mit der Risikolage des Verpflichteten in Einklang stehen und umgesetzt werden. Der Compliance-Manager stellt ferner sicher, dass zu diesem Zweck ausreichende personelle und materielle Ressourcen bereitgestellt werden. Der Compliance-Manager ist dafür verantwortlich, Informationen über signifikante oder wese…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Ist das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion ein Organ, das kollektiv für seine Entscheidungen verantwortlich ist, so ist der Compliance-Manager dafür zuständig, es zu unterstützen und zu beraten und die in diesem Artikel genannten Entscheidungen vorzubereiten.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (2) Verpflichtete haben über einen Geldwäschebeauftragten zu verfügen, der vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion zu ernennen ist, über eine ausreichend hohe hierarchische Stellung verfügt und für die Strategien, Verfahren und Kontrollen bei der täglichen Umsetzung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an den Verpflichteten, auch in Bezug auf die Umsetzung gezielter finanzi…

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Werden die Geschäftsleitung oder wirtschaftlichen Eigentümer von Verpflichteten gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1640 oder im Rahmen von Rechtsakten der Union überprüft, schließt dies auch die Geldwäschebeauftragten ein, um sicherzustellen, dass diese die genannten Anforderungen einhalten.

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    Wenn die Größe des Verpflichteten und das geringe Risiko seiner Geschäftstätigkeit dies rechtfertigt, kann ein Verpflichteter, der einer Gruppe angehört, zum Geldwäschebeauftragten eine Person ernennen, die diese Funktion schon in einem anderen Unternehmen der Gruppe wahrnimmt.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    Der Geldwäschebeauftragte kann erst nach vorheriger Unterrichtung des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion abberufen werden. Der Verpflichtete unterrichtet den Aufseher über die Abberufung des Geldwäschebeauftragten und gibt an, ob die Entscheidung mit der Wahrnehmung der nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben in Zusammenhang steht. Der Geldwäschebeauftragte kann dem Aufseher auf eigene Initiative oder auf…

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    (3) Verpflichtete statten die Compliance-Funktionen mit angemessenen personellen, technologischen und sonstigen Ressourcen, die ihrer Größe, ihrer Art und ihren Risiken entsprechen, für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus und stellen sicher, dass die für diese Funktionen verantwortlichen Personen die Befugnis erhalten, jegliche Maßnahmen vorzuschlagen, die erforderlich sind, um für die Wirksamkeit der interne…

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (4) Die Verpflichteten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Geldwäschebeauftragte vor Repressalien, Diskriminierung sowie jeglicher anderen unfairen Behandlung geschützt ist und dass Entscheidungen des Geldwäschebeauftragten nicht durch die wirtschaftlichen Interessen des Verpflichteten beeinträchtigt oder in unzulässiger Weise beeinflusst werden.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (5) Die Verpflichteten stellen sicher, dass der Geldwäschebeauftragte und die gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b für die Audit-Funktion zuständige Person direkt dem Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion und, sofern ein solches Organ besteht, dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion unabhängig Bericht erstatten können und Bedenken äußern und das Leitungsorgan warnen können, wenn sich spezifische Risikoentwic…

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    Die Verpflichteten stellen sicher, dass die Personen, die direkt oder indirekt an der Durchführung der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/1113 und der von Aufsehern erlassenen Verwaltungsakte beteiligt sind, Zugang zu allen Informationen und Daten haben, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (6) Der Compliance-Manager erstattet dem Leitungsorgan regelmäßig Bericht über die Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten. Insbesondere legt der Compliance-Manager dem Leitungsorgan jährlich oder gegebenenfalls in kürzeren Abständen einen Bericht über die Umsetzung der vom Geldwäschebeauftragten erstellten internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten vor und…

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (7) Wenn die Art der Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Risiken und Komplexität, und die Größe des Verpflichteten dies rechtfertigen, können die Funktionen des Compliance-Managers und des Compliance-Beauftragten von derselben natürlichen Person wahrgenommen werden. Diese Funktionen können mit anderen Funktionen kumuliert werden.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    Handelt es sich bei dem Verpflichteten um eine natürliche oder juristische Person, deren Tätigkeiten von nur einer natürlichen Person ausgeführt werden, so ist diese Person für die Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Aufgaben verantwortlich.

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Verpflichteten benennen ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion, das dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung, die Verordnung (EU) 2023/1113 und von Aufsehern erlassene Verwaltungsakte eingehalten werden (im Folgenden „Compliance-Manager“).
  2. 2Der Compliance-Manager stellt sicher, dass die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten mit der Risikolage des Verpflichteten in Einklang stehen und umgesetzt werden. Der Compliance-Manager stellt ferner sicher, dass zu diesem Zweck ausreichende personelle und materielle Ressourcen bereitgestellt werden. Der Compliance-Manager ist dafür verantwortlich, Informationen über signifikante oder wesentliche Schwachstellen bei diesen Strategien, Verfahren und Kontrollen entgegenzunehmen.
  3. 3Ist das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion ein Organ, das kollektiv für seine Entscheidungen verantwortlich ist, so ist der Compliance-Manager dafür zuständig, es zu unterstützen und zu beraten und die in diesem Artikel genannten Entscheidungen vorzubereiten.
  4. 4(2) Verpflichtete haben über einen Geldwäschebeauftragten zu verfügen, der vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion zu ernennen ist, über eine ausreichend hohe hierarchische Stellung verfügt und für die Strategien, Verfahren und Kontrollen bei der täglichen Umsetzung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an den Verpflichteten, auch in Bezug auf die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen, zuständig ist und als Kontaktstelle für die zuständigen Behörden dient. Der Geldwäschebeauftragte ist ebenfalls dafür zuständig, der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 69 Absatz 6 verdächtige Transaktionen zu melden.
  5. 5Werden die Geschäftsleitung oder wirtschaftlichen Eigentümer von Verpflichteten gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1640 oder im Rahmen von Rechtsakten der Union überprüft, schließt dies auch die Geldwäschebeauftragten ein, um sicherzustellen, dass diese die genannten Anforderungen einhalten.
  6. 6Wenn die Größe des Verpflichteten und das geringe Risiko seiner Geschäftstätigkeit dies rechtfertigt, kann ein Verpflichteter, der einer Gruppe angehört, zum Geldwäschebeauftragten eine Person ernennen, die diese Funktion schon in einem anderen Unternehmen der Gruppe wahrnimmt.
  7. 7Der Geldwäschebeauftragte kann erst nach vorheriger Unterrichtung des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion abberufen werden. Der Verpflichtete unterrichtet den Aufseher über die Abberufung des Geldwäschebeauftragten und gibt an, ob die Entscheidung mit der Wahrnehmung der nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben in Zusammenhang steht. Der Geldwäschebeauftragte kann dem Aufseher auf eigene Initiative oder auf Anfrage Informationen über die Abberufung zur Verfügung stellen. Der Aufseher kann diese Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes sowie gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 verwenden.
  8. 8(3) Verpflichtete statten die Compliance-Funktionen mit angemessenen personellen, technologischen und sonstigen Ressourcen, die ihrer Größe, ihrer Art und ihren Risiken entsprechen, für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus und stellen sicher, dass die für diese Funktionen verantwortlichen Personen die Befugnis erhalten, jegliche Maßnahmen vorzuschlagen, die erforderlich sind, um für die Wirksamkeit der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten zu sorgen.
  9. 9(4) Die Verpflichteten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Geldwäschebeauftragte vor Repressalien, Diskriminierung sowie jeglicher anderen unfairen Behandlung geschützt ist und dass Entscheidungen des Geldwäschebeauftragten nicht durch die wirtschaftlichen Interessen des Verpflichteten beeinträchtigt oder in unzulässiger Weise beeinflusst werden.
  10. 10(5) Die Verpflichteten stellen sicher, dass der Geldwäschebeauftragte und die gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b für die Audit-Funktion zuständige Person direkt dem Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion und, sofern ein solches Organ besteht, dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion unabhängig Bericht erstatten können und Bedenken äußern und das Leitungsorgan warnen können, wenn sich spezifische Risikoentwicklungen auf den Verpflichteten auswirken oder auswirken können.
  11. 11Die Verpflichteten stellen sicher, dass die Personen, die direkt oder indirekt an der Durchführung der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/1113 und der von Aufsehern erlassenen Verwaltungsakte beteiligt sind, Zugang zu allen Informationen und Daten haben, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
  12. 12(6) Der Compliance-Manager erstattet dem Leitungsorgan regelmäßig Bericht über die Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten. Insbesondere legt der Compliance-Manager dem Leitungsorgan jährlich oder gegebenenfalls in kürzeren Abständen einen Bericht über die Umsetzung der vom Geldwäschebeauftragten erstellten internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten vor und hält es über das Ergebnis aller etwaigen Prüfungen auf dem Laufenden. Der Compliance-Manager trifft die notwendigen Maßnahmen, um alle festgestellten Mängel zeitnah zu beheben.
  13. 13(7) Wenn die Art der Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Risiken und Komplexität, und die Größe des Verpflichteten dies rechtfertigen, können die Funktionen des Compliance-Managers und des Compliance-Beauftragten von derselben natürlichen Person wahrgenommen werden. Diese Funktionen können mit anderen Funktionen kumuliert werden.
  14. 14Handelt es sich bei dem Verpflichteten um eine natürliche oder juristische Person, deren Tätigkeiten von nur einer natürlichen Person ausgeführt werden, so ist diese Person für die Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Aufgaben verantwortlich.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32024R1624
chapter
article11
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024R1624 art. 11, Compliance-Funktionen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvatt-2024-1624/artikel-11 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:97e900fc44286e5f, bygge legal-2026-08-25).