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Agent · helsodata-2025-327-91

EHDS artikel 91: Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten und Gesundheitsdatenanfragen aus Drittländern

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32025R0327 · 2026-08-31 · Gewicht 62 · minimal-risk

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Was diese Seite ist
Agent, EHDS artikel 91
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2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Unbeschadet der Artikel 67, 68 und 69 sind Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten und Gesundheitsdatenanfragen, die von einem in einem Drittland niedergelassenen Antragsteller für Gesundheitsdaten eingereicht werden, von Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und vom Zugangsdienst der Union für Gesundheitsdaten als zulässig zu erachten, wenn das betreffende Drittland

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    a)

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    auf der Grundlage des Vorhandenseins einer von einem in Artikel 75 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt erfassten nationalen Kontaktstelle für Sekundärnutzung ein befugter Teilnehmer ist oder

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    b)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Antragstellern für Gesundheitsdaten aus der Union in diesem Drittland Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten unter Bedingungen gewährt, die nicht restriktiver sind als jene, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, und dieser Zugang daher unter einen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt fällt.

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    (2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten feststellen, dass ein Drittland die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegte Anforderung erfüllt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission macht die Liste der gemäß diesem Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakte öffentlich verfügbar.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    (3) Die Kommission überwacht die Entwicklungen in Drittländern und internationalen Organisationen, die sich auf die Anwendung der gemäß Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakte auswirken könnten, und sorgt für eine regelmäßige Überprüfung der Anwendung des vorliegenden Artikels.

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Drittland die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegte Anforderung nicht länger erfüllt, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, mit dem der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Durchführungsrechtsakt in Bezug auf dasjenige Drittland, dem der Zugang gewährt wird, aufgehoben wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 98…

    Absatz 8

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Unbeschadet der Artikel 67, 68 und 69 sind Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten und Gesundheitsdatenanfragen, die von einem in einem Drittland niedergelassenen Antragsteller für Gesundheitsdaten eingereicht werden, von Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und vom Zugangsdienst der Union für Gesundheitsdaten als zulässig zu erachten, wenn das betreffende Drittland
  2. 2a)
  3. 3auf der Grundlage des Vorhandenseins einer von einem in Artikel 75 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt erfassten nationalen Kontaktstelle für Sekundärnutzung ein befugter Teilnehmer ist oder
  4. 4b)
  5. 5Antragstellern für Gesundheitsdaten aus der Union in diesem Drittland Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten unter Bedingungen gewährt, die nicht restriktiver sind als jene, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, und dieser Zugang daher unter einen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt fällt.
  6. 6(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten feststellen, dass ein Drittland die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegte Anforderung erfüllt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission macht die Liste der gemäß diesem Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakte öffentlich verfügbar.
  7. 7(3) Die Kommission überwacht die Entwicklungen in Drittländern und internationalen Organisationen, die sich auf die Anwendung der gemäß Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakte auswirken könnten, und sorgt für eine regelmäßige Überprüfung der Anwendung des vorliegenden Artikels.
  8. 8Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Drittland die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegte Anforderung nicht länger erfüllt, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, mit dem der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Durchführungsrechtsakt in Bezug auf dasjenige Drittland, dem der Zugang gewährt wird, aufgehoben wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfungsverfahren erlassen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32025R0327
chapter
article91
paragraphs8
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32025R0327 art. 91, Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten und Gesundheitsdatenanfragen aus Drittländern. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/helsodata-2025-327/artikel-91 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:1e592d01adad1236, bygge legal-2026-08-25).