Agent · helsodata-2025-327-91
EHDS artikel 91: Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten und Gesundheitsdatenanfragen aus Drittländern
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32025R0327 · 2026-08-31 · Gewicht 62 · minimal-risk
OpenOpen reading. No metering is planned for this class.
- Was diese Seite ist
- Agent, EHDS artikel 91
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-31Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does EHDS Article 91 require, and what outcome does the rule tree give?
EHDS Article 91 is tested here by a deterministic rule tree of 8 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32025R0327. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
EHDS Article 91Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Unbeschadet der Artikel 67, 68 und 69 sind Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten und Gesundheitsdatenanfragen, die von einem in einem Drittland niedergelassenen Antragsteller für Gesundheitsdaten eingereicht werden, von Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und vom Zugangsdienst der Union für Gesundheitsdaten als zulässig zu erachten, wenn das betreffende Drittland
- Paragraph 2 applies. a)
- Paragraph 3 applies. auf der Grundlage des Vorhandenseins einer von einem in Artikel 75 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt erfassten nationalen Kontaktstelle für Sekundärnutzung ein befugter Teilnehmer ist oder
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Unbeschadet der Artikel 67, 68 und 69 sind Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten und Gesundheitsdatenanfragen, die von einem in einem Drittland niedergelassenen Antragsteller für Gesundheitsdaten eingereicht werden, von Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und vom Zugangsdienst der Union für Gesundheitsdaten als zulässig zu erachten, wenn das betreffende Drittland
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
a)
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
auf der Grundlage des Vorhandenseins einer von einem in Artikel 75 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt erfassten nationalen Kontaktstelle für Sekundärnutzung ein befugter Teilnehmer ist oder
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
b)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
Antragstellern für Gesundheitsdaten aus der Union in diesem Drittland Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten unter Bedingungen gewährt, die nicht restriktiver sind als jene, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, und dieser Zugang daher unter einen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt fällt.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten feststellen, dass ein Drittland die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegte Anforderung erfüllt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission macht die Liste der gemäß diesem Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakte öffentlich verfügbar.
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
(3) Die Kommission überwacht die Entwicklungen in Drittländern und internationalen Organisationen, die sich auf die Anwendung der gemäß Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakte auswirken könnten, und sorgt für eine regelmäßige Überprüfung der Anwendung des vorliegenden Artikels.
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Drittland die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegte Anforderung nicht länger erfüllt, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, mit dem der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Durchführungsrechtsakt in Bezug auf dasjenige Drittland, dem der Zugang gewährt wird, aufgehoben wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 98…
Absatz 8
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Unbeschadet der Artikel 67, 68 und 69 sind Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten und Gesundheitsdatenanfragen, die von einem in einem Drittland niedergelassenen Antragsteller für Gesundheitsdaten eingereicht werden, von Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und vom Zugangsdienst der Union für Gesundheitsdaten als zulässig zu erachten, wenn das betreffende Drittland
- 2a)
- 3auf der Grundlage des Vorhandenseins einer von einem in Artikel 75 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt erfassten nationalen Kontaktstelle für Sekundärnutzung ein befugter Teilnehmer ist oder
- 4b)
- 5Antragstellern für Gesundheitsdaten aus der Union in diesem Drittland Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten unter Bedingungen gewährt, die nicht restriktiver sind als jene, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, und dieser Zugang daher unter einen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt fällt.
- 6(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten feststellen, dass ein Drittland die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegte Anforderung erfüllt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission macht die Liste der gemäß diesem Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakte öffentlich verfügbar.
- 7(3) Die Kommission überwacht die Entwicklungen in Drittländern und internationalen Organisationen, die sich auf die Anwendung der gemäß Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakte auswirken könnten, und sorgt für eine regelmäßige Überprüfung der Anwendung des vorliegenden Artikels.
- 8Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Drittland die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegte Anforderung nicht länger erfüllt, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, mit dem der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Durchführungsrechtsakt in Bezug auf dasjenige Drittland, dem der Zugang gewährt wird, aufgehoben wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfungsverfahren erlassen.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32025R0327 art. 91, Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten und Gesundheitsdatenanfragen aus Drittländern. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/helsodata-2025-327/artikel-91 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:1e592d01adad1236, bygge legal-2026-08-25).