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Agent · helsodata-2025-327-76

EHDS artikel 76: Zugang zu grenzüberschreitenden Registern oder Datenbanken elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32025R0327 · 2026-08-31 · Gewicht 62 · minimal-risk

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EHDSOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, EHDS artikel 76
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Bei grenzüberschreitenden Registern und Datenbanken ist die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten, bei der der Gesundheitsdateninhaber für das jeweilige Register oder die jeweilige Datenbank registriert ist, dafür zuständig, über Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten zu entscheiden und den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten aufgrund einer Datengenehmigung zu gewähren. Haben solche Register oder Datenbanken g…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Schließen sich Register oder Datenbanken aus mehreren Mitgliedstaaten auf Unionsebene zu einem einzigen Netz von Registern oder Datenbanken zusammen, können die zugehörigen Register oder Datenbanken eine Koordinierungsstelle benennen, um die Bereitstellung von Daten aus dem Register- oder Datenbankennetz für die Sekundärnutzung sicherzustellen. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten des Mitgliedstaats, in dem die…

    Absatz 2

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Bei grenzüberschreitenden Registern und Datenbanken ist die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten, bei der der Gesundheitsdateninhaber für das jeweilige Register oder die jeweilige Datenbank registriert ist, dafür zuständig, über Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten zu entscheiden und den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten aufgrund einer Datengenehmigung zu gewähren. Haben solche Register oder Datenbanken gemeinsam Verantwortliche, so handelt es sich bei der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten, die über Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten entscheidet, um den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten zu gewähren, um die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten des Mitgliedstaats, in dem einer der gemeinsam Verantwortlichen ansässig ist.
  2. 2(2) Schließen sich Register oder Datenbanken aus mehreren Mitgliedstaaten auf Unionsebene zu einem einzigen Netz von Registern oder Datenbanken zusammen, können die zugehörigen Register oder Datenbanken eine Koordinierungsstelle benennen, um die Bereitstellung von Daten aus dem Register- oder Datenbankennetz für die Sekundärnutzung sicherzustellen. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten des Mitgliedstaats, in dem die Koordinierungsstelle des Netzes ansässig ist, ist dafür zuständig, über die Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten zu entscheiden, die dazu verwendet werden, dem Netz von Registern oder Datenbanken Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten zu gewähren.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32025R0327
chapter
article76
paragraphs2
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32025R0327 art. 76, Zugang zu grenzüberschreitenden Registern oder Datenbanken elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/helsodata-2025-327/artikel-76 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:746ed67c078dc3d9, bygge legal-2026-08-25).