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Agent · helsodata-2025-327-7

EHDS artikel 7: Recht natürlicher Personen auf Datenübertragbarkeit

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32025R0327 · 2026-08-31 · Gewicht 70 · minimal-risk

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EHDSOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, EHDS artikel 7
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Natürliche Personen haben das Recht, einem Gesundheitsdienstleister ganz oder teilweise Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten zu gewähren oder ihn aufzufordern, diese ganz oder teilweise an einen anderen Gesundheitsdienstleister ihrer Wahl zu übermitteln, und zwar unverzüglich, kostenlos und ungehindert durch den Gesundheitsdienstleister oder die Hersteller der von diesem Gesundheitsdi…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Natürliche Personen haben in Fällen, in denen die Gesundheitsdienstleister in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, das Recht, die Übermittlung ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten in dem in Artikel 15 genannten europäischen Austauschformat für EHR über die in Artikel 23 genannte grenzüberschreitende Infrastruktur zu verlangen. Der empfangende Gesundheitsdienstleister muss diese Daten en…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Natürliche Personen haben das Recht, von einem Gesundheitsdienstleister die Übermittlung eines Teils ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten an einen eindeutig bestimmten Empfänger aus dem Bereich der sozialen Sicherheit oder der Erstattungsdienste zu verlangen. Diese Übermittlung erfolgt unverzüglich, kostenlos und ungehindert durch den Gesundheitsdienstleister oder die Hersteller der von diesem…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) Haben natürliche Personen gemäß Artikel 3 Absatz 2 eine elektronische Kopie ihrer prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten heruntergeladen, so können sie diese Daten in dem in Artikel 15 genannten europäischen Austauschformat für EHR an Gesundheitsdienstleister ihrer Wahl übermitteln. Der empfangende Gesundheitsdienstleister muss diese Daten entgegennehmen und sie gegebenenfalls le…

    Absatz 4

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Natürliche Personen haben das Recht, einem Gesundheitsdienstleister ganz oder teilweise Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten zu gewähren oder ihn aufzufordern, diese ganz oder teilweise an einen anderen Gesundheitsdienstleister ihrer Wahl zu übermitteln, und zwar unverzüglich, kostenlos und ungehindert durch den Gesundheitsdienstleister oder die Hersteller der von diesem Gesundheitsdienstleister verwendeten Systeme.
  2. 2(2) Natürliche Personen haben in Fällen, in denen die Gesundheitsdienstleister in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, das Recht, die Übermittlung ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten in dem in Artikel 15 genannten europäischen Austauschformat für EHR über die in Artikel 23 genannte grenzüberschreitende Infrastruktur zu verlangen. Der empfangende Gesundheitsdienstleister muss diese Daten entgegennehmen und sie lesen können.
  3. 3(3) Natürliche Personen haben das Recht, von einem Gesundheitsdienstleister die Übermittlung eines Teils ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten an einen eindeutig bestimmten Empfänger aus dem Bereich der sozialen Sicherheit oder der Erstattungsdienste zu verlangen. Diese Übermittlung erfolgt unverzüglich, kostenlos und ungehindert durch den Gesundheitsdienstleister oder die Hersteller der von diesem Gesundheitsdienstleister verwendeten Systeme und darf nur in eine Richtung erfolgen.
  4. 4(4) Haben natürliche Personen gemäß Artikel 3 Absatz 2 eine elektronische Kopie ihrer prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten heruntergeladen, so können sie diese Daten in dem in Artikel 15 genannten europäischen Austauschformat für EHR an Gesundheitsdienstleister ihrer Wahl übermitteln. Der empfangende Gesundheitsdienstleister muss diese Daten entgegennehmen und sie gegebenenfalls lesen können.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32025R0327
chapter
article7
paragraphs4
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supervisor
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32025R0327 art. 7, Recht natürlicher Personen auf Datenübertragbarkeit. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/helsodata-2025-327/artikel-7 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:56049ddf277be27d, bygge legal-2026-08-25).