Agent · helsodata-2025-327-19
EHDS artikel 19: Stellen für digitale Gesundheit
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32025R0327 · 2026-08-31 · Gewicht 70 · minimal-risk
OpenOpen reading. No metering is planned for this class.
- Was diese Seite ist
- Agent, EHDS artikel 19
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-31Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does EHDS Article 19 require, and what outcome does the rule tree give?
EHDS Article 19 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32025R0327. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
EHDS Article 19Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine Stelle für digitale Gesundheit, die für die Umsetzung und Durchsetzung dieses Kapitels auf nationaler Ebene zuständig ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 26. März 2027 über die Identität der Stellen für digitale Gesundheit. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle für digitale Gesundheit oder besteht die Stelle für digitale Gesundheit aus…
- Paragraph 2 applies. (2) Die Stellen für digitale Gesundheit werden mit folgenden Aufgaben und Befugnissen betraut:
- Paragraph 3 applies. a)
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine Stelle für digitale Gesundheit, die für die Umsetzung und Durchsetzung dieses Kapitels auf nationaler Ebene zuständig ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 26. März 2027 über die Identität der Stellen für digitale Gesundheit. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle für digitale Gesundheit oder besteht die Stelle für digitale Gesundheit aus…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Die Stellen für digitale Gesundheit werden mit folgenden Aufgaben und Befugnissen betraut:
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
a)
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
sicherzustellen, dass die im vorliegenden Kapitel sowie in Kapitel III vorgesehenen Rechte und Pflichten durch die Annahme erforderlicher nationaler, regionaler oder lokaler technischer Lösungen und die Festlegung einschlägiger Vorschriften und Mechanismen umgesetzt werden;
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
b)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
dafür zu sorgen, dass natürlichen Personen, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern vollständige und aktuelle Informationen über die Umsetzung der im vorliegenden Kapitel sowie in Kapitel III vorgesehenen Rechte und Pflichten jederzeit zur Verfügung stehen;
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
c)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
bei der in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Umsetzung von technischen Lösungen sicherzustellen, dass diese technischen Lösungen dem vorliegenden Kapitel, Kapitel III und dem Anhang II entsprechen;
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
d)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
auf Unionsebene zur Entwicklung technischer Lösungen beizutragen, die es natürlichen Personen und Angehörigen der Gesundheitsberufe ermöglichen, ihre in diesem Kapitel festgelegten Rechte auszuüben und Pflichten zu erfüllen;
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
e)
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
Menschen mit Behinderungen die Ausübung ihrer in diesem Kapitel aufgeführten Rechte im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erleichtern (31);
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
f)
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
die nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit zu beaufsichtigen und mit anderen Stellen für digitale Gesundheit sowie der Kommission bei der Weiterentwicklung von MyHealth@EU zusammenzuarbeiten;
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine Stelle für digitale Gesundheit, die für die Umsetzung und Durchsetzung dieses Kapitels auf nationaler Ebene zuständig ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 26. März 2027 über die Identität der Stellen für digitale Gesundheit. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle für digitale Gesundheit oder besteht die Stelle für digitale Gesundheit aus mehreren Organisationen, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Beschreibung, aus der die Verteilung der Aufgaben zwischen diesen verschiedenen Behörden oder Einrichtungen hervorgeht. Benennt ein Mitgliedstaat mehrere Stellen für digitale Gesundheit, so muss er eine Stelle für digitale Gesundheit benennen, die als Koordinierungsstelle fungiert. Die Kommission macht diese Informationen öffentlich verfügbar.
- 2(2) Die Stellen für digitale Gesundheit werden mit folgenden Aufgaben und Befugnissen betraut:
- 3a)
- 4sicherzustellen, dass die im vorliegenden Kapitel sowie in Kapitel III vorgesehenen Rechte und Pflichten durch die Annahme erforderlicher nationaler, regionaler oder lokaler technischer Lösungen und die Festlegung einschlägiger Vorschriften und Mechanismen umgesetzt werden;
- 5b)
- 6dafür zu sorgen, dass natürlichen Personen, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern vollständige und aktuelle Informationen über die Umsetzung der im vorliegenden Kapitel sowie in Kapitel III vorgesehenen Rechte und Pflichten jederzeit zur Verfügung stehen;
- 7c)
- 8bei der in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Umsetzung von technischen Lösungen sicherzustellen, dass diese technischen Lösungen dem vorliegenden Kapitel, Kapitel III und dem Anhang II entsprechen;
- 9d)
- 10auf Unionsebene zur Entwicklung technischer Lösungen beizutragen, die es natürlichen Personen und Angehörigen der Gesundheitsberufe ermöglichen, ihre in diesem Kapitel festgelegten Rechte auszuüben und Pflichten zu erfüllen;
- 11e)
- 12Menschen mit Behinderungen die Ausübung ihrer in diesem Kapitel aufgeführten Rechte im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erleichtern (31);
- 13f)
- 14die nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit zu beaufsichtigen und mit anderen Stellen für digitale Gesundheit sowie der Kommission bei der Weiterentwicklung von MyHealth@EU zusammenzuarbeiten;
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32025R0327 art. 19, Stellen für digitale Gesundheit. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/helsodata-2025-327/artikel-19 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:84e7515d67c21528, bygge legal-2026-08-25).