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Agent · eidas-910-2014-5f

eIDAS 2.0 artikel 5f: Grenzüberschreitende Verwendung auf europäische Brieftaschen für die Digitale Identität

What is an agent? Agents execute decisions.

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

Auch gesucht als: eIDAS-Verordnung Artikel 5f · elektronische Identifizierung Artikel 5f · Verordnung (EU) 2014/910 Artikel 5f

Who must accept the European Digital Identity Wallet?

Under Article 5f of eIDAS public services that require electronic identification must accept the EU Digital Identity Wallet. Private companies required by law or contract to use strong user authentication, such as banks, transport, energy, health and telecoms, must accept the wallet at the user's request. The same applies to very large online platforms under the DSA when they require login. Users can never be forced to use the wallet.

Obligation
Accept the wallet for identification at the user's request.
Deadline
Public services once wallets are available, by the end of 2026. Private companies and platforms no later than 36 months after the implementing acts, that is around December 2027.
Source
eIDAS (EU) 910/2014 Art. 5f, inserted by (EU) 2024/1183

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CELEX 32014R0910 · 2026-08-26 · Gewicht 80 · minimal-risk

ExtendedOperational weight but lower priority. Metered by volume, not per call, once metering is switched on.

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Agent, eIDAS 2.0 artikel 5f
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2026-08-26Abgelaufen
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Verlangen Mitgliedstaaten für den Zugang zu einem von einer öffentlichen Stelle erbrachten Online-Dienst eine elektronische Identifizierung und Authentifizierung, so akzeptieren sie auch europäische Brieftaschen für die Digitale Identität, die gemäß dieser Verordnung bereitgestellt werden.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Sind private vertrauende Beteiligte, die Dienste erbringen — mit Ausnahme von Kleinst- und kleinen Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 5 ) –, nach Unionsrecht oder nationalem Recht verpflichtet, eine Online-Identifizierung mit starker Nutzerauthentifizierung vorzunehmen, oder ist eine Online-Identifizierung mit starker Nutzerauthentifizierung vertraglich vorg…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Verlangen Anbieter sehr großer Online-Plattformen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) für den Zugang zu Online-Diensten eine Nutzerauthentifizierung, so akzeptieren und erleichtern sie hierfür auch die Verwendung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, die gemäß dieser Verordnung zur Nutzerauthentifizierung bereitgestellt werden, und zwa…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erleichtert die Kommission die Aufstellung von Verhaltenskodizes in enger Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Zivilgesellschaft, um zu der breiten Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität im Anwendungsbereich dieser Verordnung beizutragen und Diensteanbieter dazu anzuhalten, die Entwick…

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (5) Innerhalb von 24 Monaten nach Einführung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität bewertet die Kommission die Nachfrage, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität durch, wobei sie Kriterien wie die Inanspruchnahme durch Nutzer, die grenzüberschreitende Präsenz von Diensteanbietern, die technische Entwicklung, die Entwicklung der Verwendungsmuster und di…

    Absatz 5

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Verlangen Mitgliedstaaten für den Zugang zu einem von einer öffentlichen Stelle erbrachten Online-Dienst eine elektronische Identifizierung und Authentifizierung, so akzeptieren sie auch europäische Brieftaschen für die Digitale Identität, die gemäß dieser Verordnung bereitgestellt werden.
  2. 2(2) Sind private vertrauende Beteiligte, die Dienste erbringen — mit Ausnahme von Kleinst- und kleinen Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 5 ) –, nach Unionsrecht oder nationalem Recht verpflichtet, eine Online-Identifizierung mit starker Nutzerauthentifizierung vorzunehmen, oder ist eine Online-Identifizierung mit starker Nutzerauthentifizierung vertraglich vorgeschrieben, auch in den Bereichen Verkehr, Energie, Bankenwesen, Finanzdienstleistungen, soziale Sicherheit, Gesundheit, Trinkwasser, Postdienste, digitale Infrastrukturen, Bildung oder Telekommunikation, so akzeptieren diese privaten vertrauenden Beteiligten hierfür spätestens 36 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5a Absatz 23 und Artikel 5c Absatz 6 und nur auf das freiwilliges Verlangen des Nutzers auch europäische Brieftaschen für die Digitale Identität, die gemäß dieser Verordnung bereitgestellt werden.
  3. 3(3) Verlangen Anbieter sehr großer Online-Plattformen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) für den Zugang zu Online-Diensten eine Nutzerauthentifizierung, so akzeptieren und erleichtern sie hierfür auch die Verwendung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, die gemäß dieser Verordnung zur Nutzerauthentifizierung bereitgestellt werden, und zwar nur auf freiwilliges Verlangen des Nutzers und nur mit den Mindestdaten, die für den spezifischen Online-Dienst, für den die Authentifizierung verlangt wird, erforderlich sind.
  4. 4(4) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erleichtert die Kommission die Aufstellung von Verhaltenskodizes in enger Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Zivilgesellschaft, um zu der breiten Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität im Anwendungsbereich dieser Verordnung beizutragen und Diensteanbieter dazu anzuhalten, die Entwicklung von Verhaltenskodizes abzuschließen.
  5. 5(5) Innerhalb von 24 Monaten nach Einführung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität bewertet die Kommission die Nachfrage, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität durch, wobei sie Kriterien wie die Inanspruchnahme durch Nutzer, die grenzüberschreitende Präsenz von Diensteanbietern, die technische Entwicklung, die Entwicklung der Verwendungsmuster und die Verbrauchernachfrage berücksichtigt.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32014R0910
chapter-
article5f
paragraphs5
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor-
national-

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32014R0910 art. 5f, Grenzüberschreitende Verwendung auf europäische Brieftaschen für die Digitale Identität. NovaCopilot, https://legal.exploreworldai.com/agent/eidas-910-2014/artikel-5f (hämtad 2026-08-26, bevis sha256:ead58d32416542b2, bygge legal-2026-10-27).