Agent · dataforordningen-2023-2854-15
Dataförordningen artikel 15: Außergewöhnliche Notwendigkeit der Datennutzung
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32023R2854 · 2026-08-18 · Gewicht 76 · minimal-risk
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DataförordningenOffizielle Quelle
- Was diese Seite ist
- Agent, Dataförordningen artikel 15
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Kurze Antwort
What does Dataförordningen Article 15 require, and what outcome does the rule tree give?
Dataförordningen Article 15 is tested here by a deterministic rule tree of 11 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32023R2854. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
Dataförordningen Article 15Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die außergewöhnliche Notwendigkeit der Nutzung bestimmter Daten im Sinne dieses Kapitels ist zeitlich befristet und im Umfang begrenzt und gilt nur unter einem der folgenden Umstände als gegeben, wenn:
- Paragraph 2 applies. a)
- Paragraph 3 applies. die verlangten Daten zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands erforderlich sind und die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union diese Daten unter gleichwertigen Bedingungen auf andere Weise nicht rechtzeitig und wirksam beschaffen kann;
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die außergewöhnliche Notwendigkeit der Nutzung bestimmter Daten im Sinne dieses Kapitels ist zeitlich befristet und im Umfang begrenzt und gilt nur unter einem der folgenden Umstände als gegeben, wenn:
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
a)
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
die verlangten Daten zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands erforderlich sind und die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union diese Daten unter gleichwertigen Bedingungen auf andere Weise nicht rechtzeitig und wirksam beschaffen kann;
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
b)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
nicht von Buchstabe a erfassten Umstände vorliegen, und nur soweit nicht-personenbezogene Daten betroffen sind, wenn
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
i)
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union auf der Grundlage des Unionsrechts oder des nationalen Rechts tätig wird und spezifische Daten ermittelt hat, deren Fehlen sie daran hindert, eine bestimmte im öffentlichen Interesse ausgeübte Aufgabe zu erfüllen, die rechtlich ausdrücklich vorgesehen ist, wie etwa amtliche Statistiken zu erstellen oder einen öffentli…
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
ii)
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union alle anderen ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um solche Daten zu erlangen, darunter der Erwerb von nicht-personenbezogenen Daten auf dem Markt durch Angebot von Markttarifen oder die Inanspruchnahme bestehender Verpflichtungen zur Bereitstellung von Daten oder der Erlass neuer Rechtsvorschriften, die…
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
(2) Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels gilt nicht für Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen.
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
(3) Die Verpflichtung, nachzuweisen, dass die öffentliche Stelle nicht in der Lage war, nicht-personenbezogene Daten durch den Erwerb auf dem Markt zu erhalten, gilt nicht, wenn die spezifische Aufgabe, die im öffentlichen Interesse ausgeübt wird, in der Erstellung amtlicher Statistiken besteht und der Erwerb solcher Daten nach nationalem Recht nicht zulässig ist.
Absatz 11
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die außergewöhnliche Notwendigkeit der Nutzung bestimmter Daten im Sinne dieses Kapitels ist zeitlich befristet und im Umfang begrenzt und gilt nur unter einem der folgenden Umstände als gegeben, wenn:
- 2a)
- 3die verlangten Daten zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands erforderlich sind und die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union diese Daten unter gleichwertigen Bedingungen auf andere Weise nicht rechtzeitig und wirksam beschaffen kann;
- 4b)
- 5nicht von Buchstabe a erfassten Umstände vorliegen, und nur soweit nicht-personenbezogene Daten betroffen sind, wenn
- 6i)
- 7eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union auf der Grundlage des Unionsrechts oder des nationalen Rechts tätig wird und spezifische Daten ermittelt hat, deren Fehlen sie daran hindert, eine bestimmte im öffentlichen Interesse ausgeübte Aufgabe zu erfüllen, die rechtlich ausdrücklich vorgesehen ist, wie etwa amtliche Statistiken zu erstellen oder einen öffentlichen Notstand einzudämmen oder zu überwinden, und
- 8ii)
- 9die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union alle anderen ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um solche Daten zu erlangen, darunter der Erwerb von nicht-personenbezogenen Daten auf dem Markt durch Angebot von Markttarifen oder die Inanspruchnahme bestehender Verpflichtungen zur Bereitstellung von Daten oder der Erlass neuer Rechtsvorschriften, die die rechtzeitige Verfügbarkeit der Daten gewährleisten könnten.
- 10(2) Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels gilt nicht für Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen.
- 11(3) Die Verpflichtung, nachzuweisen, dass die öffentliche Stelle nicht in der Lage war, nicht-personenbezogene Daten durch den Erwerb auf dem Markt zu erhalten, gilt nicht, wenn die spezifische Aufgabe, die im öffentlichen Interesse ausgeübt wird, in der Erstellung amtlicher Statistiken besteht und der Erwerb solcher Daten nach nationalem Recht nicht zulässig ist.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32023R2854 art. 15, Außergewöhnliche Notwendigkeit der Datennutzung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/dataforordningen-2023-2854/artikel-15 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:18a87192b86c8d57, bygge legal-2026-08-25).