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Welche Eigenüberwachung schuldet der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage?

Der Betreiber hat auf Anordnung der Behörde Emissionen und Immissionen durch eine bekanntgegebene Stelle ermitteln zu lassen, bei bestimmten Anlagen wiederkehrend und in festgelegten Abständen, und die Messergebnisse vorzulegen. Kontinuierlich messende Anlagen übermitteln die Auswertungen nach den Vorgaben der Verordnung, und der Betreiber bestellt bei Bedarf einen Immissionsschutzbeauftragten. Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs mit möglicher Gefahr sind unverzüglich anzuzeigen, und unterbliebene Überwachung ist für sich genommen ein Verstoß.

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Bundes-Immissionsschutzgesetz, §§ 26 bis 29a, 52a, 53 und 16 Absatz 1, sowie § 5 der 11. BImSchV
Source
Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet
Area
Nachhaltigkeit, CSR und Umwelt
Checked
2026-09-21

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