Agent · utlandska-subventioner-2022-2560-52
FSR artikel 52: Berichterstattung und Überprüfung
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32022R2560 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
OpenOpen reading. No metering is planned for this class.
- Was diese Seite ist
- Agent, FSR artikel 52
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-22Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does FSR Article 52 require, and what outcome does the rule tree give?
FSR Article 52 is tested here by a deterministic rule tree of 13 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32022R2560. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
FSR Article 52Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor.
- Paragraph 2 applies. (2) Die Kommission überprüft bis zum 13. Juli 2026 und danach alle drei Jahre ihre Praxis zur Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der Artikel 4, 5, 6 und 9 sowie die Anmelde- bzw. Meldeschwellen nach Artikel 20 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1 und Absatz 2, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem sie, sofern sie dies für angemessen hält,…
- Paragraph 3 applies. (3) Hält die Kommission es für angemessen, den Bericht mit einschlägigen Gesetzgebungsvorschlägen zu kombinieren, so könnten diese Vorschläge Folgendes umfassen:
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Die Kommission überprüft bis zum 13. Juli 2026 und danach alle drei Jahre ihre Praxis zur Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der Artikel 4, 5, 6 und 9 sowie die Anmelde- bzw. Meldeschwellen nach Artikel 20 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1 und Absatz 2, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem sie, sofern sie dies für angemessen hält,…
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Hält die Kommission es für angemessen, den Bericht mit einschlägigen Gesetzgebungsvorschlägen zu kombinieren, so könnten diese Vorschläge Folgendes umfassen:
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
a)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
Änderungen der Schwellenwerte für Anmeldungen bzw. Meldungen nach den Artikeln 20 und 28,
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
b)
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
Freistellung bestimmter Gruppen betroffener Unternehmen von der Anmeldepflicht nach Artikel 21 bzw. der Meldepflicht nach Artikel 29, insbesondere wenn die Praxis der Kommission es ermöglicht, wirtschaftliche Tätigkeiten zu ermitteln, bei denen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt durch drittstaatliche Subventionen unwahrscheinlich sind,
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
c)
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
Festlegung spezifischer Schwellenwerte für die Anmeldung bzw. Meldung für bestimmte Wirtschaftszweige oder differenzierter Schwellenwerte für verschiedene Arten öffentlicher Aufträge, insbesondere wenn die Praxis der Kommission es ermöglicht, wirtschaftliche Tätigkeiten zu ermitteln, bei denen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt durch drittstaatliche Subventionen wahrscheinlicher sind, auch in Bezug auf strategische Sek…
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
d)
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
Änderungen der zeitlichen Vorgaben für Vorprüfungen und eingehende Prüfungen nach den Artikeln 25 und 30,
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
e)
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
Aufhebung der vorliegenden Verordnung, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass multilaterale Regelungen zur Verhinderung von den Binnenmarkt verzerrenden Subventionen die vorliegende Verordnung vollständig überflüssig gemacht haben.
Absatz 13
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor.
- 2(2) Die Kommission überprüft bis zum 13. Juli 2026 und danach alle drei Jahre ihre Praxis zur Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der Artikel 4, 5, 6 und 9 sowie die Anmelde- bzw. Meldeschwellen nach Artikel 20 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1 und Absatz 2, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem sie, sofern sie dies für angemessen hält, einschlägige Gesetzgebungsvorschläge beifügt. Im Rahmen ihrer Überprüfung erstattet die Kommission Bericht über die Entwicklungen in den internationalen Beziehungen in Bezug auf die Subventionskontrollsysteme von Drittstaaten.
- 3(3) Hält die Kommission es für angemessen, den Bericht mit einschlägigen Gesetzgebungsvorschlägen zu kombinieren, so könnten diese Vorschläge Folgendes umfassen:
- 4a)
- 5Änderungen der Schwellenwerte für Anmeldungen bzw. Meldungen nach den Artikeln 20 und 28,
- 6b)
- 7Freistellung bestimmter Gruppen betroffener Unternehmen von der Anmeldepflicht nach Artikel 21 bzw. der Meldepflicht nach Artikel 29, insbesondere wenn die Praxis der Kommission es ermöglicht, wirtschaftliche Tätigkeiten zu ermitteln, bei denen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt durch drittstaatliche Subventionen unwahrscheinlich sind,
- 8c)
- 9Festlegung spezifischer Schwellenwerte für die Anmeldung bzw. Meldung für bestimmte Wirtschaftszweige oder differenzierter Schwellenwerte für verschiedene Arten öffentlicher Aufträge, insbesondere wenn die Praxis der Kommission es ermöglicht, wirtschaftliche Tätigkeiten zu ermitteln, bei denen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt durch drittstaatliche Subventionen wahrscheinlicher sind, auch in Bezug auf strategische Sektoren und kritische Infrastrukturen,
- 10d)
- 11Änderungen der zeitlichen Vorgaben für Vorprüfungen und eingehende Prüfungen nach den Artikeln 25 und 30,
- 12e)
- 13Aufhebung der vorliegenden Verordnung, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass multilaterale Regelungen zur Verhinderung von den Binnenmarkt verzerrenden Subventionen die vorliegende Verordnung vollständig überflüssig gemacht haben.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32022R2560 art. 52, Berichterstattung und Überprüfung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/utlandska-subventioner-2022-2560/artikel-52 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:db62224793ad7ad3, bygge legal-2026-08-25).