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Agent · utlandska-subventioner-2022-2560-38

FSR artikel 38: Verjährungsfristen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32022R2560 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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Was diese Seite ist
Agent, FSR artikel 38
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Für die Befugnisse der Kommission nach den Artikeln 10 und 11 gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Tag, an dem einem Unternehmen eine drittstaatliche Subvention gewährt wurde. Jede Maßnahme der Kommission nach Artikel 10, 13, 14 oder 15 in Bezug auf eine drittstaatliche Subvention führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von zehn Jahren erneu…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Für die Befugnisse der Kommission zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern nach den Artikeln 17, 26 und 33 gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung nach Artikel 17, 26 oder 33 stattgefunden hat. Bei fortgesetzten oder wiederholten Zuwiderhandlungen beginnt die Frist an dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung eingestellt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission in Bezug a…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Für die Befugnisse der Kommission, Beschlüsse zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern nach den Artikeln 17, 26 und 33 durchzusetzen, gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Tag, an dem der Beschluss der Kommission zur Verhängung von Geldbußen bzw. Zwangsgeldern erlassen wurde. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission ergreift, um die Zahlung der Geldbuße…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) Die Verjährungsfrist läuft spätestens an dem Tag aus, an dem die doppelte Zeitspanne dieser Verjährungsfrist verstrichen ist, sofern nicht die Kommission

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    a)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    einen Beschluss nach Artikel 10 oder 11 in einem Fall nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen hat oder

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    b)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld in einer Situation nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels verhängt hat.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (5) Die Verjährungsfrist wird gehemmt, solange der Beschluss der Kommission Gegenstand eines vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahrens ist.

    Absatz 9

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Für die Befugnisse der Kommission nach den Artikeln 10 und 11 gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Tag, an dem einem Unternehmen eine drittstaatliche Subvention gewährt wurde. Jede Maßnahme der Kommission nach Artikel 10, 13, 14 oder 15 in Bezug auf eine drittstaatliche Subvention führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von zehn Jahren erneut.
  2. 2(2) Für die Befugnisse der Kommission zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern nach den Artikeln 17, 26 und 33 gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung nach Artikel 17, 26 oder 33 stattgefunden hat. Bei fortgesetzten oder wiederholten Zuwiderhandlungen beginnt die Frist an dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung eingestellt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission in Bezug auf eine Zuwiderhandlung nach Artikel 17, 26 oder 33 ergreift, führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen bzw. Zwangsgeldern. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren erneut.
  3. 3(3) Für die Befugnisse der Kommission, Beschlüsse zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern nach den Artikeln 17, 26 und 33 durchzusetzen, gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Tag, an dem der Beschluss der Kommission zur Verhängung von Geldbußen bzw. Zwangsgeldern erlassen wurde. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission ergreift, um die Zahlung der Geldbuße bzw. des Zwangsgelds durchzusetzen, führt zur Unterbrechung dieser Verjährungsfrist. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von fünf Jahren erneut.
  4. 4(4) Die Verjährungsfrist läuft spätestens an dem Tag aus, an dem die doppelte Zeitspanne dieser Verjährungsfrist verstrichen ist, sofern nicht die Kommission
  5. 5a)
  6. 6einen Beschluss nach Artikel 10 oder 11 in einem Fall nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen hat oder
  7. 7b)
  8. 8eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld in einer Situation nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels verhängt hat.
  9. 9(5) Die Verjährungsfrist wird gehemmt, solange der Beschluss der Kommission Gegenstand eines vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahrens ist.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32022R2560
chapter
article38
paragraphs9
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32022R2560 art. 38, Verjährungsfristen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/utlandska-subventioner-2022-2560/artikel-38 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:4631a20f532e7d3b, bygge legal-2026-08-25).