Agent · utlandska-subventioner-2022-2560-35
FSR artikel 35: Übermittlung von Informationen
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32022R2560 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, FSR artikel 35
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-22Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does FSR Article 35 require, and what outcome does the rule tree give?
FSR Article 35 is tested here by a deterministic rule tree of 3 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32022R2560. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
FSR Article 35Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine drittstaatliche Subvention vorliegt und den Binnenmarkt verzerren könnte, so übermittelt er diese Informationen der Kommission. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Informationen beschließen, eine Vorprüfung nach Artikel 10 einzuleiten oder eine Anmeldung nach Artikel 21 Absatz 5 bzw. eine Meldung nach Artikel 29 Absatz 8 verlangen.
- Paragraph 2 applies. (2) Natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen können der Kommission alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über drittstaatliche Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren könnten, übermitteln. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Informationen beschließen, eine Vorprüfung nach Artikel 10 einzuleiten oder eine Anmeldung nach Artikel 21 Absatz 5 bzw. eine Meldung nach Artikel 29 Absatz…
- Paragraph 3 applies. (3) Die Kommission macht den Mitgliedstaaten und den betreffenden öffentlichen Auftraggebern bzw. den betreffenden Auftraggebern in einer eigens dafür eingerichteten Datenbank die nichtvertraulichen Fassungen aller gemäß dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse zugänglich.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine drittstaatliche Subvention vorliegt und den Binnenmarkt verzerren könnte, so übermittelt er diese Informationen der Kommission. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Informationen beschließen, eine Vorprüfung nach Artikel 10 einzuleiten oder eine Anmeldung nach Artikel 21 Absatz 5 bzw. eine Meldung nach Artikel 29 Absatz 8 verlangen.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen können der Kommission alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über drittstaatliche Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren könnten, übermitteln. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Informationen beschließen, eine Vorprüfung nach Artikel 10 einzuleiten oder eine Anmeldung nach Artikel 21 Absatz 5 bzw. eine Meldung nach Artikel 29 Absatz…
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Die Kommission macht den Mitgliedstaaten und den betreffenden öffentlichen Auftraggebern bzw. den betreffenden Auftraggebern in einer eigens dafür eingerichteten Datenbank die nichtvertraulichen Fassungen aller gemäß dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse zugänglich.
Absatz 3
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine drittstaatliche Subvention vorliegt und den Binnenmarkt verzerren könnte, so übermittelt er diese Informationen der Kommission. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Informationen beschließen, eine Vorprüfung nach Artikel 10 einzuleiten oder eine Anmeldung nach Artikel 21 Absatz 5 bzw. eine Meldung nach Artikel 29 Absatz 8 verlangen.
- 2(2) Natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen können der Kommission alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über drittstaatliche Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren könnten, übermitteln. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Informationen beschließen, eine Vorprüfung nach Artikel 10 einzuleiten oder eine Anmeldung nach Artikel 21 Absatz 5 bzw. eine Meldung nach Artikel 29 Absatz 8 verlangen.
- 3(3) Die Kommission macht den Mitgliedstaaten und den betreffenden öffentlichen Auftraggebern bzw. den betreffenden Auftraggebern in einer eigens dafür eingerichteten Datenbank die nichtvertraulichen Fassungen aller gemäß dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse zugänglich.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32022R2560 art. 35, Übermittlung von Informationen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/utlandska-subventioner-2022-2560/artikel-35 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:c66bb2d9304c8a89, bygge legal-2026-08-25).