FSR, Artikel 35, NO

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine drittstaatliche Subvention vorliegt und den Binnenmarkt verzerren könnte, so übermittelt er diese Informationen der Kommission. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Informationen beschließen, eine Vorprüfung nach Artikel 10 einzuleiten oder eine Anmeldung nach Artikel 21 Absatz 5 bzw. eine Meldung nach Artikel 29 Absatz 8 verlangen.

(2) Natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen können der Kommission alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über drittstaatliche Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren könnten, übermitteln. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Informationen beschließen, eine Vorprüfung nach Artikel 10 einzuleiten oder eine Anmeldung nach Artikel 21 Absatz 5 bzw. eine Meldung nach Artikel 29 Absatz 8 verlangen.

(3) Die Kommission macht den Mitgliedstaaten und den betreffenden öffentlichen Auftraggebern bzw. den betreffenden Auftraggebern in einer eigens dafür eingerichteten Datenbank die nichtvertraulichen Fassungen aller gemäß dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse zugänglich.

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Source: NovaCopilot