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Agent · utlandska-subventioner-2022-2560-21

FSR artikel 21: Vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32022R2560 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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Was diese Seite ist
Agent, FSR artikel 21
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse werden nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung vor ihrem Vollzug bei der Kommission angemeldet.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Die beteiligten Unternehmen können den geplanten Zusammenschluss auch anmelden, wenn sie der Kommission gegenüber glaubhaft machen, dass sie gewillt sind, einen Vertrag zu schließen, oder im Fall eines Übernahmeangebots öffentlich ihre Absicht zur Abgabe eines solchen Angebots bekundet haben, sofern der beabsichtigte Vertrag oder das beabsichtigte Angebot zu einem anmeldepflichtigen Zusammenschluss nach Absatz 1…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Zusammenschlüsse in Form einer Fusion im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe a oder in Form des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b werden von den an der Fusion oder dem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle Beteiligten gemeinsam angemeldet. In allen anderen Fällen wird die Anmeldung von der Person oder dem Unternehmen vorgenommen, die bzw. dass die Kontrolle über die G…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) Kommen die beteiligten Unternehmen ihrer Anmeldepflicht nicht nach, so kann die Kommission die Anmeldung eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses verlangen und ihn nach Maßgabe dieser Verordnung prüfen. In diesem Fall ist die Kommission nicht an die in Artikel 24 Absätze 1 und 4 genannten Fristen gebunden.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (5) Die Kommission kann die vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses, bei dem es sich nicht um einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 20 handelt, vor dem Vollzug des Zusammenschlusses jederzeit verlangen, wenn sie vermutet, dass die beteiligten Unternehmen in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss drittstaatliche Subventionen erhalten haben könnten. Dieser Zusammenschluss gilt für die Zwec…

    Absatz 5

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse werden nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung vor ihrem Vollzug bei der Kommission angemeldet.
  2. 2(2) Die beteiligten Unternehmen können den geplanten Zusammenschluss auch anmelden, wenn sie der Kommission gegenüber glaubhaft machen, dass sie gewillt sind, einen Vertrag zu schließen, oder im Fall eines Übernahmeangebots öffentlich ihre Absicht zur Abgabe eines solchen Angebots bekundet haben, sofern der beabsichtigte Vertrag oder das beabsichtigte Angebot zu einem anmeldepflichtigen Zusammenschluss nach Absatz 1 führen würde.
  3. 3(3) Zusammenschlüsse in Form einer Fusion im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe a oder in Form des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b werden von den an der Fusion oder dem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle Beteiligten gemeinsam angemeldet. In allen anderen Fällen wird die Anmeldung von der Person oder dem Unternehmen vorgenommen, die bzw. dass die Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer Unternehmen erwirbt.
  4. 4(4) Kommen die beteiligten Unternehmen ihrer Anmeldepflicht nicht nach, so kann die Kommission die Anmeldung eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses verlangen und ihn nach Maßgabe dieser Verordnung prüfen. In diesem Fall ist die Kommission nicht an die in Artikel 24 Absätze 1 und 4 genannten Fristen gebunden.
  5. 5(5) Die Kommission kann die vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses, bei dem es sich nicht um einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 20 handelt, vor dem Vollzug des Zusammenschlusses jederzeit verlangen, wenn sie vermutet, dass die beteiligten Unternehmen in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss drittstaatliche Subventionen erhalten haben könnten. Dieser Zusammenschluss gilt für die Zwecke dieser Verordnung als anmeldepflichtiger Zusammenschluss.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32022R2560
chapter
article21
paragraphs5
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32022R2560 art. 21, Vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/utlandska-subventioner-2022-2560/artikel-21 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:288d632a26be3b4b, bygge legal-2026-08-25).