Agent · psd2-2015-2366-100
PSD2 artikel 100: Zuständige Behörden
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32015L2366 · 2026-08-18 · Gewicht 59 · minimal-risk
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- Agent, PSD2 artikel 100
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- 2026-08-18Aktuell
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Kurze Antwort
What does PSD2 Article 100 require, and what outcome does the rule tree give?
PSD2 Article 100 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32015L2366. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
PSD2 Article 100Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden. Diese Behörden ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen.
- Paragraph 2 applies. Sie sind entweder
- Paragraph 3 applies. a)
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden. Diese Behörden ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
Sie sind entweder
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
a)
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
b)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
anerkannte Stellen nach nationalem Recht oder durch Behörden, die nach nationalem Recht ausdrücklich hierzu befugt sind.
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
Sie sind keine Zahlungsdienstleister, es sei denn, es handelt sich um nationale Zentralbanken.
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
(2) Die Behörden nach Absatz 1 werden mit allen Befugnissen und mit angemessenen Mitteln ausgestattet, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ist mehr als eine zuständige Behörde befugt, die Einhaltung dieser Richtlinie zu gewährleisten und zu überwachen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, um ihre Aufgaben effizient wahrnehmen zu können.
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
(3) Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse im Einklang mit dem nationalen Recht wie folgt aus:
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
a)
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
entweder unmittelbar in eigener Verantwortung oder unter Aufsicht der Justizbehörden oder
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
b)
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
durch Anrufen der Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch durch Einlegen von Rechtsmitteln, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
(4) Bei Verstößen oder mutmaßlichen Verstößen gegen die zur Umsetzung der Titel III und IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften sind die zuständigen Behörden nach Absatz 1 die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Zahlungsdienstleisters, im Falle von Agenten und Zweigniederlassungen, die auf Grundlage des Niederlassungsrechts tätig sind, jedoch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden. Diese Behörden ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen.
- 2Sie sind entweder
- 3a)
- 4zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder
- 5b)
- 6anerkannte Stellen nach nationalem Recht oder durch Behörden, die nach nationalem Recht ausdrücklich hierzu befugt sind.
- 7Sie sind keine Zahlungsdienstleister, es sei denn, es handelt sich um nationale Zentralbanken.
- 8(2) Die Behörden nach Absatz 1 werden mit allen Befugnissen und mit angemessenen Mitteln ausgestattet, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ist mehr als eine zuständige Behörde befugt, die Einhaltung dieser Richtlinie zu gewährleisten und zu überwachen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, um ihre Aufgaben effizient wahrnehmen zu können.
- 9(3) Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse im Einklang mit dem nationalen Recht wie folgt aus:
- 10a)
- 11entweder unmittelbar in eigener Verantwortung oder unter Aufsicht der Justizbehörden oder
- 12b)
- 13durch Anrufen der Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch durch Einlegen von Rechtsmitteln, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.
- 14(4) Bei Verstößen oder mutmaßlichen Verstößen gegen die zur Umsetzung der Titel III und IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften sind die zuständigen Behörden nach Absatz 1 die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Zahlungsdienstleisters, im Falle von Agenten und Zweigniederlassungen, die auf Grundlage des Niederlassungsrechts tätig sind, jedoch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32015L2366 art. 100, Zuständige Behörden. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/psd2-2015-2366/artikel-100 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:230b6a2d0b4cce3b, bygge legal-2026-08-25).