PSD2, Artikel 100, EU

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden. Diese Behörden ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen.

Sie sind entweder

a)

zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder

b)

anerkannte Stellen nach nationalem Recht oder durch Behörden, die nach nationalem Recht ausdrücklich hierzu befugt sind.

Sie sind keine Zahlungsdienstleister, es sei denn, es handelt sich um nationale Zentralbanken.

(2) Die Behörden nach Absatz 1 werden mit allen Befugnissen und mit angemessenen Mitteln ausgestattet, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ist mehr als eine zuständige Behörde befugt, die Einhaltung dieser Richtlinie zu gewährleisten und zu überwachen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, um ihre Aufgaben effizient wahrnehmen zu können.

(3) Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse im Einklang mit dem nationalen Recht wie folgt aus:

a)

entweder unmittelbar in eigener Verantwortung oder unter Aufsicht der Justizbehörden oder

b)

durch Anrufen der Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch durch Einlegen von Rechtsmitteln, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.

(4) Bei Verstößen oder mutmaßlichen Verstößen gegen die zur Umsetzung der Titel III und IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften sind die zuständigen Behörden nach Absatz 1 die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Zahlungsdienstleisters, im Falle von Agenten und Zweigniederlassungen, die auf Grundlage des Niederlassungsrechts tätig sind, jedoch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.

Offizielle Quelle

Version: accbf42864503d75

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Source: NovaCopilot